Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentral-KODA aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Kommission – WOzZK)

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleitung teilt das Wahlergebnis umgehend der Geschäftsstelle der Kommission mit.

(2) 1Nach Ablauf der Fristen gem. § 7 teilt die Geschäftsstelle der Kommission das endgültige Wahlergebnis der Geschäftsstelle der Zentral-KODA schriftlich mit. 2Das endgültige Wahlergebnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Amtsblättern der bayerischen Diözesen bekannt gegeben.