Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)

§ 1 Wahlversammlung

Die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Bayerischen Regional-KODA (BayRK) bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA für die bayerischen (Erz-)Bistümer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Zentral-KODA-Ordnung.

§ 2 Eröffnung der Wahlversammlung und Wahlleitung

(1) Der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstands für die Wahl zur BayRK lädt die mitarbeiterseitigen Mitglieder der in § 1 genannten Kommission zur Wahlversammlung ein, die nach der konstituierenden Sitzung der BayRK stattfindet.

(2) 1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 6 Abs. 2 Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) eröffnet die Wahlversammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest. 2Sind bei der konstituierenden Sitzung nicht mindestens 75 % der Wahlberechtigten anwesend, wird die Wahl auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

§ 3 Wählbarkeit

1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 6 Abs. 2 BayRKO lässt die Wahl eines Wahlleiters aus den anwesenden Personen durchführen. 2Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 4 Amtszeit

(1) Wählbar als Mitglied in die Zentral-KODA ist jedes katholische Mitglied der Mitarbeiterseite der BayRK, dessen Einverständniserklärung vorliegt.

(2) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in die Zentral-KODA endet mit Ablauf der Amtsperiode der BayRK.

§ 5 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreter in die Zentral-KODA.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Mitarbeiterseite der BayRK. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreter in die Zentral-KODA werden in bis zu fünf Wahlgängen geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Mitglieder in die Zentral-KODA gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidat als gewählt.

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis umgehend der Geschäftsstelle der BayRK mit.

(2) 1Nach Ablauf der Fristen gem. § 7 teilt die Geschäftsstelle der BayRK das endgültige Wahlergebnis der Geschäftsstelle der Zentral-KODA schriftlich mit. 2Das endgültige Wahlergebnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Amtsblättern der bayer. (Erz-)Diözesen bekannt gegeben.

§ 7 Anfechtung der Wahl

(1) 1Die Wahl kann innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Anfechtungsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlversammlung.

(2) Über die Anfechtung entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen.

(3) Wenn der Anfechtung stattgegeben wird, ist die Wahl auf der nächsten Vollversammlung der BayRK zu wiederholen.

(4) Die Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 8 Ausscheiden und Ruhen

(1) 1Scheidet ein Mitglied der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vor Ablauf der Amtszeit aus, wird auf der nächsten Vollversammlung der BayRK ein Ersatzmitglied gewählt. 2Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der BayRK.

(2) 1Bei grober Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied der Zentral-KODA kann auf Antrag eines wahlberechtigten Mitglieds der Mitarbeiterseite der BayRK mit Dreiviertelmehrheit der Wahlberechtigten in der BayRK einem Mitglied in der Zentral-KODA das Mandat entzogen und eine Nachwahl anberaumt werden. 2Gegen den Entzug des Mandats kann innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung das kirchliche KODA-Gericht angerufen werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1999 in Kraft.