Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)

§ 2 Eröffnung der Wahlversammlung und Wahlleitung

(1) 1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen - im Folgenden BayRKO - eröffnet die Wahlversammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest. 2Sind bei der konstituierenden Sitzung nicht mindestens 75 % der Wahlberechtigten anwesend, wird die Wahl auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

(2) Sie/Er leitet die Wahl einer Wahlleitung aus den anwesenden Personen. Die Wahl zur Wahlleitung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.