Teil D : Sonstige Regelungen
D, 4. Arbeitszeitkontenregelung
§ 16 Laufzeit
(1) Diese Regelung ist befristet bis zum 31.08.2023.
(2) Die Geltungsdauer verlängert sich um fünf Jahre, sofern nicht bis drei Monate vor Befristungsende die Bayerische Regional-KODA mit der Hälfte der Stimmberechtigten eine Beendigung verlangt.
(3) Tritt diese Regelung außer Kraft, finden die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (TVöD-AT/Bund § 10) Anwendung.