Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)

Ursprünglich „Zentral-KODA-Ordnung“ vom 18. November 2013, geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022

Präambel

1Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. 2Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Förderung und Aufrechterhaltung der Einheit des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechtsausschuss

 (1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen (Erz-)Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

(2) Sie wird gebildet aus Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der (Erz-)Diözesen und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.

(3) 1Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommission wahr. 2Sie bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses (ARA).

(4) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und die Mitglieder des Arbeitsrechtsausschusses sind an geltende Kirchengesetze, insbesondere an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) gebunden. 

§ 2 Aufgaben der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Aufgabe der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung in folgenden Angelegenheiten:
1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung,
3. kirchenspezifische Regelungen
a) für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, soweit nicht bereits von Nr. 1 erfasst,
b) für den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst,
c) für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern,
d) für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber.

 (2) 1Solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission von ihrer Regelungsbefugnis durch Beschlussfassung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlussfassung über Rechtsnormen. 2Deren Regelungen bleiben unangewendet, solange und soweit der Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission Gültigkeit besitzt.

(3) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission kann den anderen nach Artikel 9 Grundordnung gebildeten Kommissionen nach Maßgabe des § 3 Ziff. 8 Empfehlungen für die Beschlussfassung über Rechtsnormen geben.

§ 3 Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses

Der Arbeitsrechtsausschuss hat im Bereich des Arbeitsrechts folgende Aufgaben:
1. Informations- bzw. Meinungsaustausch zu allen Fragen und Auswirkungen des Arbeitsrechts,
2. Koordinierung der Positionen,
3. Beobachtung der arbeitsrechtlichen Entwicklungen (Monitoring),
4. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission,
5. Information und Beratung des Katholischen Büros in Berlin,
6. Mitwirkung gemäß der Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der DBK auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
7. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission,
8. Entscheidung über die Zuweisung von Empfehlungsmaterien an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission.

 

§ 4 Zusammensetzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gehören jeweils 21 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer an. 2Zusätzlich zu den von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsandten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. 3Das Nähere regelt § 5.

(2) 1Für die (Erz-)Diözesen gehören der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission insgesamt 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer nach folgendem Schlüssel an:
– Bayern mit den (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg
   3 Mitglieder
– Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
   3 Mitglieder
– Mittelraum mit den Diözesen Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier
   2 Mitglieder
– Nord-Ost mit den (Erz-)Diözesen Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg, Offizialatsbezirk Oldenburg
   4 Mitglieder
– Süd-West mit den (Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
   2 Mitglieder.

2Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber werden von den Dienstgebervertretern/-vertreterinnen der in den Regionen bestehenden Kommissionen nach § 1 Abs. 2 aus ihrer Mitte gewählt, soweit in der jeweiligen Region nach Abs. 2 Satz 1 eine regionale Kommission besteht. 3In Regionen, in denen eine solche nicht besteht, bestellen die Generalvikare aller (Erz-) Diözesen der Region in gegenseitigem Einvernehmen die Vertreter/Vertreterinnen der Region aus dem Kreis der Dienstgebervertreter/-vertreterinnen der in der Region bestehenden Kommissionen nach § 1 Abs. 2. 4Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer werden von Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer in den in der Region bestehenden Kommissionen nach Artikel 9 Grundordnung aus ihrer Mitte gewählt. 5Das Nähere wird in einer von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung geregelt.

(3) Die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählen aus ihrer Mitte jeweils sieben Vertreter/Vertreterinnen.

(4) 1Wird neben den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmerseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern/Gewerkschaftsvertreterinnen nach § 5 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Vertretern/Vertreterinnen zu erhöhen. 2Die entsprechenden Vertreter/Vertreterinnen werden von der Dienstgeberseite des Arbeitsrechtsausschusses benannt. 3Als Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. 4Mit Ausscheiden eines Gewerkschaftsvertreters/einer Gewerkschaftsvertreterin scheidet auch eine/r dieser nach Satz 1 gewählten zusätzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite aus. 5Welche Person nach Satz 1 hiervon betroffen ist, entscheidet das Los.

(5) Die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Bistums-/Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes, mit Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Kommission oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission.

(6) Die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet auch mit rechtskräftiger Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln, das die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt hat.

(7) Wenn die Mitgliedschaft nach Absatz 5 oder 6 endet, erfolgen Bestellung und Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.

(8) 1Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin oder ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus, wird das Stimmrecht des ausscheidenden Mitglieds bis zur Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin durch das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt (gesetzliche Stimmrechtsübertragung). 2Scheiden mehrere Vertreter/Vertreterinnen der jeweiligen Seite aus, so werden zunächst bis zu zwei Stimmen gesetzlich durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt. 3Weitere gesetzliche Stimmrechtsübertragungen werden durch die nächstältesten Mitglieder der jeweiligen Seite ausgeübt. 4Dabei dürfen maximal zwei weitere Stimmen gesetzlich auf ein Mitglied übertragen werden. 5Die beiden Seiten legen zu Beginn der Sitzung dem/der Vorsitzenden eine Liste der Personen vor, die die Stimmrechte nach Satz 1 bis 5 ausüben. 6§10 Abs. 3 S. 2 und 3 finden in den Fällen des Absatz 8 Satz 1 bis 6 keine Anwendung. 7Die Möglichkeit der gesetzlichen Stimmrechtsübertragung endet spätestens neun Monate nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Kommission. 8Die Frist beginnt mit dem auf das Ausscheiden eines Mitglieds folgenden Tag. 9Die Möglichkeit der Ausübung eines nach § 10 Abs. 3 übertragenen Stimmrechts bleibt unberührt.

 

§ 5 Entsandte Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften

(1) 1Die in den Kommissionen nach § 4 Abs. 2 S. 3 bzw. § 4 Abs. 3 vertretenen Gewerkschaften können insgesamt bis zu drei Vertreter/Vertreterinnen in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. 2Stichtag für die Benennung ist der 1. Juli alle vier Jahre. 3Der erste Stichtag ist der 1. Juli 2023. 4Die Gewerkschaften teilen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission mit, ob, wie viele und welche Vertreter/Vertreterinnen sie zu entsenden beabsichtigen. 5Die Kontaktdaten der Vertreter/Vertreterinnen sind mitzuteilen.

(2) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, kann sie alle Sitze nach Absatz 1 beanspruchen.

(3) 1Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Sprecher/die Sprecherin der Dienstnehmerseite nach § 7 Abs. 1 über die Verteilung der Plätze. 3Gegen die Entscheidung des Sprechers/der Sprecherin der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. 5Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 6Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. 7Die endgültige Benennung aller Vertreter/Vertreterinnen ist der Geschäftsführung unverzüglich gemeinsam von allen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.

(4) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.

(5) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.

(6) 1Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. 2Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der/die Sprecher/Sprecherin der Dienstnehmerseite, welcher verbleibenden Gewerkschaft, die einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden will, das Nachbesetzungsrecht zusteht. 3Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(7) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, beginnt der Prozess nach Absatz 1 zum nächsten Stichtag erneut.

(8) Eine Entsendung entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.

§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsrechtsausschusses

(1) 1Der Arbeitsrechtsausschuss besteht aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern: Je sechs Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer jeweils aus dem Bereich der verfassten Kirche und dem Bereich der Caritas, darunter dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Die Vertreter/Vertreterinnen werden von den jeweiligen Seiten aus ihrer Mitte gewählt. 3Es können nur Vertreter/Vertreterinnen gewählt werden, die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind.

(2) 1Darüber hinaus gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
Je ein Vertreter/eine Vertreterin
– des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD),
– des Deutschen Caritasverbandes (DCV),
– der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) und
– des Katholischen Büros in Berlin.
2Ferner gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder drei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) an. 3Die in Satz 1 und 2 genannten Vertreter/Vertreterinnen haben das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.

(3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Arbeitsrechtsausschusses aus, findet bis zur Neuwahl § 4 Abs. 8 entsprechende Anwendung.

§ 7 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

(1) 1Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder in zweijährigem Wechsel gemeinsam geheim gewählt; dabei wird der/die Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreter, der/die stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite gewählt. 2§ 10 Abs. 3 findet Anwendung. 3Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf sich vereinigt. 4Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine Nachwahl statt.

(3) 1Der/Die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich Vorsitzender/Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses. 2Der/Die stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses.

 

§ 8 Geschäftsführung

 (1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsführung.

(2) 1Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Verband der Diözesen Deutschlands bestellt. 2Im Verhinderungsfall der Geschäftsführung wird die Stellvertretung durch die Geschäftsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt.

(3) 1Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Geschäfte der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses wahr. 2In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden herzustellen. 3Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsführung. 4Das Nähere kann in Geschäftsordnungen geregelt werden.

 

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) 1Für die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. 2Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.

§ 10 Arbeitsweise der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. 2Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. 3Der/Die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung. 4Hat die Amtszeit des/der Vorsitzenden geendet, ohne dass bereits zu einer weiteren Sitzung eingeladen wurde, lädt die Geschäftsführung baldmöglichst zu einer Sitzung mit einer Tagesordnung ein, die zunächst nur die Wahlen vorsieht.

(2) Die Geschäftsführung lädt ein

a) zur jährlich stattfindenden Sitzung (reguläre Sitzung). Die Sitzung soll im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

b) aus einem der folgenden Gründe (außerordentliche Sitzung):
– wenn der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
– wenn eine nach Artikel 9 Grundordnung gebildete Kommission mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
– wenn Wahlen nach Maßgabe dieser Ordnung durchzuführen sind,
1wenn eine Seite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission einen Antrag auf Beschlussfassung gemäß § 2 Abs. 1 stellt. 2Liegt ein Antrag vor, hat der Arbeitsrechtsausschuss zunächst sechs Monate ab Antragseingang bei der Geschäftsführung Zeit, sich mit dem Antrag zu befassen. 3Der Arbeitsrechtsausschuss kann eine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben. 4Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist soll innerhalb von zwei Monaten eine Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden, wenn nicht der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder eine Weiterleitung des Antrags an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ablehnt. 5Findet die nächste reguläre Sitzung innerhalb der nächsten zwei Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist statt, ist von einer gesonderten Sitzung abzusehen.
– wenn ein Diözesanbischof oder mehrere Diözesanbischöfe gegen einen Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Abs. 1 Einspruch einlegt/einlegen.

(3) 1Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die Übertragung des Stimmrechtes ist der Geschäftsführung in Textform nachzuweisen.

(4) 1Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Unter den Anwesenden muss sich der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende befinden. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Unbeschadet von Satz 3 ist die Information der nicht in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Kommissionen und die Beratung mit diesen möglich. 5Im Einvernehmen zwischen dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden können Sachverständige teilnehmen. 6Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission; die Anträge müssen dem/der Vorsitzenden über die Geschäftsführung in Textform mit Begründung vorgelegt werden.

(7) 1Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 2Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt.

(8) 1In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. 2Der/Die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. 3Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von der Geschäftsführung festgestellt und den Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(9) 1Für die Bearbeitung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. 2Diese bereiten die Beschlüsse der Kommission vor.

(10) 1Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Die Protokollführung soll grundsätzlich durch die Geschäftsführung erfolgen. 3Das Protokoll wird nach Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden von der Protokollführung unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet.

 

§ 11 Arbeitsweise des Arbeitsrechtsausschusses

(1) 1Der Arbeitsrechtsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. 2Er tagt in der Regel drei Mal im Kalenderjahr. 3Der Bedarf wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden festgestellt. 4Der Arbeitsrechtsausschuss soll nicht in dem Quartal tagen, in dem die reguläre Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfindet.

(2) 1Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. 2Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. 3Der/Die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung.

(3) 1Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 3–7 und 9–10 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass Sitzungen des Arbeitsrechtsausschusses auch stattfinden und Beschlüsse gemäß § 3 gefasst werden können, wenn mindestens sechs Mitglieder der Dienstnehmer- und sechs Mitglieder der Dienstgebervertreter anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende. 2Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach § 6 Abs. 2 sind bei der Bestimmung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Bei Stellungnahmen zu staatlichen Gesetzgebungsvorhaben, die das Arbeitsrecht betreffen, soll das Katholische Büro den Arbeitsrechtsausschuss angemessen beteiligen.

 

§ 12 Online- und Hybridversammlungen

(1) 1Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und sonstiger Ausschüsse finden im Regelfall als Präsenzsitzungen statt. 2Sie können auch als Online-Versammlungen erfolgen.

(2) Der/Die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführung bestimmen, dass Sitzungen als Online-Versammlungen in einem nur für die teilnahmeberechtigten Personen zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.

(3) 1Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke rechtzeitig vor der Sitzung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. 2Sie verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. 3Mit Einwahl zur Online-Versammlung gilt die teilnahmeberechtigte Person als anwesend im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(4) 1Hybrid-Versammlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. 2Es gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich möglich, soweit entsprechende technische Möglichkeiten existieren. 2Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung der Vorgaben dieser Ordnung und der datenschutzrechtlichen Vorgaben (z. B. KDG) durch Nutzung geeigneter technischer Mittel, wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

(6) Im Übrigen sind die Vorschriften zu Präsenzversammlungen entsprechend zu berücksichtigen.

 

§ 13 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der den Erlass von Rechtsnormen gemäß § 2 Abs. 1 zum Gegenstand hat, wird nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende durch die Geschäftsführung den zuständigen Diözesanbischöfen zur Kenntnisnahme übermittelt. 2Auf die Einspruchsfrist nach Absatz 2 wird hingewiesen.

(2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ein; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.

(3) 1Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, teilt die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen mit, dass der Beschluss in den (Erz-)Diözesen in Kraft zu setzen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information in den Amtsblättern zu veröffentlichen ist. 2Hierüber informiert die Geschäftsführung zeitgleich den Deutschen Caritasverband.

(4) 1Im Falle eines Einspruchs informiert die Geschäftsführung die Diözesanbischöfe über den Einspruch. 2Die Angelegenheit wird von der Zentralen102 Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Information über den Einspruch an die Diözesanbischöfe erneut beraten. 3Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet die Geschäftsführung diesen allen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung und dem Deutschen Caritasverband zur Kenntnis zu. 4Der Diözesanbischof setzt den Beschluss in Kraft und veröffentlicht ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information im Amtsblatt.

(5) Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 Satz 3 nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.

(6) 1Mit dem Ablauf der Inkraftsetzungsfrist des Abs. 3 bzw. des Abs. 4 Satz 4 findet der Beschluss auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. 2Der Beschluss soll zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden.

(7) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der Empfehlungen gemäß § 2 Abs. 3 zum Gegenstand hat, wird allen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen zur Beratung zugeleitet.

(8) 1Eine am 01.01.1998 bereits in Kraft befindliche Regelung in einer diözesanen Ordnung kann vorsehen, dass die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zusätzlich von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der Frist nach Abs. 2 wortlautidentisch zu beschließen sind. 2Die Regelungen der Absätze 1 bis 7 bleiben hiervon unberührt.

 

§ 14 Vermittlungsausschuss

(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.

(2) 1Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einem/einer Vorsitzenden der beiden Seiten sowie sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. 2Von den Beisitzern/Beisitzerinnen gehören auf jeder Seite zwei der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission an; die beiden weiteren Beisitzer/Beisitzerinnen dürfen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

§ 15 Voraussetzung und Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

(1) 1Die nach § 16 Abs. 1 zu wählenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein und keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören. 2Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. 3Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. 4Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung entsprechend.

(2) Für Beisitzer/Beisitzerinnen gelten Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 entsprechend.

§ 16 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

(1) 1Beide Seiten schlagen je eine/n Kandidaten/in für den Vorsitz vor. 2Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission wählt nach einer Aussprache mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder die beiden Vorsitzenden gemeinsam in geheimer Wahl. 3Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. 4Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer getrennt je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. 5Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden/keine Vorsitzende, ist nur der/die andere Vorsitzender/Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.

(2) Jeder Beisitzer/Jede Beisitzerin hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(3) Jeweils drei Beisitzer/Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen bzw. von den Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission benannt.

(4) Die Abwahl eines/einer Vorsitzenden kann nach einer Aussprache geheim mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen.

(5) 1Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. 2Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Das Amt eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses, welches gleichzeitig Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, erlischt mit seinem Ausscheiden aus dieser. 5Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. 6Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3.

 

§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses

Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

§ 18 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

(1) 1Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses. 2Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher/welche der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher/welche unterstützend teilnimmt. 3Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. 4Der/Die leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.

(2) 1Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. 2Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. 5Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, erklären sie das Verfahren für beendet.

(3) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zwölf Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.

(4) 1Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. 2Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender/eine leitende Vorsitzende zu bestimmen, wenn kein solcher/keine solche nach § 18 gewählt ist.

(5) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(6) 1Scheidet der/die leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist er/sie dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der/die andere leitender/leitende Vorsitzender/Vorsitzende. 2Die dauerhafte Verhinderung ist durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende festzustellen. 3Scheidet einer/eine der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist einer/eine der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. 4Solange ruht das Verfahren. 5Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der/die Vorsitzende im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 4 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.

§ 19 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

(1) 1Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt. 2Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. 4Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. 5Er wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. 6Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.

(3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird.

 

§ 20 Freistellung

1Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und der sonstigen Ausschüsse sowie für deren Vorbereitung. 2Zu den Aufgaben gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. 3Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

§ 21 Beratung

1Den Seiten werden zur Beratung im notwendigen Umfang durch den Verband der Diözesen Deutschlands entweder eine sachkundige Person oder die für eine Beratung durch Honorarkräfte erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 2Der Berater/Die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Ausschüsse teilnehmen. 3Die Teilnahme ist auf einen Berater/eine Beraterin pro Seite beschränkt.

§ 22 Kosten

 (1) 1Für die Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses, der anderen Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber im Sinne des § 21 trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang die notwendigen Kosten für Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte. 2Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. 3Der Verband der Diözesen Deutschlands trägt auch die durch die Freistellung gemäß § 20 dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber entstehenden Personalkosten.

(2) 1Im Übrigen tragen für Mitglieder, die dem verfasst-kirchlichen Bereich angehören, die jeweilige (Erz-)Diözese, für Mitglieder aus dem Bereich der Caritas der Deutsche Caritasverband die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder. 2Für die entsandten Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaft trägt die jeweilige Gewerkschaft die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder.

(3) 1Dem/Der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. 2Die Kosten hierfür trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. 3Er trägt für diese Personen auch die während ihrer Amtsausübung anfallenden notwendigen Reisekosten. 4Das Nähere kann in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)

§ 1 Wahlversammlung

(1) Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission – bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerseite in der Zentralen Kommission für die bayerischen Diözesen in Durchführung von § 5 Absatz 2 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung.

(2) Die/der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes für die Wahl zur Kommission lädt zur Wahlversammlung ein. Diese findet nach der konstituierenden Sitzung der Kommission statt.

§ 2 Eröffnung der Wahlversammlung und Wahlleitung

(1) 1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen - im Folgenden BayRKO - eröffnet die Wahlversammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest. 2Sind bei der konstituierenden Sitzung nicht mindestens 75 % der Wahlberechtigten anwesend, wird die Wahl auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

(2) Sie/Er leitet die Wahl einer Wahlleitung aus den anwesenden Personen. Die Wahl zur Wahlleitung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 3 Wählbarkeit

Wählbar als Mitglied in die Zentrale Kommission ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission, dessen Einverständniserklärung vorliegt.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in die Zentrale Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission.

(2) Bis zur Neuwahl der Mitglieder für die Zentrale Kommission üben die bisherigen Mitglieder der Zentralen Kommission ihr Amt unabhängig von der Wiederwahl in die Kommission aus, längstens aber sechs Monate.

§ 5 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission werden in bis zu fünf Wahlgängen aus den anwesenden Mitgliedern der Dienstnehmerseite geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder/jede Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidatin/Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) 1Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt. 2Entfallen auf mehr Kandidatinnen/Kandidaten als die Höchstzahl der zu Wählenden mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten, sind nur die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen bis zur Höchstzahl der zu Wählenden gewählt. 3Besteht zwischen Kandidatinnen/Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigen konnten, Stimmengleichheit über die Höchstzahl der zu Wählenden hinaus, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur eine Kandidatin/ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung das Los. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Die Wahlleitung stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt immer die/der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin/Kandidat als gewählt.

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleitung teilt das Wahlergebnis umgehend der Geschäftsstelle der Kommission mit.

(2) 1Nach Ablauf der Fristen gem. § 7 teilt die Geschäftsstelle der Kommission das endgültige Wahlergebnis der Geschäftsstelle der Zentral-KODA schriftlich mit. 2Das endgültige Wahlergebnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Amtsblättern der bayerischen Diözesen bekannt gegeben.

§ 7 Anfechtung der Wahl

(1) 1Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Kirchlichen Arbeitsgericht der bayerischen Diözesen schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Anfechtungsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlversammlung.

(2) Wenn der Anfechtung stattgegeben wird, ist die Wahl in der nächsten Vollversammlung der Kommission zu wiederholen.

(3) Die Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 8 Ausscheiden und Ruhen

(1) 1Scheidet eine Vertreterin/ein Vertreter der Dienstnehmerseite aus der Zentralen Kommission aus oder ruht seine Mitgliedschaft (§ 8 BayRKO), wird in der nächsten Vollversammlung der Kommission ein Ersatzmitglied gewählt. 2Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der Kommission. 3Wahlleitung ist die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter; steht diese/dieser zur Wahl, ist die stellvertretende Versammlungsleiterin/der stellvertretende Versammlungsleiter, ggf. das an Lebensjahren älteste Mitglied, Wahlleitung.

(2) Bei grober Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied der Zentralen Kommission kann mit Hälfte der Mitglieder der Kommission oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Kommission Klage auf Amtsenthebung oder Klage auf Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft gestellt werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1999 in Kraft.

3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)

Präambel

1Die katholische Kirche hat gemäß Artikel 140 GG, 137 Absatz 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. 2Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Dienstnehmerseite gemäß Artikel 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes und zur Ausgestaltung eines einheitlichen, regionalen, kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den bayerischen Diözesen folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:
1. den bayerischen Diözesen,
2. den Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
3. den Verbänden von Kirchenstiftungen,
4. den sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
5. den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.

(2) 1Diese Ordnung regelt auch das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit sonstigen kirchlichen Rechtsträgern unbeschadet ihrer Rechtsform, wenn sie
a) ihren Sitz in einer bayerischen Diözese haben,
b) die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen haben,
c) die Übernahme der Grundordnung dem Diözesanbischof angezeigt haben.
2Voraussetzung ist, dass der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmaligen Aufnahme des Rechtsträgers in den Zuständigkeitsbereich der Kommission schriftlich zugestimmt hat. 3Vor der Entscheidung des Diözesanbischofs ist die Kommission anzuhören. 4Wird die Aufnahme in den Zuständigkeitsbereich der Kommission vom Diözesanbischof abgelehnt, teilt der Diözesanbischof seine Entscheidung mit Begründung dem Rechtsträger und der Kommission mit und verweist den Rechtsträger an die zuständige Kommission nach vorheriger Absprache mit dem für diese Kommission zuständigen Diözesanbischof.

(3) 1Wenn kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. 2Davon abweichend bleibt die Zuständigkeit der Kommission unberührt für Schulen sowie für Arbeitsbereiche nach Maßgabe des § 1 Absätze 6 und 8 ABD, sofern dort vor dem 1. April 2022 das ABD angewandt wurde. 3Darüber hinaus findet diese Ordnung keine Anwendung in der Diözese Speyer unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Freisinger Bischofskonferenz. 4Im Übrigen findet sie auch keine Anwendung auf Kleriker, Dienst- und Beamtenverhältnisse.

(4) 1Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Geltungsbereich einer anderen Ordnung, entscheidet der Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgebenden und der aufnehmenden Kommission. 2Der Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. 3Die Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen.

(5) 1Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. 2Die Entscheidung über den Erlass einer solchen Ordnung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der ansonsten zuständigen Kommission.

§ 2 Kommission

(1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger besteht eine Kommission mit der Bezeichnung „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) – im Folgenden Kommission.

(2) 1Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor dem 1. September des Wahljahres, und endet mit Ablauf des 31. August des fünften auf die Wahl folgenden Jahres. 3Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben geschäftsführend gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtszeit hinaus.

§ 3 Aufgabe

(1) 1Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die Zentrale Kommission (§ 2 Zentral-KODA-Ordnung) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. 2Die durch die Kommission nach Maßgabe dieser Ordnung beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend.

(2) Beschlüsse der Zentralen Kommission im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen der Kommission vor.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentralen Kommission gemäß § 3 Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung berücksichtigen.

§ 4 Zusammensetzung

(1) 1Die Kommission ist paritätisch besetzt. 2Sie setzt sich aus 40 Mitgliedern (20 Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und 20 Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen) zusammen, und zwar
a) jeweils zwei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und zwei Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese Bamberg sowie aus den Diözesen Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg,
b) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Diözese Augsburg,
c) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese München und Freising sowie
d) zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC und
e) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Schulträger.
3Einer davon kann auch ein Vertreter / eine Vertreterin des Katholischen Schulwerks in Bayern sein.

(2) 1Zusätzlich zu den Mitgliedern auf Dienstnehmerseite nach Absatz 1 wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. 2Das Nähere regelt § 6. 3Im Fall der Entsendung ist für deren Dauer für jedes Gewerkschaftsmitglied die Dienstgeberseite um einen Dienstgebervertreter / eine Dienstgebervertreterin zu erhöhen.

 

§ 5 Berufung und Wahl der Mitglieder, Wahlrechtsgrundsätze

(1) 1Die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen werden durch die Konferenz der bayerischen Generalvikare für die Dauer der Amtszeit berufen. 2Als Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. 3Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. 4Bei der Berufung der Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen sollen die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes einschließlich der Orden, insbesondere der Orden nach päpstlichen Recht, angemessen berücksichtigt werden.

(2) 1Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 Absatz 1 werden für die Dauer der Amtszeit gewählt. 2Die verschiedenen Arbeitsbereiche des kirchlichen Dienstes sollen dabei berücksichtigt werden. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 6 Entsendungsgrundsätze

(1) 1Die Anzahl der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der zum Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zur Gesamtzahl der kirchlichen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke). 2Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke stehen für die Gewerkschaften mindestens zwei Sitze zur Verfügung. 3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.

(2) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind.

(3) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, fallen alle Sitze nach Absatz 1 Satz 2 an diese Gewerkschaft.

(4) 1Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige und namentliche Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der/die Vorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Verteilung der Plätze. 3Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. 5Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet auf grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 6Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar / einer Notarin abgibt.

(5) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.

(6) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.

(7) 1Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. 2Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der/die Vorsitzende der Kommission, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. 3Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(8) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Kommission auf, erfolgt keine Nachbesetzung.

(9) Das Nähere regelt die Entsendeordnung für die Vertreter/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen.

§ 7 Konstituierende Sitzung und Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der/Die bisherige Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die bisherige stellvertretende Vorsitzende, lädt zur konstituierenden Sitzung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommission stattfindet.

(2) Das nach Lebensjahren älteste Mitglied eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung bis zum Abschluss der Wahl.

(3) 1In der konstituierenden Sitzung werden ein Vorsitzender / eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende von der Kommission für die Hälfte der Amtszeit geheim gewählt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. 3Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Je einer/eine muss der Dienstgeber- bzw. der Dienstnehmerseite angehören. 5Der Vorsitz liegt jeweils zur Hälfte der Amtszeit bei der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite. 6Die zeitliche Verteilung kann im Einvernehmen von Dienstnehmer- und Dienstgeberseite gesondert bestimmt werden. 7Bei jedem Wechsel findet eine Neuwahl statt.

(4) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der jeweiligen Amtszeit nach Absatz 3 eine Nachwahl statt.

 

§ 8 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtszeit durch
1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
2. Niederlegung des Amtes, die dem/der Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde oder Eintritt in die Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Eintritt in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells unmittelbar vor dem Renteneintritt,
4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission festgestellt haben.
5. Abberufung eines Mitglieds durch die entsendende Gewerkschaft oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Gewerkschaft; dies gilt auch für die Dienstgebervertreter/innen nach § 4 Absatz 2 Satz 3, wenn der Gewerkschaftssitz nicht nachbesetzt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder.

(2) Scheidet ein Dienstgebervertreter / eine Dienstgebervertreterin vorzeitig aus, so beruft die Konferenz der bayerischen Generalvikare für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) 1Auf Antrag des einzelnen Mitglieds kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. 2Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. 3Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Kommission vorzulegen. 4Die Entscheidung der Kommission ist endgültig. 5Die Mitgliedschaft ruht ebenso für den Fall, dass der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds feststellt. 6Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommission erhoben werden; die Kommission entscheidet abschließend. 7Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Dienstnehmervertreter / eine Dienstnehmervertreterin, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter / eine Dienstgebervertreterin, beruft die Konferenz der bayerischen Generalvikare für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. 8Handelt es sich um einen entsandten Dienstnehmervertreter / eine entsandte Dienstnehmervertreterin, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.

(4) 1Wird einem Mitglied der Kommission die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission vorgeworfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kommission mit zwei Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz feststellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt hat. 3Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Dienstnehmervertreter / eine Dienstnehmervertreterin, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter / eine Dienstgebervertreterin, beruft die Konferenz der bayerischen Generalvikare für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. 4Handelt es sich um einen entsandten Dienstnehmervertreter / eine entsandte Dienstnehmervertreterin, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.

(5) 1Bei einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Freistellung von der Arbeit ruht die Mitgliedschaft in der Kommission ab dem Zeitpunkt der Freistellung. 2Im Falle einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung nach § 626 BGB ruht die Mitgliedschaft in der Kommission mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung. 3Absatz 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 4Die Mitgliedschaft in der Kommission endet gemäß Absatz 1 Nummer 3 mit der Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(6) 1Die Mitgliedschaft in der Kommission ruht ebenfalls für Zeiten, in denen die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses des Kommissionsmitglieds ruhen. 2Absatz 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(7) 1Scheidet ein Dienstnehmervertreter / eine Dienstnehmervertreterin vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. 2Steht kein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Diözese bzw. kein Dienstnehmervertreter / keine Dienstnehmervertreterin aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC mehr zur Verfügung, wählt die Dienstnehmerseite mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder aus den übrigen Ersatzmitgliedern unabhängig von den Vorgaben des § 4 Absatz 1 und den Vorgaben der Wahlordnung ein Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.

§ 9 Unterkommissionen

(1) 1Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen Einrichtungen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder Unterkommissionen bilden. 2Die Reichweite der Handlungskompetenz der Unterkommission wird von der Kommission festgelegt. 3Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gelten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder entsprechend, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt. 4§ 15 Abs. 9 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass statt des Vorbereitungsausschusses der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission bzw. der Unterkommission handelt.

(2) 1Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus insgesamt vier oder sechs Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstnehmer und vier oder sechs Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstgeber zusammen. 2Die Festlegung erfolgt durch die Kommission. 3Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite wird von den Seiten der Kommission aus ihren Reihen gewählt. 4Die andere Hälfte der Mitglieder darf nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von der jeweiligen Seite der Kommission aus den betroffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw. Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommission gebildet wurde.

(3) 1Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende von der jeweils anderen Seite. 2Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin müssen Mitglied der Kommission sein.

(4) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem/der jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin geleitet und einberufen.

(5) Die Amtszeit der Unterkommission endet spätestens mit der Amtszeit der Kommission.

(6) 1Die von der Unterkommission mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. 2Diese werden dem Diözesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen die Kommission mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder zustimmt.

§ 9a Unterkommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen

(1) 1Jede (Gesamt-) Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Rechtsträgers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an den Vorsitzenden / die Vorsitzende der Kommission stellen, zeitlich befristet von einzelnen durch die Kommission beschlossenen Regelungen (insb. Höhe aller Entgeltbestandteile, Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und Umfang des Erholungsurlaubs) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. 2Zur Begründung hat der / haben die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Bei Anträgen einer (Gesamt-) Mitarbeitervertretung reicht eine substanziierte Darstellung aus.

(2) 1Für Anträge nach Absatz 1 richtet die Kommission für die Dauer ihrer Amtsperiode eine Unterkommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen ein. 2Diese Unterkommission setzt sich paritätisch aus vier Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstnehmer und vier Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstgeber zusammen. 3Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Kommission sind kraft Amtes Vorsitzende dieser Unterkommission, je ein weiteres Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite wird von der jeweiligen Seite bereits bei der Einrichtung dieser Unterkommission für die Dauer der Amtsperiode gewählt (permanente Mitglieder). 4Darüber hinaus werden jeweils ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin für diese Mitglieder für den Fall der Verhinderung gewählt. 5Die zwei anderen Mitglieder jeder Seite werden unverzüglich nach Eingang eines Antrags im Sinne von Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Erledigung des Antrags von der jeweiligen Seite bestimmt (Ad-hoc-Mitglieder).

(3) 1Der/Die Vorsitzende der Kommission leitet einen Antrag nach Absatz 1 unverzüglich an die weiteren Mitglieder dieser Unterkommission weiter. 2Er/Sie veranlasst unverzüglich die Bestimmung der Ad-hoc-Mitglieder. 3Nach der Bestimmung lädt er/sie die Mitglieder dieser Unterkommission zu einer zeitnahen Sitzung ein.

(4) 1Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet diese Unterkommission unverzüglich durch Beschluss. 2Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. 3Sie kann von dem Dienstgeber der Einrichtung gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen anfordern.

(5) 1Die Sitzungen dieser Unterkommission werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsstelle der Kommission. 3Die Mitglieder dieser Unterkommission sollen vor Ort Gespräche mit den Betroffenen, insbesondere mit der betroffenen (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und dem betroffenen Dienstgeber führen. 4Jede Seite dieser Unterkommission kann einen Sachverständigen / eine Sachverständige hinzuziehen; dieser/diese hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Unterkommission.

(6) 1Die von dieser Unterkommission mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. 2Diese werden dem zuständigen Diözesanbischof bzw. den zuständigen Diözesanbischöfen nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen die Kommission mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt. 3Die Vollversammlung hat darüber unverzüglich abzustimmen. 4Das Gesamtverfahren soll innerhalb einer Höchstdauer von drei Monaten erledigt werden. 5Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) 1Vorschriften dieser Ordnung bezüglich der Kommission gelten für diese Unterkommission entsprechend, soweit sich nicht aus den vorgenannten Absätzen etwas anderes ergibt. 2§ 15 Abs. 9 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass statt des Vorbereitungsausschusses der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden handelt.

§ 9b Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte

(1) Die Kommission bildet eine Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC mit der Aufgabe, lehrerspezifische Beschlussempfehlungen zu erarbeiten.

(2) Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte setzt sich aus acht Mitgliedern der Kommission zusammen, und zwar aus
a) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes,
b) den beiden für die katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC berufenen Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen,
c) den beiden gewählten Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte und
d) je einem von der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählten Mitglied jeder Seite.

(3) Wird ein in Absatz 2 b) bis d) genanntes Mitglied der Kommission zum/zur Vorsitzenden gewählt, wird durch die Kommission ein anderes Mitglied aus der jeweiligen Seite in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte gewählt.

(4) Verabschiedet die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder eine Beschlussempfehlung, wird diese als „Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte“ der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

(5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte; die Anträge müssen in Textform mit Begründung vorgelegt werden.

(6) 1§ 15 Absätze 3, 4, 7 und 9 gelten entsprechend. 2§ 15 Abs. 9 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass statt des Vorbereitungsausschusses der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden handelt.

§ 10 Rechtsstellung

(1) 1Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) 1Für die Mitglieder der Kommission steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. 2Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht gehindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 3Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.

(3) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Freistellung

(1) 1Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und der Arbeitsgruppen und für deren Vorbereitung. 2Zu den Aufgaben der Mitglieder der Kommission gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren, sowie eine regelmäßige Informationsarbeit. 3Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. 4Fällt eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

5Ausführungsbestimmung vom 1. September 2018 zu § 11 Absatz 1 Satz 2 BayRKO Aufgabe der allgemeinen Informationsarbeit ist die
• Information der Beschäftigten über tarifliche und damit im Zusammenhang stehende Themen aus Perspektive der Dienstnehmerseite sowie die
• Kommunikation mit den Wählerinnen und Wählern, um diese über die Arbeit, Ziele und Planungen ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich in die tarifpolitische Diskussion gegenüber den Gewählten einzubringen.

6Verwirklicht wird die allgemeine Informationsarbeit insbesondere durch
• die Herausgabe der Zeitschrift „KODA Kompass“ sowie
• die Website „kodakompass.de".

7Die notwendigen Kosten werden im Rahmen der Finanzierung der Kommission durch die Diözesen getragen. 8Die Diözesen stellen die Adressen für den Versand an die Beschäftigten im Anwendungsbereich des ABD zur Verfügung, soweit sie über diese Adressen verfügen. 9Eine der Diözesen stellt die Plattform für die Domain kodakompass.de zur Verfügung. 10Sie nimmt keinen Einfluss auf die redaktionelle Arbeit. 11Beteiligung der Dienstgeberseite die personelle und inhaltliche Beteiligung der Dienstgeberseite an der Informationsarbeit  der  Dienstnehmerseite  hat  in  der  Vergangenheit  dazu beigetragen, eine hohe Informationsqualität zu erreichen, die Akzeptanz der Informationen auf Arbeitgeberseite und die praktische Anwendung der ABD-Regelungen in den Einrichtungen zu sichern und arbeitsvertragsrechtliche Konflikte auf betrieblicher Ebene zu vermeiden. 12Deshalb befürwortet die Mitarbeiterseite ausdrücklich die Fortsetzung dieser Beteiligung. 13Sie ist ein wichtiger Baustein gelebter Dienstgemeinschaft innerhalb der Kommission.

14Die Dienstgeberseite ist berechtigt,
• eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Redaktion zu entsenden. Diese oder dieser hat Stimmrecht und wird in vollem Umfang an der Redaktionsarbeit beteiligt. Darüber hinaus hat die jeweilige Sprecherin oder der  jeweilige  Sprecher  der Dienstgeberseite den Status eines „ständigen Gastes“, dem bei Bedarf auch die Stellvertretung des von der Dienstgeberseite entsandten Redaktionsmitgliedes zufällt.

15Bei unterschiedlichen Auffassungen
• innerhalb der Redaktion wird eine Konsenslösung angestrebt. Handelt es sich um Rechtsfragen, wird versucht, eine juristische Klärung gegebenenfalls mithilfe von Rechtsberaterinnen bzw. Rechtsberatern herbeizuführen. Handelt es sich um politische Fragen, erhält gegebenenfalls die Dienstgeberseite beziehungsweise die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberseite die Möglichkeit, die abweichende Position in entsprechendem Umfang in einem eigenen Beitrag der Auffassung der Dienstnehmerseite gegenüberzustellen.

16Journalistische Vorgaben:
• Bericht und Kommentar sind zu trennen.
• Positionen und Rechtsauffassungen, die lediglich Ansichten der Dienstnehmerseite wiedergeben, werden als solche für die Leserinnen und Leser eindeutig kenntlich gemacht.
• Die Dienstgeberseite hat in grundsätzlichen Fragen die Möglichkeit, ihre Auffassung gegenüber zu stellen.

17Erscheinungsweise und Umfang der Zeitschrift KODA Kompass:
Die Informationsarbeit findet regelmäßig statt, um Aktualität und Akzeptanz des Mediums zu sichern. 18In der Vergangenheit wurden in der Regel vier Ausgaben pro Jahr veröffentlicht. 19In der weiteren Planung wird daher von vier Ausgaben pro Jahr ausgegangen, es kann auch zu drei Ausgaben pro Jahr kommen. 20Der Umfang der Ausgaben richtet sich nach dem Bedarf und umfasst bei regulären Ausgaben in der Regel 16 bis 20 Seiten.

21Spezielle Informationsarbeit der einzelnen Dienstnehmervertreter und Dienstnehmervertreterinnen:
Unbeschadet dieser Ausführungsbestimmungen über die gemeinsame Informationsarbeit der Dienstnehmerseite haben die einzelnen Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter weiterhin die Aufgabe, mit ihren Wählerinnen und Wählern in Kontakt zu treten und über tarifliche Fragen Auskunft zu geben und politische Positionen zu vertreten.

(2) Die gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung gewählten Kandidaten/Kandidatinnen sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Dienstnehmerseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen.

(3) Das weitere Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite im Vermittlungsausschuss wird für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang freigestellt.

(4) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen der Kommission1.

1 Ausführungsbestimmungen vom 20. September 2017 zu § 11 Absatz 4 BayRKO:
1. Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen in der Kommission sind auf Antrag hin bis zu 30 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten freizustellen.
2. Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen in der Kommission im Vorbereitungsausschuss haben zusätzlich Anspruch auf eine Freistellung in Höhe von 25 % (einem Viertel) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Beschäftigten.
3. Der Dienstnehmervertreter / Die Dienstnehmervertreterin in der Kommission als Vorsitzender/Vorsitzende bzw. als stellvertretender Vorsitzender/ stellvertretende Vorsitzende ist auf Antrag bis zu 75 % (drei Viertel) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten freizustellen.
4. Der/Die von der Dienstnehmer-/Dienstnehmerinnenseite mit der leitenden Betreuung der Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin hat zusätzlich Anspruch auf eine Freistellung in Höhe von 25 % (einem Viertel) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten.
5. Der/Die von der Dienstnehmer-/Dienstnehmerinnenseite mit der leitenden Betreuung der Webseite der Dienstnehmerseite beauftragte Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin hat zusätzlich Anspruch auf eine Freistellung in Höhe von 10 % (einem Zehntel) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten.
6. 1Die gewählten Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen in der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte haben jeweils Anspruch auf eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 10 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten. 2Der Freistellungsumfang beträgt insgesamt mindestens zehn Wochenstunden einschließlich der Freistellung nach Nr. 1. 3Der/Die von der Kommission in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte gewählte Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterin hat Anspruch auf eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 10 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten.
7. Die durch die Freistellung der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission dem Anstellungsträger entstehenden Kosten trägt auf Antrag die jeweilige (Erz-)Diözese.
8. Die durch die Freistellung der Vertreter/Vertreterinnen der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte in der Kommission entstehenden Kosten tragen auf Antrag die bayerischen Diözesen.

Niederschriftserklärung:
1Jeder Dienstnehmervertreter / Jede Dienstnehmervertreterin beantragt bei seinem/ihrem Arbeitgeber die Freistellung in dem Umfang, wie sie für den jeweiligen Arbeitsanfall für die Arbeit der Kommission notwendig ist. 2Das Höchstmaß der Freistellung (bei Lehrkräften Unterrichtsstunden) darf die angegebene Zahl in Prozentpunkten nicht übersteigen (Bsp.: bis zu 30 % Freistellung der durchschnittlichen  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  auf  der  Basis  von   39  Wochenstunden eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigen ergibt maximal 11,7 Zeitstunden). 3Soweit sich bei Lehrkräften Bruchteile von wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden (Jahreswochenstunden) ergeben, sind diese gegebenenfalls durch ein Arbeitszeitkonto auszugleichen.

§ 12 Schulung

1Die Mitglieder der Kommission werden im erforderlichen Umfang bis zu insgesamt einer Woche im Jahr für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. 2Jede Seite stellt für ihre Mitglieder die Erforderlichkeit fest.

§ 13 Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission

1Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 kann in Fällen des Artikels 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission.

§ 14 Beratung

1Der Dienstnehmerseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 2Die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstnehmerseite. 3Der Berater / Die Beraterin ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.

§ 15 Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung

(1) 1Die Kommission tritt bei Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. 2Eine Vollversammlung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder in Textform und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) 1Der/Die Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung ein. 2Die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. 3Er/Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.

(3) 1Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die Übertragung des Stimmrechts erfolgt in Textform. 4Bei Wahlen in der Kommission ist eine Stimmrechtsübertragung nicht zulässig.

(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite jeweils die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 

(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommission; die Anträge müssen in Textform mit Begründung vorgelegt werden.

(6) Empfehlungsbeschlüsse der Zentralen Kommission sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zentral-KODA in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln.

(7) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Der/Die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.

(8) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) 1Die Sitzungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. 2Die Teilnahme an Präsenzsitzungen von einzelnen Mitgliedern mittels Video ist unzulässig. 3Im Ausnahmefall kann die Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 4Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 5Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorbereitungsausschuss. 6Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. 7Die Absätze 1 bis 7 gelten für eine Sitzung mittels Videokonferenz entsprechend. 8Die Beschlussfassung (§ 16 Absatz 1) durch Abstimmung in einer Sitzung mittels Videokonferenz ist zulässig; dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. 9Die Durchführung geheimer Wahlen (§§ 7 und 19) ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. 10Jedem Mitglied der Kommission werden die notwendigen technischen Mittel (Hardware und Software) für die Teilnahme an Videokonferenzen zur Verfügung gestellt. 11Bezüglich der Kosten gilt §25.

§ 16 Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung

(1) 1Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 2Beschlüsse zu Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

(2) 1In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für die eine mündliche Behandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. 2Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens vier Mitglieder der Kommission eine mündliche Erörterung verlangen. 3Der/Die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.

(3) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende den Diözesanbischöfen übermittelt.

(4) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Kommission ein.

(5) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse für die einzelnen bayerischen Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im Amtsblatt der Diözese zu veröffentlichen.

(6) 1Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission die Angelegenheit nochmals. 2Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu. 3Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.

(7) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Diözesanbischof sich aus den im Absatz 4 genannten Gründen nicht in der Lage sieht, einen bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu setzen.

§ 16a Beschlussfassung zu Beschlüssen der Zentralen Kommission

(1) Beschlüsse der Zentralen Kommission, die gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung gefasst worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Einspruchsfrist beraten.

(2) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentralen Kommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zu, unterrichtet sie davon umgehend die Diözesanbischöfe.

(3) 1Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentralen Kommission nicht mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zu, so unterrichtet sie davon unter Angabe der Gründe umgehend die Diözesanbischöfe. 2Die Diözesanbischöfe legen in diesem Fall Einspruch gegen den Beschluss der Zentralen Kommission ein.

§ 17 Vermittlungsausschuss

(1) Die Kommission bildet einen Vermittlungsausschuss.

(2) Der Vermittlungsausschuss besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses,
b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes,
c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite,
d) zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die der Kommission nicht angehören.

(3) Für die Mitglieder des Vermittlungsausschusses wird für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin gewählt bzw. bestellt.

§ 18 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

(1) 1Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr Stellvertreter / ihre Stellvertreterin müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. 2Sie dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Vertretungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. 3Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. 4Sie dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte gehindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. 5Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung entsprechend.

(2) Die Mitglieder nach § 17 Absatz 2 Buchstabe d) sollen Erfahrung in der Arbeit einer kirchlichen Arbeitsrechtskommission haben.

§ 19 Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter / ihre Stellvertreterin werden von der Kommission mit zwei Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder für die Dauer einer Amtszeit geheim gewählt.

(2) 1Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kommission. 2Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite getrennt je einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. 3Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden / keine Vorsitzende, ist nur der/die andere Vorsitzender/Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.

(3) 1Werden im getrennten Verfahren zwei Vorsitzende des Vermittlungsausschusses gewählt, entscheidet jeweils nach Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Kommission das Los, wer den Vorsitz im jeweiligen Verfahren übernimmt. 2Das Los wird in der Sitzung von dem/der an Lebensjahren ältesten Anwesenden geworfen. 3Der/Die jeweils andere ist Stellvertreter/Stellvertreterin für dieses Verfahren.

(4) 1Scheidet der/die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses vor dem Ende der Amtszeit aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. 2Wird bei dieser Nachwahl die Mehrheit des Absatzes 1 bzw. Absatzes 2 Satz 1 nicht erreicht, entscheidet das Los.

(5) 1Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach § 17 Absatz 2 Buchstabe c) und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach Buchstabe b) werden zu Beginn der Amtszeit der Kommission von der jeweiligen Seite mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder gewählt. 2Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Kommission aus, oder kann das Amt im Vermittlungsausschuss nicht mehr wahrgenommen werden, findet eine Nachwahl statt.

(6) 1Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach § 17 Absatz 2 Buchstabe d) und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von der Kommission mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder gewählt. 2Jede Seite schlägt ein Mitglied und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin vor. 3Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kommission. 4Wird auch diese nicht erreicht, dann benennt die betreffende Seite das Mitglied und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.

(7) 1Die Amtszeit des Vermittlungsausschusses entspricht derjenigen der Kommission. 2Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten hinaus; anhängige Verfahren werden von diesem bestehenden Vermittlungsausschuss in jedem Fall zu Ende geführt.

§ 20 Anrufung des Vermittlungsausschusses

(1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

(2) Falls eine Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten hat, legt der/die Vorsitzende der Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

§ 21 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

(1) 1Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung des/der Vorsitzenden. 2Er/Sie leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Er/Sie kann Sachverständige hinzuziehen. 4Der/Die Vorsitzende kann die Verbindung verschiedener Verfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen.

(1a) 1§ 15 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass statt des Vorbereitungsausschusses der/die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses entscheidet. 2Präsenzsitzungen mit einem Teil der Mitglieder, an denen ein anderer Teil der Mitglieder mittels Videokonferenz teilnimmt, sind unzulässig. 3Über die Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende / die Vorsitzende. 4Die übrigen Absätze bleiben im Fall der Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz unberührt.

(2) 1Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen, der innerhalb von acht Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist. 2Der Vermittlungsvorschlag soll einen beschlussfähigen Regelungsvorschlag enthalten. 3Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. 5Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht auf einen Regelungsvorschlag, kann auch ein Verfahrensvorschlag oder ein Hinweis beschlossen werden, für den die in Satz 3 geforderte Mehrheit erforderlich ist. 6Andernfalls stellt der/die Vorsitzende das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest.

(3) 1Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. 2Über das Vermittlungsverfahren ist Dritten gegenüber, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Stillschweigen zu bewahren.

(4) Der Vermittlungsausschuss legt das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens der Kommission vor, die hierüber innerhalb von sechs Wochen zu beraten und darüber gegebenenfalls Beschluss zu fassen hat.

§ 22 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

(1) 1Stimmt die Kommission im Falle des § 20 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu, oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 16 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dies beantragt. 2Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erneuter Anrufung abzuschließen. 3Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Vermittlungsausschuss beschließt eine Regelung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Wird eine Mehrheit nicht erreicht, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. 4Der Beschluss des Vermittlungsausschusses tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission. 5Der/Die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis. 6Die Inkraftsetzung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 bis 7.

§ 23 Vorbereitungsausschuss

1Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommission wird ein Vorbereitungsausschuss gebildet. 2Er berät den Vorsitzenden / die Vorsitzende bei der Aufstellung der Tagesordnung. 3Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Arbeitsgruppen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.

§ 24 Arbeitsgruppen

Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 25 Kosten

(1) Die bayerischen Diözesen stellen für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kommission, der Unterkommissionen, des Vermittlungsausschusses, des Vorbereitungsausschusses, der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte und der Arbeitsgruppen sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen hierfür die notwendigen Kosten; dies gilt auch für die für Beratung und Gutachten anfallenden Kosten, die nach vorhergehender Bewilligung durch die Kommission über die Geschäftsstelle abgerechnet werden.

(2) 1Für den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende sowie für die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und für die für die Informationsarbeit freigestellten Mitglieder der Dienstnehmerseite sowie für die Tätigkeiten im Vorbereitungsuasschuss ersetzen die bayerischen Diözesen dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. jeweiligen Schulträger die durch die Tätigkeit in der Kommission anfallenden Kosten einschließlich der Reisekosten. 2Die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten für die übrigen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 trägt die jeweilige Diözese. 3Die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten für die Mitglieder nach § 4 Absatz 2 Satz 1 tragen die entsendenden Gewerkschaften.

(3) Dem/Der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Mitgliedern nach § 17 Absatz 2 Buchstabe d) des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

4. Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Regional-KODA-Wahlordnung – BayRKWO)

Erster Abschnitt - Grundsätze der Wahl
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission genannt – (Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) werden in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Bestimmungen dieser Ordnung bestimmt.

(2) Die Wahl findet durch Briefwahl statt.

§ 2 Wahlbereiche

(1) 1Die Wahl der Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen findet nach Wahlbereichen statt. 2Dazu werden die Kandidaten/Kandidatinnen den nachfolgenden Wahlbereichen zugeordnet:
1. Wahlbereich 1: Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC, wobei
- Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen,
- Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen,
- Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen,
- Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen und
- Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst,
die an eine katholische Schule gemäß can. 803 CIC abgeordnet sind, dem Wahlbereich ihrer Berufsgruppe zugeordnet bleiben,
2. Wahlbereich 2: Beschäftigte, die nach der Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene gemäß ABD Teil A, 2.10. eingruppiert sind,
3. Wahlbereich 3: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die gemäß ABD Teil A, 2.3. Nummer 30 eingruppiert sind,
4. Wahlbereich 4: Religionslehrkräfte, die gemäß der Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst gemäß ABD Teil A, 2.6. eingruppiert sind,
5. Wahlbereich 5: Beschäftigte im pastoralen Dienst, die gemäß der Entgeltordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten gemäß ABD Teil A, 2.4. oder gemäß der Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten gemäß ABD Teil A, 2.5. oder gemäß der Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten gemäß ABD Teil A, 2.15. eingruppiert sind,
6. Wahlbereich 6: Beschäftigte, die gemäß der Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner gemäß ABD Teil A, 2.8. oder gemäß der Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß ABD Teil A, 2.9. eingruppiert sind,
7. Wahlbereich 7: Beschäftigte in der Verwaltung sowie Beschäftigte, die keinem der Wahlbereiche 1 bis 6 zugeordnet sind.

(2) 1Im Übrigen werden Kandidaten/Kandidatinnen mit Tätigkeiten, die über einen Wahlbereich hinausgehen, dem Wahlbereich zugeordnet, der dem überwiegenden zeitlichen Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht; bei gleich hohen zeitlichen Anteilen entscheidet der/die Beschäftigte. 2Ist ein Beschäftigter / eine Beschäftigte aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse aktiv und/oder passiv wahlberechtigt, kann er/sie das aktive und/oder passive Wahlrecht nur einmal in dem Wahlbereich ausüben, für den er/sie sich entschieden hat.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand nach Anhörung des/der Betroffenen über die Zuordnung zu einem Wahlbereich.

Zweiter Abschnitt - Wahlvorstände
§ 3 Bildung von Wahlvorständen

1Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen in der Kommission werden Wahlvorstände gebildet. 2Wahlvorstände sind
1. ein Diözesan-Wahlvorstand für jede Diözese,
2. ein Lehrer-Wahlvorstand für die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1,
3. der Regional-Wahlvorstand.

§ 4 Zusammensetzung der Wahlvorstände

(1) Die Diözesan-Wahlvorstände bestehen aus fünf Personen, die vom Vorstand bzw. den Vorständen der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) gewählt werden.

(2) Der Lehrer-Wahlvorstand besteht aus fünf Lehrkräften, die von den Vorsitzenden der jeweils für die Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gewählt werden.

(3) Der Regional-Wahlvorstand besteht aus den Vorsitzenden der jeweiligen Diözesan-Wahlvorstände, dem/der Vorsitzenden des Lehrer-Wahlvorstandes und einem/einer durch die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin in der Kommission bestellten Vertreter/Vertreterin der bayerischen Diözesen mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Nicht Mitglied des Wahlvorstandes kann sein, wer für die Kommission kandidiert.

(5) Scheidet ein Mitglied eines Wahlvorstandes aus dem Wahlvorstand aus, ist durch das nach Absatz 1 und 2 zuständige Gremium unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

§ 4a Kosten und Freistellung

(1) 1Die Kosten des Diözesan-Wahlvorstands trägt die Diözese. 2Die Kosten des Regional-Wahlvorstands und des Lehrer-Wahlvorstands tragen die bayerischen Diözesen. 3Zu den erforderlichen Kosten gehören auch
– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Wahlausschüsse;
– die Kosten, die durch die Beziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und die Diözese der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

(2) 1Die Mitglieder der Wahlvorstände sind im notwendigen Umfang von ihrer Arbeit freizustellen. 2Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

§ 5 Konstituierung der Wahlvorstände, Wahl der Vorsitzenden

(1) Der jeweilige Diözesan-Wahlvorstand wird vom jeweiligen Vorstand der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(2) Der Lehrer-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(3) Der Regional-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(4) Die konstituierenden Sitzungen der Diözesan-Wahlvorstände und des Lehrer-Wahlvorstandes finden spätestens zwölf Monate vor dem Wahltag statt.

(5) Die konstituierende Sitzung des Regional-Wahlvorstandes findet spätestens elf Monate vor dem Wahltag statt.

(6) Die Wahlvorstände bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende (Wahlleiter/Wahlleiterin) und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende (stellvertretenden Wahlleiter / stellvertretende Wahlleiterin).

§ 6 Beschlussfassung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Wahlvorstände entscheiden mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgabe und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung, Wahlvorschlagsrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten von Rechtsträgern gemäß § 11, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, der das ABD anwendet und auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung findet.

(2) Beschäftigte sind in derjenigen Diözese wahlberechtigt, in der die Einrichtung, in der sie am Tage der Erstellung der Liste der Beschäftigten im Sinne von § 12 Absatz 1 beschäftigt sind, ihren Sitz hat.

(3) Von der Wahlberechtigung ausgenommen sind:
1. Leiter/Leiterinnen von Einrichtungen im Sinne von § 1 BayRKO,
2. Beschäftigte, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
3. Beschäftigte, die vom Dienstgeber zu sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in leitender Stellung ernannt wurden,
4. Beschäftigte, die am 1. November des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, noch mindestens sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
5. Beschäftigte, die sich am Wahltag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden,
6. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Wahltag nicht mehr besteht.

§ 8 Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschlagsberechtigt sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die innerhalb der vom Wahlvorstand festgelegten Frist in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

§ 9 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Von der Wählbarkeit ausgenommen sind neben den in § 7 Absatz 3 genannten Beschäftigten folgende weitere Beschäftigte:
1. Mitglieder eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Geltungsbereich des ABD, das zur gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers berufen ist.
2. Beschäftigte, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als in den in § 7 Absatz 2 Nummer 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.

 

Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl
§ 10 Wahltag

1Die Kommission setzt den Wahltag fest, der mindestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit liegen soll. 2Der Wahltag wird in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

§ 11 Rechtsträgerverzeichnisse

(1) 1Die Diözesen erstellen vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Verzeichnis der Rechtsträger, die unter den Geletungsbereich des § 1 BayRKO fallen und das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird im Juli des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, mit Stand 1. Juni dieses Jahres in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

(2) 1Das Katholische Schulwerk in Bayern erstellt ein Verzeichnis der Rechtsträger mit den Schulen, die das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird mit Stand 1. Juni des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, zusammen mit dem Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht.

(3) Diese Wahlverzeichnisse sind für den jeweiligen Wahlvorstand bindend.

§ 12 Wählerverzeichnisse

(1) 1Die in den Rechtsträgerverzeichnissen gemäß § 11 genannten Rechtsträger sind zur Unterstützung der Wahlvorstände verpflichtet. 2Auf Anforderung des am  Hauptsitz des Rechtsträgers zuständigen Diözesan-Wahlvorstandes bzw. des Lehrer-Wahlvorstandes erstellen die Rechtsträger eine Liste aller Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung findet. 3Unterhalten Rechtsträger Einrichtungen in anderen Diözesen als der Diözese des Hauptsitzes, sind die Beschäftigten in diesen Einrichtungen eigens zu erfassen. 4Diese Listen sind spätestens sechs Monate vor dem Wahltag dem am Sitz des Rechtsträgers bzw. dem am Sitz der jeweiligen Einrichtung zuständigen Diözesan-Wahlvorstand auszuhändigen. 5Diese Listen enthalten Name und Geburtsdatum der Beschäftigten sowie Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, zur ausgeübten Tätigkeit, zu Beginn und Ende der Beurlaubung im Sinne des § 7 Absatz 3. 6Die Rechtsträger sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Wahlvorständen unverzüglich anzuzeigen, wenn bei Beschäftigten Änderungen in ihrer dienstlichen Stellung eingetreten sind, die dazu führen könnten, hinsichtlich des Wahlrechts Änderungen hervorzurufen.

(2) 1Die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand erstellen jeweils aufgrund der Listen gemäß Absatz 1 für ihren Zuständigkeitsbereich ein Wählerverzeichnis. 2Das Wählerverzeichnis enthält Namen und Vornamen der Beschäftigten.

(3) 1Der jeweilige Wahlvorstand ist dem/der betroffenen Beschäftigten gegenüber zur Erteilung von Auskünften über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis verpflichtet. 2Das Wählerverzeichnis liegt in geeigneter Weise 14 Tage zur Einsichtnahme auf. 3Anfragen und die Erteilung von Auskünften sollen elektronisch oder telefonisch erfolgen. 4Auf Antrag des/der betroffenen Beschäftigten hat der zuständige Wahlvorstand die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis, oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses vorzunehmen.

(4) Auf Anfrage des Wahlvorstandes unterstützt die Diözese den jeweiligen Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse.

§ 13 Erstellung der Wahlunterlagen, Bestimmung des Wahlablaufs

(1) Der Regional-Wahlvorstand erstellt die für die Wahl zu verwendenden Vorlagen und versendet diese bis spätestens vier Monate vor dem Wahltag an die Wahlvorstände.

(2) Der Regional-Wahlvorstand bestimmt anlässlich des Versandes der Vorlagen gemäß Absatz 1 den Wahlablauf und bestimmt ein Datum für die Abgabe der Wahlvorschläge der Beschäftigten.

§ 14 Wahlvorschläge der Beschäftigten

(1) Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand fordern unverzüglich nach Erhalt der Vorlagen gemäß § 12 Absatz 1 die Wahlberechtigten auf, bis zu dem vom Regional-Wahlvorstand gemäß § 13 Absatz 2 bestimmten Datum, Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muss den Namen des/der Vorgeschlagenen, die von ihm/ihr ausgeübte Tätigkeit und die Einrichtung, in der der/die Vorgeschlagene tätig ist, enthalten.

(3) 1Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlvorschlagsberechtigten schriftlich innerhalb der von den Wahlvorständen festgelegten Frist vorgelegt werden. 2Sie müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Auch der/die Vorgeschlagene ist wahlvorschlagsberechtigt.

§ 15 Prüfung der Wahlvorschläge und vorläufige Kandidatenliste

(1) 1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand prüfen die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. 2Stellen sie Mängel fest, so benachrichtigen sie sofort denjenigen/diejenige, der/die den mangelhaften Wahlvorschlag eingereicht hat und fordern ihn/sie auf, die Mängel zu beseitigen. 3Der jeweilige Wahlvorstand hat auf die Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlages gemäß Absatz 2 hinzuweisen.

(2) Wahlvorschläge, die nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 bestimmten Frist beim zuständigen Wahlvorstand eingehen oder deren Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt werden, sind ungültig.

(3) Aus den gültigen Wahlvorschlägen erstellen die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich eine vorläufige Kandidatenliste.

§ 16 Endgültige Kandidatenliste

(1) 1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand fordern nach Erstellung der vorläufigen Kandidatenliste unverzüglich die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen auf, innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich zu erklären, ob sie der Kandidatur zustimmen. 2In die endgültige Kandidatenliste kann nur aufgenommen werden, wer fristgemäß schriftlich seine Zustimmung zur Kandidatur erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 3Bei Verhinderung kann die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur auch im Vorfeld erfolgen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 erstellen die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die endgültige Kandidatenliste.

(3) 1In der endgültigen Kandidatenliste sind die Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge nach ihrem Nachnamen aufzuführen. 2Darüber hinaus sind der Wahlbereich, für den sie kandidieren, die ausgeübte Tätigkeit, die Einrichtung, in der der Kandidat / die Kandidatin tätig ist, bzw. bei Lehrkräften die Schule, die Schulart und der Träger der Schule sowie die Diözese, in der die Schule ihren Sitz hat, anzugeben. 3Eine bestehende Mitgliedschaft in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ist als Zusatz zum Namen in der Namenszeile anzugeben. 4Weitere Zusätze sind unzulässig.

§ 17 Wahlunterlagen

1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand versenden die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten. 2Die Wahlunterlagen bestehen aus einem Wahlschein, dem Stimmzettel, einem kleineren Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zur Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Stimmzettelumschlag“ und einem größeren Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zur Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Wahlbriefumschlag“. 3Auf dem Wahlbriefumschlag ist die Anschrift des zuständigen Wahlvorstandes aufzudrucken.

Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung
§ 18 Durchführung der Wahl

(1) Jeder/Jede Wahlberechtigte aus dem Wahlbereich 1 hat zwei Stimmen.

(2) In den anderen Wahlbereichen hat jeder/jede Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 BayRKO zu wählen sind.

(3) Je Kandidat/Kandidatin darf nur eine Stimme vergeben werden.

(4) 1Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen; der Stimmzettelumschlag ist zu verschließen. 2Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag zu legen; auch der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen. 3Auf dem Wahlbriefumschlag sind Name und Adresse des/der Wahlberechtigten zu vermerken. 4Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Wahltag spätestens um 12:00 Uhr bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.

Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 19 Auszählung der Stimmen

(1) 1Die Auszählung der Stimmen soll am Wahltag unmittelbar nach der in § 18 genannten Frist erfolgen. 2Die Feststellung des Wahlergebnisses soll spätestens am ersten Tag nach der Auszählung erfolgen. 3Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich.

(2) 1Die Wahlvorstände können Wahlhelfer/Wahlhelferinnen beiziehen. 2Die Wahlhelfer/Wahlhelferinnen unterliegen den Pflichten gemäß § 6 Absatz 2.

§ 20 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettel ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers / der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) 1Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbrief kein Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält,
6. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2Die Einsender/Einsenderinnen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/Wählerinnen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Stimmen eines Wählers / einer Wählerin, der/die an der Wahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er/sie vor dem oder am Wahltag ausscheidet.

§ 21 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Zurückweisung von Wahlbriefen, über alle sich im Zusammenhang mit der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen.

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Die Feststellung der gewählten Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt nach den Wahlbereichen, für die sie kandidiert haben. 2Gewählt ist im Rahmen der für jede Diözese festgelegten Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten, wer in seinem Wahlbereich die meisten Stimmen erhalten hat. 3Als Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Lehrkräfte sind die beiden Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes nicht für alle vorgesehenen Wahlbereiche Kandidaten/ Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, dann sind gewählt
1. die gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen der Wahlbereiche und
2. unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich die Kandidaten/ Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/ Kandidatinnen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.

(3) 1Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes weniger Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, als für die jeweilige Diözese Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten festgelegt sind, dann sind gewählt
1. alle Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel und
2. die Kandidaten/Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 und 2 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen aus allen Diözesen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/ Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.
2Die nach Satz 1 Nummer 2 vergebenen Sitze verbleiben für die Dauer der Amtszeit bei der Diözese, aus welcher der/die nach dieser Vorschrift gewählte Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Beschäftigten kommt.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 23 Vorläufiges Wahlergebnis

(1) Die Vorsitzenden der Diözesan-Wahlvorstände und der/die Vorsitzende des Lehrer-Wahlvorstandes melden das jeweils festgestellte Wahlergebnis unverzüglich dem/der Vorsitzenden des Regional-Wahlvorstandes und setzen die gewählten Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten unverzüglich über ihre Wahl in die Kommission in Kenntnis.

(2) Der/Die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes gibt nach Eingang der Meldungen gemäß Absatz 1 das gesamte vorläufige Wahlergebnis auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt.

§ 24 Wahlanfechtung

(1) 1Jeder/Jede Wahlberechtigte hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. 2Die Anfechtungserklärung ist dem Diözesan-Wahlvorstand bzw. dem Lehrer-Wahlvorstand zuzuleiten.

(2) 1Der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. 2Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand zurück. 3Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. 4Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. 5Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.

(3) Gegen die Entscheidung des Diözesan-Wahlvorstandes bzw. Lehrer-Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.

§ 25 Endgültiges Wahlergebnis

(1) Die Geschäftsstelle der Kommission stellt beim Kirchlichen Arbeitsgericht durch Nachfrage sicher, ob Wahlanfechtungen eingegangen sind.

(2) 1Nach Ablauf der Frist gemäß § 24 Absatz 1, gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über Anfechtungsanträge, stellt der/die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes das endgültige Wahlergebnis fest und gibt es unverzüglich über die Geschäftsstelle auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt. 2Das endgültige Wahlergebnis wird in den Amtsblättern der Diözesen bekannt gegeben.

§ 26 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung der vorläufigen Wahlergebnisse und des endgültigen Wahlergebnisses, insbesondere über Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen, ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift anzugeben.

(2) 1Die Vorsitzenden der Wahlvorstände sorgen für die Aufbewahrung aller für die Wahl erforderlichen Unterlagen bis zum Ende der Amtszeit. 2Die Unterlagen im Zuständigkeitsbereich der Diözesan-Wahlvorstände sind beim jeweiligen Ordinariat aufzubewahren. 3Die Unterlagen in den Zuständigkeitsbereichen des Lehrer-Wahlvorstandes und des Regional-Wahlvorstandes werden in der Geschäftsstelle der Kommission aufbewahrt.

(3) Die Wahlniederschriften unterliegen der Archivierung durch die Geschäftsstelle der Kommission.

5. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010

 

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,

- zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,

- zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vorgesehen ist,

- zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen die folgende Ordnung:

Inhaltsübersicht

Präambel



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Besetzung der Gerichte
§ 5 Aufbringung der Mittel
§ 6 Gang des Verfahrens
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Verfahrensbeteiligte
§ 9 Beiladung
§ 10 Klagebefugnis
§ 11 Prozessvertretung
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 13 Rechts- und Amtshilfe



Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen


1. Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung
§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle
§ 16 Zusammensetzung/Besetzung
§ 17 Rechtsstellung der Richter
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter


2. Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung
§ 22 Zusammensetzung/Besetzung
§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung
§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter


Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen


1. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

1. Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27 Anwendbares Recht
§ 28 Klageschrift
§ 29 Klagerücknahme
§ 30 Klageänderung
§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 36 Zustellungen und Fristen
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

2. Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 39 Anhörung Dritter
§ 40 Beweisaufnahme
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 42 Beratung und Abstimmung
§ 43 Urteil

3. Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten
§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
§ 44a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO
§ 44b Wahlprüfungsklage
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission

2. Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 46 Anwendbares Recht
§ 47 Revision
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 49 Revisionsgründe
§ 50 Einlegung der Revision
§ 51 Revisionsentscheidung

3. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz
§ 52 Einstweilige Verfügung

4. Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde


Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 56 Inkrafttreten 

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht sowie dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. 2Ist der Beklagte eine natürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des Beklagten.

(2) 1In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Geschäftsstelle der Kommission ihren Sitz hat. 2Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich zuständig.

(3) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2, an denen ein mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger beteiligt ist, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

§ 4 Besetzung der Gerichte

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

§ 5 Aufbringung der Mittel

1Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. 2Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. 3Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

§ 6 Gang des Verfahrens

(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

§ 7 Verfahrensgrundsätze

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) 1Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. 3Die Entscheidung wird auch im Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.

(3) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 3Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

(4) 1Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. 2Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. 3Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. 4Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig.

(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

§ 8 Verfahrensbeteiligte

(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:
a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission,
b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissions-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber,
c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane und die Koalitionen nach Artikel 6 GrO,
d) in Angelegenheiten welche die Rechtsstellung der Koalition nach Artikel 6 GrO betreffen, die anerkannte Koalition.

(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:
a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,
b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane,
c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände,
d) in Angelegenheiten aus dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen der Werkstattrat und der Rechtsträger der Werkstatt,
e) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.

§ 9 Beiladung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). 2Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).

(3) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3Die Beiladung ist unanfechtbar.

(4) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 10 Klagebefugnis

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.

§ 11 Prozessvertretung

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) 1Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben. 2Im übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.
(2) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet werden.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 13 Rechts- und Amtshilfe

(1) 1Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. 2Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.

(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1.Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung

(1) 1Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. 2Das Nähere wird im Errichtungsdekret des zuständigen Diözesanbischofs geregelt.

(2) 1Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann aufgrund Vereinbarung der Diözesanbischöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet werden. 2Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 übertragen werden. 3Das Nähere wird im gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

(1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Diözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus.1

(3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat)/Konsistorium) eingerichtet.
1 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

§ 16 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist.

(4) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

§ 17 Rechtsstellung der Richter

(1) 1Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. 3Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.

(3) 1Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. 2Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(4) 1Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. 2Auf die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes

(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz2 besitzen,
b) dürfen keinen anderen kirchlichen Dienst als den eines Richters oder eines Hochschullehrers beruflich ausüben und keinem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
c) sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.

(3) 1Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO erfüllen. 2Die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.

(4) 1Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit
a) mit dem Rücktritt;
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. 2Diese Feststellung trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des diözesanen Rechts.3

(5) 1Das Amt des Richters an einem Kirchlichen Arbeitsgericht endet auch mit Beginn seiner Amtszeit beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Niemand darf gleichzeitig beisitzender Richter der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite sein oder als beisitzender Richter bei mehr als einem kirchlichen Gericht für Arbeitssachen ernannt werden.

(6) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.
2 Der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz steht die Befähigung zum Dienst als Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages gleich.
3 Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 - 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat4, dem Diözesancaritasverband sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Wiederernennung ist zulässig.
4 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter

(1) 1Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Domkapitels als Konsultorenkollegium und/oder des Diözesanvermögensverwaltungsrats vom Diözesanbischof ernannt. 2Drei beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und drei beisitzende Richter auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bistums-/Regional-KODA vom Diözesanbischof ernannt. 3Die Ernennung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 4Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der zuständigen Regional-Kommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 5Die Wiederernennung ist zulässig.

(2) 1Die beisitzenden Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mit. 2Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage hin, findet ein Wechsel bei den beisitzenden Richtern grundsätzlich nicht statt. 3Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters tritt an dessen Stelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen beisitzenden Richter heranziehen, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 2.Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung

Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.

§ 22 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 2 Buchstabe a), einem Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG) und dessen Stellvertreter, einem Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt (c. 1421 § 3 CIC) und dessen Stellvertreter, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, den beiden Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten schriftlich festzulegen ist (vgl. § 16 Absatz 3).

(4) Sind der Präsident bzw. Vizepräsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle der Vizepräsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter.

§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.

(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

§ 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes

(1) § 17 gilt entsprechend.

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung nach § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwendung finden und dass die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt

1Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA und der Deutschen Ordensobernkonferenz zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Eine Wiederernennung ist zulässig.

§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

(1) 1Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Bei der Abgabe des Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas bzw. der Orden, die von der Dienstgeberseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Deutschen Ordensobernkonferenz nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 3Bei der Abgabe des Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden Vertreter der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 4Die Wiederernennung ist zulässig.

(2) § 20 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 1.Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

§ 28 Klageschrift

1Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. 2Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand mit einem bestimmten Antrag und die Gründe für die Klage bezeichnen. 3Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 29 Klagerücknahme

1Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. 3Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

§ 30 Klageänderung

1Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. 3Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung

Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

1Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 3Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. 2Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen. 3Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) 1Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 2Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
4. eine Parteivernehmung. 2Anordnungen nach Nummern 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen

1Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines beisitzenden Richters aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. 2Ist der Vorsitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter.

§ 36 Zustellungen und Fristen

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen.

(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.

§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlussfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

(3) 1Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. 2Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. 3Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.

(2) 1Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. 2Dabei soll er ihre Einigung fördern.

(3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.

§ 39 Anhörung Dritter

In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

§ 40 Beweisaufnahme

(1) 1Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2Es kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) 1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. 2Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) 1Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 2§ 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 42 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die beisitzenden Richter teil.

(2) 1Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. 2Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. 3Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 43 Urteil

(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Das Urteil ist schriftlich abzufassen. 3In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. 4Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 3. Unterabschnitt: Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung

1Sieht das materielle Recht die Möglichkeit einer Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung, auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds einer Mitarbeitervertretung oder auf Feststellung des Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung vor, ist die Erhebung der Klage innerhalb einer Frist von vier Wochen von dem Tage an zulässig, an dem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. 2Eine Klage nach Satz 1 kann nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder vom Dienstgeber erhoben werden.

§ 44a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO

1§ 44 Satz 1 gilt entsprechend für Klagen auf Amtsenthebung oder Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO. 2Eine Klage nach Satz 1 kann nur von der Hälfte der Mitglieder der Kommission oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Kommission erhoben werden.

§ 44b Wahlprüfungsklage

Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl einer Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds einer Mitarbeitervertretung, einer Kommission nach Art. 7 GrO oder eines Mitarbeitervertreters in einer Kommission nach Art. 7 GrO ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

1In Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. 2Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug

§ 46 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.

§ 47 Revision

(1) 1Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach § 48 Absatz 5 Satz 1 zugelassen worden ist. 2Die Nichtzulassung der Revision ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) 1Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. 3Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. 3In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Über die Beschwerde entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 2Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

§ 49 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen, wenn
a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 50 Einlegung der Revision

(1) 1Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. 3Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) 1Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 zu begründen. 2Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

§ 51 Revisionsentscheidung

(1) 1Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Urteil die Revision zurück.

(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs zugrunde zu legen.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz

§ 52 Einstweilige Verfügung

(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 - 943) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) 1Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. 2Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe. 3Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 Euro verhängen und anordnen, dass die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bistums zu veröffentlichen ist.

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

§ 55 Verfahrensbeschwerde

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Vierter Teil - Schlussvorschriften -

§ 56 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Für die Deutsche Bischofskonferenz

Erzbischof Dr. Robert Zollitsch
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

6. Entsendeordnung für die Vertreter/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen

§ 1 Gegenstand

Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 6 Absatz 9 der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO) die Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (im Folgenden Gewerkschaften) auf der Mitarbeiterseite in die „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ (im Folgenden Kommission).

§ 2 Vorbereitung der Entscheidung über die Entsendung

(1) 1Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Kommission erfolgt eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der Diözesen, in der die Bildung einer neuen Kommission und die Aufforderung zur Beteiligung daran bekannt gemacht werden. 2In dieser Veröffentlichung werden die Gewerkschaften aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) sich an der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in die Kommission zu beteiligen. 3Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. 4Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Sitze gemäß § 6 Absatz 1 der BayRKO mitzuteilen.

(2) 1Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in die Kommission beteiligen wollen, teilen dies gegenüber dem/der Vorsitzenden der Kommission innerhalb der Anzeigefrist schriftlich mit. 2Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. 3Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

(3) 1Berechtigt zur Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. 2Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Kommission schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

§ 3 Entscheidung über die Entsendung

(1) 1Spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit lädt der/die Vorsitzende die Gewerkschaften, die zur Mitwirkung berechtigt und bereit sind, zu einer Sitzung ein, in der sie sich auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertreter einigen sollen. 2Die namentliche Benennung der Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit der laufenden Periode. 3Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.

(2) 1Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, fallen alle Sitze an diese Gewerkschaft. 2Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. 3Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.

(3) 1Als Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. 2Der/Die Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission nicht vor, lehnt der/die Vorsitzende die benannte Person ab und teilt dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. 4Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(4) 1Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Ordnung zustande, gilt die Einigung als gescheitert. 2In diesem Fall entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Verteilung der Sitze. 3Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 4Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 6Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 7Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.

§ 4 Bekanntmachung der Entscheidung über die Entsendung

Die Entscheidung der Entsendung ist in den Amtsblättern der Diözesen bekannt zu machen.

§ 5 Kosten

Entstehende Kosten werden nicht erstattet.

§ 6 Übergangsvorschrift

Einmalig kann nach Inkrafttreten der Änderungen der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen das Entsendeverfahren abweichend von den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen vorzeitig durch die Kommission eingeleitet werden.