Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentral-KODA aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Kommission – WOzZK)

§ 1 Wahlversammlung

(1) Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission – bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerseite in der Zentralen Kommission für die bayerischen Diözesen in Durchführung von § 5 Absatz 2 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung.

(2) Die/der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes für die Wahl zur Kommission lädt zur Wahlversammlung ein. Diese findet nach der konstituierenden Sitzung der Kommission statt.

§ 2 Eröffnung der Wahlversammlung und Wahlleitung

(1) 1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen - im Folgenden BayRKO - eröffnet die Wahlversammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest. 2Sind bei der konstituierenden Sitzung nicht mindestens 75 % der Wahlberechtigten anwesend, wird die Wahl auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

(2) Sie/Er leitet die Wahl einer Wahlleitung aus den anwesenden Personen. Die Wahl zur Wahlleitung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 3 Wählbarkeit

Wählbar als Mitglied in die Zentrale Kommission ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission, dessen Einverständniserklärung vorliegt.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in die Zentrale Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission.

(2) Bis zur Neuwahl der Mitglieder für die Zentrale Kommission üben die bisherigen Mitglieder der Zentralen Kommission ihr Amt unabhängig von der Wiederwahl in die Kommission aus, längstens aber sechs Monate.

§ 5 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission werden in bis zu fünf Wahlgängen aus den anwesenden Mitgliedern der Dienstnehmerseite geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder/jede Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidatin/Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) 1Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt. 2Entfallen auf mehr Kandidatinnen/Kandidaten als die Höchstzahl der zu Wählenden mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten, sind nur die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen bis zur Höchstzahl der zu Wählenden gewählt. 3Besteht zwischen Kandidatinnen/Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigen konnten, Stimmengleichheit über die Höchstzahl der zu Wählenden hinaus, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur eine Kandidatin/ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung das Los. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Die Wahlleitung stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt immer die/der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin/Kandidat als gewählt.

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleitung teilt das Wahlergebnis umgehend der Geschäftsstelle der Kommission mit.

(2) 1Nach Ablauf der Fristen gem. § 7 teilt die Geschäftsstelle der Kommission das endgültige Wahlergebnis der Geschäftsstelle der Zentral-KODA schriftlich mit. 2Das endgültige Wahlergebnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Amtsblättern der bayerischen Diözesen bekannt gegeben.

§ 7 Anfechtung der Wahl

(1) 1Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Kirchlichen Arbeitsgericht der bayerischen Diözesen schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Anfechtungsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlversammlung.

(2) Wenn der Anfechtung stattgegeben wird, ist die Wahl in der nächsten Vollversammlung der Kommission zu wiederholen.

(3) Die Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 8 Ausscheiden und Ruhen

(1) 1Scheidet eine Vertreterin/ein Vertreter der Dienstnehmerseite aus der Zentralen Kommission aus oder ruht seine Mitgliedschaft (§ 8 BayRKO), wird in der nächsten Vollversammlung der Kommission ein Ersatzmitglied gewählt. 2Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der Kommission. 3Wahlleitung ist die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter; steht diese/dieser zur Wahl, ist die stellvertretende Versammlungsleiterin/der stellvertretende Versammlungsleiter, ggf. das an Lebensjahren älteste Mitglied, Wahlleitung.

(2) Bei grober Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied der Zentralen Kommission kann mit Hälfte der Mitglieder der Kommission oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Kommission Klage auf Amtsenthebung oder Klage auf Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft gestellt werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1999 in Kraft.