Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

6. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Allgemeiner Teil
2. Einsatzorte und Aufgaben

2.1. Der Einsatz erfolgt:
– in der Regel in einer Pfarrgemeinde bzw. einer größeren Seelsorgeeinheit;
– je nach pastoraler Situation auch im kategorialen Bereich (z. B. Kranken-, Jugend-, Familien-, Altenseelsorge, Verbandsarbeit, caritativer Dienst, Bildungsarbeit, Aus- und Fortbildung, geistliche Begleitung).
Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent soll nach Möglichkeit am Einsatzort wohnen.

2.2. Schwerpunkte der Tätigkeit sind:
– das Zusammenführen der Gläubigen zum Aufbau lebendiger geschwisterlicher Gemeinden;
– das Entdecken und Fördern der verschiedenen Charismen;
– die Ermutigung, Qualifizierung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
– die seelsorgliche Begleitung von Zielgruppen;
– die Übernahme von besonderer Verantwortung in Teilbereichen des gemeindlichen Lebens.

Die einzelnen seelsorglichen Tätigkeiten vollziehen sich in den drei Grunddiensten Verkündigung, Liturgie und Diakonie.

Im Bereich Verkündigung (Verkündigung des Evangeliums in konkreten Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) vor allem:
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung Einzelner und Gruppen zum Glaubensgespräch und Glaubenszeugnis und zur ehrenamtlichen Mitarbeit;
– Befähigung von Eltern und anderen zu Einführung der Kinder in den Glauben und in das Leben mit der Kirche;
– Vorbereitung zum Sakramentenempfang und Begleitung katechumenaler Wege;
– schulischer Religionsunterricht und Schulpastoral;
– Bibelarbeit und kirchliche Bildungsarbeit;
– Vorbereitung und Durchführung von Glaubensseminaren, Besinnungstagen und Exerzitien;
– geistliche Begleitung.

Im Bereich Liturgie (Feier des Glaubens in Gemeinschaft) vor allem:
– Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
– Leitung von Wortgottesfeiern und anderen gottesdienstlichen Feiern;
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Liturgiekreise);
– Anregung und Befähigung zum Mitvollzug liturgischer Feiern.

Im Bereich Diakonie (Lebenshilfe aus dem Geist des Evangeliums) vor allem:
– seelsorgliche Gespräche;
– Hausbesuche im Sinne von nachgehender Seelsorge;
– Krankenpastoral;
– Begleitung von einzelnen und Gruppen in verschiedensten Lebenssituationen und Lebensphasen;
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
– Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens;
– offene Jugendarbeit;
– kirchliche Gremienarbeit.

2.3. Je nach pastoraler Situation und Beauftragung können Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Rahmen der geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen bei folgenden Aufgaben des kirchlichen Amtes mitwirken: Kommunionspendung, Segnungen, Leitung von Wortgottesfeiern, Predigtdienst, Leitung von Trauer- und Begräbnisfeiern.

2.4. Der zuständige Bischof kann in besonderen Fällen Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit der Aufgabe eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (vgl. Kirchenstiftungsordnung) oder einer/eines Pfarrbeauftragten (vgl. c. 517 § 2 CIC) betrauen.

2.5. Die unter 2.2.–2.4. genannten Aufgaben können im Sinn einer kooperativen Pastoral nur unter der Leitung des/der für den jeweiligen Einsatzbereich Verantwortlichen und im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Ehrenamtlichen erfüllt werden.

2.6. Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent nimmt an den regelmäßigen Seelsorge- bzw. Dienstbesprechungen teil, ebenso an den Seelsorgekonferenzen auf Dekanatsebene.

2.7. Die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden kirchlichen Ordnungen.