Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)

Inhaltsübersicht

Präambel


l. Abschnitt
Allgemeines

§ 1  Geltungsbereich


II. Abschnitt
Die Lehrkraft

1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen
§ 2  Aufgaben und Verantwortung der Lehrkraft
§ 3  Unterricht
§ 4  Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage
§ 5  Aufsichtspflicht
§ 6  Klassenleitung und Kursleitung
§ 7  Schwerbehinderte Lehrkräfte

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 8  Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft
§ 9  Arbeitszeit
§ 10  Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
§ 11  Urlaub
§ 12  Nebentätigkeit
§ 13  Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
§ 14  Dienstweg
§ 15  Unzulässige Tätigkeiten an der Schule
§ 16  Geltung der Schulordnung, sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und schulträgerspezifischer Regelungen
§ 17  Hausrecht

3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium
§ 18  Lehrerkonferenz
§ 19  Klassenkonferenz
§ 20  Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung
§ 21  Fachbetreuung

 

III. Abschnitt
Schulleitung

§ 22  Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 23  Stellvertretung
§ 24  Anwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 25  Einzelne Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 26  Mitlere Führungsebene
§ 27  Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger


IV. Abschnitt
Schulträger

§ 28  Schulträger


V. Abschnitt
Schulverwaltung

§ 29  Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen
§ 30  Ärztliche und hygienische Betreuung
§ 31 Personal
§ 32  Dienstsiegel
§ 33  Besondere Vorkommnisse
§ 34  Forderungen gegen den Schulträger


VI. Abschnitt
Schulaufsicht

§ 35  Kirchliche Schulaufsicht
§ 36  Staatliche Schulaufsicht
§ 37  Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht


VII. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38  Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge
§ 39  In-Kraft-Treten

Präambel

1Die katholische Schule* in freier Trägerschaft gestaltet den Unterricht und das Schulleben auf der Grundlage der Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie sich aus der biblischen Offenbarung und der kirchlichen Lehre ergeben. 2Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen, Schülern und Studierenden zu helfen, ihre individuellen Begabungen und Fähigkeiten zu entwickeln, notwendige Kenntnisse und Einsichten zu gewinnen, das bewährte Erbe der vergangenen Generationen aufzunehmen und zu pflegen und den Sinn für Werte zu entwickeln. 3Die Schule will den Schülerinnen, Schülern und Studierenden nicht nur Wissen vermitteln, sondern sie unter Achtung der freien Entscheidung des Einzelnen auch befähigen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in der Welt als Christen zu bewähren sowie sich in Verantwortung für Kirche und Welt einzusetzen. 4Schulträger, Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräfte wirken zur Erfüllung dieses Auftrags nach besten Kräften zusammen.

*Als katholische Schule versteht man gemäß Canon 803 § 1 des Codex des kirchlichen Rechtes jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)1Diese Dienstordnung gilt für alle an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern tätigen Lehrkräfte. 2Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. 3Sie gilt ferner für Schulträger und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i. K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (ABD Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vorrangig.

(3) 1Werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für schulische Aufgaben außerhalb ihrer unterrichtlichen Verpflichtungen (§ 3) herangezogen, so sind dabei der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung und ihre etwa gegenüber Dritten bestehenden anderweitigen unabweisbaren Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen. 2Zur Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 1) sowie an Fachsitzungen und Sitzungen der Klassenkonferenz (§§ 19, 20) sind diese Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Die Teilnahme an den gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet.

(4) 1Diese Dienstordnung gilt vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelarbeitsvertrag sowie im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) und den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), in den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern und in vom Schulträger erlassener Dienst- oder Beschäftigungsordnungen. 2Sie gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften, des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnungen, soweit sie an Schulen in freier Trägerschaft gelten, sowie der sonstigen für kirchliche Schulen in freier Trägerschaft einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

II. Abschnitt: Die Lehrkraft

1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen

§ 2 Aufgaben und Verantwortung der Lehrkraft

(1)1Die Lehrkraft hat eine Vorbildfunktion in Schule und Einrichtung und trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen, Schüler und Studierenden. 2Dabei sind insbesondere die in der Verfassung des Freistaates Bayern und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele der Schule sowie der in der Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern, im Leitbild des Schulträgers und der Konzeption der Einrichtung, und der gegebenenfalls in der Aufgabenbeschreibung und im Arbeitsvertrag der Lehrkraft festgelegte besondere Bildungs- und Erziehungsauftrag für ihre Arbeit bestimmend. 3Die Lehrkraft ist mitverantwortlich für die Schule und setzt sich für die Verwirklichung deren Profils und deren besonderer Bildungs-, Erziehungs- und Förderziele ein. 4Die Lehrkraft hat zur Qualitätsentwicklung der Schule und Einrichtung beizutragen.

(2) 1Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, Werkmeisterinnen und Werkmeister sowie sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte. 2Im Rahmen eines mit den Lehrkräften gemeinsam erstellten Gesamtplans wirken sie bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. 3Sie nehmen diese Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei Verwaltungstätigkeiten mit. 4Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe leiten die Gruppen der schulvorbereitenden Einrichtungen im Einvernehmen mit den Lehrkräften und erfüllen in Absprache mit den Lehrkräften und schulischen Pflegekräften Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung und Beratung im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und Hilfen.


§ 3 Unterricht

(1) 1Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger für verbindlich erklärten Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. 2Dem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ist Rechnung zu tragen. 3Die Lehrkraft achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erbringt.

(2) 1Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehr- und Lernmittel rechtzeitig bereitstehen.

(3) 1Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schülerinnen, Schüler und Studierenden sich den Lehrstoff in der Schule und zu Hause angeeignet haben. 2Sie überwacht die Heftführung, kontrolliert die Arbeiten, wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin und fördert die positiven Ansätze und Entwicklungen; die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu beachten. 3Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; soweit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) 1Um Über- oder Unterforderungen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden zu vermeiden, tauschen sich die Lehrkräfte jeder Klasse oder jedes Kurses untereinander aus und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit. 2Die Lehrkräfte von Parallelklassen stimmen sich in ihren Leistungsanforderungen ab.

(5) 1Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. 2Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.

(6) 1Über die Leistungen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden führt die Lehrkraft Aufzeichnungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den Vertreter zugänglich zu machen sind. 2Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen oder vergleichbare Unterlagen hat die Lehrkraft ihre Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren und auf Anforderung der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oder die Aufzeichnungen zu übergeben.


§ 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage

(1) 1Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern und an Besinnungstagen, an Schüler- und Lehrwanderungen, an Lehr- und Studienfahrten, an Schullandheimaufenthalten, an Schulskikursen oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung gehören zu den dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkraft. 2Lehrkräfte, die an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung. 3Neben der Teilnahme an den in Satz 1 genannten Veranstaltungen wird von der Lehrkraft erwartet, dass sie auch das religiöse und musische Schulleben mitträgt und mitgestaltet sowie bei sozialen Aktionen der Schule nach Kräften mitarbeitet und die Schulleitung unterstützt.

(2) 1Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage bedürfen auch bei kürzerer Abwesenheit von der Schule der Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 2Die Zuständigkeiten für die Anordnung von Dienstreisen bleiben unberührt. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt sicher, dass die durch den Ausfall stundenplanmäßigen Unterrichts betroffenen Lehrkräfte rechtzeitig verständigt werden.


§ 5 Aufsichtspflicht

(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. 2Dabei kann sie auch zur Aufsicht außerhalb ihres Unterrichts herangezogen werden. 3Pünktlichkeit der Lehrkraft ist zur Wahrung der Aufsichtspflicht unbedingt notwendig. 4Die Lehrkraft hat rechtzeitig im Unterrichtsraum anwesend zu sein und während der gesamten Dauer des von ihr erteilten Unterrichts, erforderlichenfalls bis zum Weggang der Schülerinnen, Schüler und Studierenden die Aufsicht zu führen. 5Ist die Lehrkraft gezwungen, den Unterrichtsraum während dieser Zeit zu verlassen, so trifft sie, im Verhinderungsfall die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die notwendigen und möglichen Maßnahmen.

(2) 1Eine besondere Einteilung der Lehrkräfte zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. 2Die für die Aufsicht ergehenden allgemeinen Regelungen und Einzelanweisungen sind zu beachten.

(3) 1Bei sonstigen schulischen Veranstaltungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft. 3Der Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. 4Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier müssen der Treff- und Endpunkt auf jeden Fall innerhalb des Schulsprengels liegen.

(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (z. B. aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.


§ 6 Klassenleitung und Kursleitung

(1) 1Für jede Klasse ist eine Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Klassenleiterin bzw. Klassenleiter). 2Die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt. 3Dabei sind vorrangig vollbeschäftigte Lehrkräfte einzusetzen.

(2) 1Die mit der Klassenleitung beauftrage Lehrkraft trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in der Klasse. 2Sie vertritt ihre Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 3Von diesen ist sie über alle wesentlichen die Klasse und einzelne Schülerinnen, Schüler und Studierende betreffenden Vorgänge zu unterrichten. 4Sie wirkt darauf hin, dass sich die Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit jeweils verständigen (§ 3 Abs. 4). 5Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher. 6Sie unterrichtet sich fortlaufend über die Einträge im Notenbogen oder in vergleichbaren Unterlagen. 7Die mit der Klassenleitung beauftrage Lehrkraft überprüft in ihrer Klasse die Schulversäumnisse, soweit in der Schule keine andere Regelung getroffen ist.

(3) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft berät die Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen. 2Bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerinnen, Schüler und Studierenden betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung für eine möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten gegen Empfangsbestätigung. 3Dies gilt besonders dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 5Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG entsprechend.

(4) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft entwirft Zeugnisse im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften der Klasse. 2Sie führt erforderlichenfalls den Schülerbogen und die Schülerakten.

(5) Die in der Klasse tätigen Lehrkräfte unterstützen die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Soweit der Unterricht in Kursen erteilt wird und eine Lehrkraft zur Kursleiter bestimmt worden ist, gelten für diese die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.


§ 7 Schwerbehinderte Lehrkräfte

1Bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben ist die besondere Stellung der Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie der Lehrkräfte, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, zu berücksichtigen, soweit dies ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb zulässt. 2Das gilt vor allem bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Zuweisung von zusätzlichen Vertretungsstunden oder bei der Einteilung der Aufsicht in den Pausen, für Schülerwanderungen und -fahrten. 3Die für die einzelnen Schularten geregelten Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeit sind zu beachten. 4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien – TeilR) vom 19. November 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Fürsorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit daneben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung getroffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten.

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft

(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. 2Insbesondere ist auch mit anderen Lehr- und Fachkräften, die an der Erziehung, der Ausbildung und der Förderung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden beteiligt sind, zusammenzuarbeiten. 3Die Lehrkraft sucht die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen, Schüler und Studierenden. 4Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ist die verminderte Unterrichtspflichtzeit beim Heranziehen zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an Fortbildungsveranstaltungen auch während der Ferien teilzunehmen.

(3) 1Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. 2Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und - unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs - in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen. 3Die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren. 4Die Lehrkraft stellt ihre Erreichbarkeit mindestens dadurch sicher, dass sie der Schule Anschrift und Telefonnummer hinterlässt; der Schulträger kann darüber hinausgehende Anordnungen treffen. 5Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. 6Neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 gehören dazu insbesondere die Vorbereitung des neuen Schuljahres, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Aufsichtsführung, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, an Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten, an Sprechstunden oder Sprechtagen für die Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der Beschäftigungsbetriebe, die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungs- veranstaltungen, die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und Praktikanten sowie an Sozial-, Betriebs- und anderen Praktika, die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule und der Einrichtung, die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten, die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und die Gestaltung des Schullebens sowie des besonderen Profils der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion).

(4) 1Bei Bedarf kann die Lehrkraft auch für den Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat. 2Dieser fachfremde Unterricht wird - was Fachkenntnisse und Fachdidaktik betrifft - bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht zu deren Nachteil herangezogen.

(5) Durch Anordnung des Schulträgers kann eine Lehrkraft nach Maßgabe des Arbeitsvertrags oder der Zuordnung verpflichtet werden, an mehreren Schulen Unterricht zu erteilen.

(6) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeit der Schule, an der sie tätig sind, Hausunterricht zu erteilen (§ 4 der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989, GVBI S. 455, ber. S. 702 geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBl S. 161).

(7) Lehrkräfte der Förderschulen sind verpflichtet, die Aufgaben der Förderschulen in allen in Art. 19 Abs. 2 BayEUG genannten Tätigkeitsbereichen wahrzunehmen.

(8) Für das Rauchen und den Konsum alkoholischer Getränke in der Schule und auf dem Schulgelände und bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen gelten die vom Schulträger im Rahmen der rechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen.


§ 9 Arbeitszeit

Für die Arbeits- und Unterrichtspflichtzeit gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 10 Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen

(1) 1Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; die Lehrkräfte sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den Schulferien verpflichtet. 2In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen. 3Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 4Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. 5Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, anzuzeigen.6Auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bzw. des zuständigen Dienstvorgesetzten oder des Schulträgers ist entsprechend den jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen ein ärztliches Zeugnis über die Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit beizubringen. 7Will die Lehrkraft während ihrer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.


§ 11 Urlaub

Für den Erholungsurlaub, die Elternzeit, den Urlaub in anderen Fällen und die Dienstbefreiung gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 12 Nebentätigkeit

(1) 1Jede auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtete Nebentätigkeit einer Lehrkraft ist dem Inhalt, dem zeitlichen Umfang sowie der beabsichtigten Dauer nach vor ihrer Aufnahme dem Schulträger schriftlich anzuzeigen. 2Auch wesentliche Änderungen sind anzuzeigen.

(2) 1Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Lehrkraft oder berechtigte Interessen der Schule oder des Schulträgers erheblich beeinträchtigt werden. 2In diesem Fall kann der Schulträger eine Nebentätigkeit untersagen bzw. Einschränkungen für die Nebentätigkeit anordnen.

(3) Im Übrigen gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung

(1) 1Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 

(2) 1Den Schülerinnen, Schülern und Studierenden ist regelmäßig Auskunft über ihren Leistungsstand zu geben. 2Bis zur endgültigen Festlegung des Zeugnisses nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülerinnen, Schülern und Studierenden oder Erziehungsberechtigten aber keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. 3§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft, soweit sich nicht der Schulträger allgemein oder für den Einzelfall die Erteilung solcher Auskünfte vorbehalten hat.

(4) 1Auskünfte über Schülerinnen, Schüler und Studierende werden grundsätzlich nur an die Erziehungs-berechtigten bzw. bei Volljährigen an diese selbst gegeben. 2Art. 88a BayEUG gilt entsprechend. 3Im Schulvertrag können weitere Regelungen über Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte getroffen werden. 4Die Weitergabe von Informationen an Dritte durch die Schule oder den Schulträger bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der bzw. des Volljährigen. 5Die Kirchliche Datenschutzordnung (KDO) und die Ausführungsvorschriften dazu sind zu beachten.


§ 14 Dienstweg

(1) Die Lehrkraft hat in dienstlichen Angelegenheiten den Weg über die Schulleiterin bzw. den Schulleiter (Dienstweg) einzuhalten.

(2) 1Die Lehrkraft kann sich an ihre Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten an der Schule mit der Bitte um Rat, Auskunft und Hilfe wenden. 2Vorsprachen und Anfragen in dienstlichen Angelegenheiten beim Schulträger sollen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorher angezeigt werden. 3Vorsprachen und Anfragen bei staatlichen Aufsichtsbehörden oder beim Katholischen Schulwerk in Bayern sind in dienstlichen Angelegenheiten der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und dem Schulträger vorbehalten.

(3) Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte können beim Schulträger, gegen Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern beim Katholischen Schulwerk in Bayern unmittelbar eingereicht werden.


§ 15 Unzulässige Tätigkeiten an der Schule

1Parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist im Unterricht und im schulischen Bereich unzulässig. 2Parteipolitische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden. 3Im Übrigen gelten Art. 62 - 64 BayBG auch für Lehrkräfte als Beschäftigte entsprechend. 4Davon abweichende Regelungen obliegen dem Schulträger.


§ 16 Geltung der Schulordnung, sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und schulträgerspezi-fischer Regelungen

(1) 1Die staatliche Schulordnung findet nach Maßgabe des Schulträgers entsprechend Anwendung, soweit nicht eigene Schulordnungen erlassen bzw. abweichende Regelungen vom Schulträger verfügt wurden. 2Im Übrigen gilt bei staatlich anerkannten Ersatzschulen die staatliche Schulordnung bei der Aufnahme, dem Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen, Schülern und Studierenden sowie bei der Abhaltung von Prüfungen. 3Bei staatlichen Regelungen für den Schulbereich prüft der Schulträger, ob diese unter Berücksichtigung der Privatschulfreiheit auf die Schule entsprechende Anwendung finden.

(2) 1Über die Weitergabe, Verteilung und Bekanntgabe von Druckschriften und Informationsmaterial an Lehrkräfte in der Schulanlage entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 2Über politische und kommerzielle Werbung an der Schule entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.


§ 17 Hausrecht

1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter übt das Hausrecht in der Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2Unbeschadet dieses Rechts der Schulleiterin bzw. des Schulleiters hat die Lehrkraft in ihrem jeweiligen Unterrichtsraum das Hausrecht.

3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium

§ 18 Lehrerkonferenz

(1) 1Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. 2Für die Lehrerkonferenz gelten im Rahmen von § 16 Abs. 1 die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen. 3Der Schulträger kann an den Lehrerkonferenzen teilnehmen.


§ 19 Klassenkonferenz

(1) Die Klassenkonferenz hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schülerinnen, Schüler und Studierende abzustimmen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz bei Bedarf ein und führt den Vorsitz. 2Sie bzw. er kann sich durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter oder durch eine von ihr bzw. ihm gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG beauftragte Lehrkraft vertreten lassen. 3Soweit nicht die Schulordnungen im Rahmen von § 16 Abs. 1 Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 4Klassenkonferenzen finden in der Regel außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt.

(3) 1Ebenso können Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen gemeinsam abgehalten werden, soweit es sich nicht um die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 BayEUG handelt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Wenn der Unterricht nicht in Klassen erfolgt, können anstelle der Klassenkonferenzen Kursbesprechun-gen abgehalten werden. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 20 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auch für Zeiten außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen einberufen, in denen insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der fächerübergreifenden Zusammenarbeit und der Schulentwicklung besprochen werden. 2Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung. 3Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Leitung der Sitzung der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter oder einer der beteiligten Lehrkräfte, gegebenenfalls der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer oder einer Lehrkraft mit Führungsaufgaben, übertragen.

(2) Über die Fertigung von Niederschriften über Fachsitzungen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.


§ 21 Fachbetreuung

(1) 1Soweit Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer bestellt sind, unterstützen sie die Schulleiterin bzw. den Schulleiter in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben Weisungsberechtigung übertragen.

(2) 1Die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer berät die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, bespricht mit ihnen didaktische Fragen und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung. 2Die Fachbetreuung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird. 3Die Verantwortung der Lehrkraft wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuerin bzw. des Fachbetreuers nicht aufgehoben.

(3) 1Die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer üben ihre beratende Tätigkeit dann als Vorgesetzte aus, wenn und soweit ihnen von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ausdrücklich eine Weisungsberechtigung übertragen wurde. 2Ein Besuch von Unterrichtsstunden durch die Fachbetreuerin bzw. den Fachbetreuer erfolgt nur auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters; soweit Unterrichtsbesuche zu Zwecken der dienstlichen Beurteilung erfolgen sollen, richten sich deren Art und Umfang nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der kirchlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (ABD Teil B, 4.1. Anlage D - Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen - Abschnitt A) in der jeweils gültigen Fassung; die Verantwortung für die Beurteilung trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(4) Die Regelungen für Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer gelten entsprechend für Stufenleiterinnen und Stufenleiter an Förderschulen.

III. Abschnitt: Schulleitung

§ 22 Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt die Schule nach den gesetzlichen Vorgaben, der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie den Maßgaben und Weisungen des Schulträgers. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkräfte und des sonstigen Personals der Schule und übt das Weisungsrecht im Auftrag des Schulträgers aus. 3Die Dienstherrnsatzung des Katholischen Schulwerks in Bayern bleibt davon unberührt. 4Soweit nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen bestehen, gehören auch die Behandlung von Beschwerden, die Ausübung arbeitsrechtlicher Befugnisse wie Rügen, Abmahnung oder Kündigung, die Gewährung von Urlaub, die Genehmigung von Dienstreisen, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis zu den Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter handelt als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers. 6Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, machen sie dies kenntlich. 7Dasselbe gilt, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nicht als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers handelt.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist nur als Beamtin oder Beamter des Katholischen Schulwerks in Bayern Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Schule tätigen Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 2Schulleiterinnen bzw. Schulleitern, die zur Dienstleistung seitens des Freistaates Bayern dem Schulträger zugeordnet sind, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt bei der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen Personals mit. 2Sie bzw. er sorgt für die Teilnahme der Lehrkräfte an Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt in Erfüllung der durch Art. 57 Abs. 2 BayEUG und die jeweilige Schulordnung zugewiesenen Aufgaben sowie der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen dafür, dass der nach der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie nach den Vorgaben und Weisungen des Schulträgers, in den Lehrplänen und sonstigen amtlichen Richtlinien gegebene Auftrag der Schule erfüllt, der Unterricht ordnungsgemäß erteilt, die Arbeit der einzelnen Lehrkräfte aufeinander abgestimmt wird und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und die jeweilige Schulordnung, soweit sie für die Schule verpflichtend sind, und diese Dienstordnung beachtet werden.

(5) 1Zu der Vertretung der Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) gehört insbesondere die Vertretung gegenüber den Erziehungsberechtigten, dem Katholischen Schulwerk in Bayern, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, den Aufsichtsbehörden und sonstigen Stellen. 2Der Schulträger kann sich allgemein oder für den Einzelfall sowie für bestimmte Aufgaben die Vertretung der Schule nach außen vorbehalten. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter spricht für die Schule beim Schulträger.


§ 23 Stellvertretung

(1) In der Regel wird durch den Schulträger für jede Schule eine ständige Vertreterin bzw. ein ständiger Vertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bestellt.

(2) 1Bei Abwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung von der ständigen Vertreterin bzw. vom ständigen Vertreter im erforderlichen Umfang wahrgenommen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss die ständige Vertreterin bzw. den ständigen Vertreter über alle bedeutsamen Vorgänge laufend unterrichten. 3Der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.

(3) 1Soweit die Stellvertreterinen bzw. Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, übernimmt jeweils die dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist. 2Für die Zeit der Ferien oder in außergewöhnlichen Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Bedarfsfall andere Lehrkräfte mit der Vertretung beauftragen. 3Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.


§ 24 Anwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Wahrnehmung der Geschäfte der Schulleitung muss während des gesamten Schuljahres einschließ-lich der Ferien gewährleistet sein. 2Von Dienstzeiten ausgenommen sind der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss in der Regel während der Dienstzeit in der Schule anwesend sein. 4Der Schulträger kann im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nähere Regelungen insbesondere zur Wahrnehmung der Geschäfte während der Ferien, zur Dauer und Lage der täglichen Dienstzeit und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit treffen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zeigt ihren bzw. seinen Erholungsurlaub unter Benennung der Vertrerin bzw. des Vertreters dem Schulträger an. 2Der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters außerhalb der Ferien bedarf der Einwilligung des Schulträgers, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch des Katholischen Schulwerks in Bayerns.

(3) Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen und die Wiederaufnahme des Dienstes der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und im Vertretungsfall die der Vertreterin bzw. des Vertreters sind dem Schulträger, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern anzuzeigen.


§ 25 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, regelt ihre Zuteilung zu Klassen und Gruppen, sowie die Verteilung der Unterrichtsräume und verteilt den Unterricht und die sonstigen dienstlichen Aufgaben auf die Lehrkräfte, jeweils nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der Vorgaben des Schulträgers. 2Dabei sowie bei der Bestellung der Klassenleiterinnen bzw. Klassenleiter sollen die besonderen Gegebenheiten der Klasse und die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie deren weitere Dienstaufgaben berücksichtigt werden. 3Das Dienstalter und die Besonderheiten der Ausbildung sind zu beachten, begründen aber ebenso wenig Vorrechte wie eine etwaige Teilzeitbeschäftigung. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte, auch hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben und schulischer Veranstaltungen. 5Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes soll im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden. 6Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trägt Sorge für regelmäßige Angebote zur Förderung der Lehrergesundheit.  7Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu beachten (§ 7). 8Außerdem hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie beim Personaleinsatz berücksichtigt wird (z.B. bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit und Elternzeit hinsichtlich der Unterrichtsverteilung und der Heranziehung von außerunterrichtlichen Aufgaben). 9Die Lehrkraft hat jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.

(2) 1Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Kollegium oder Teile des Kollegiums aus besonderen Gründen auch kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. 2Die in den Schulordnungen geregelten Zuständigkeiten der Lehrerkonferenz bleiben davon unberührt. 3Insbesondere können bei diesen Dienstbesprechungen keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert sich über das Unterrichtsgeschehen auch durch Besuch des Unterrichts. 2Sie bzw. er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten. 3Die Beobachtungen werden mit der Lehrkraft besprochen.

(4) Die Führung von Mitarbeitergesprächen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter richtet sich nach den jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen.

(5) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte. 2Hält die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. 3Stellt sie bzw. er nach Rücksprache mit der Lehrkraft und gegebenenfalls mit der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer der Schule fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Klausur, Kurzarbeit, Probearbeit, Stegreifaufgabe oder einem anderen schriftlichen Leistungsnachweis für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann die Aufgabe für ungültig erklärt und die Anfertigung einer neuen angeordnet werden.

(6) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über Regelungen und Weisungen des Schulträgers, berechtigte Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden nach Art. 113 BayEUG, Mitteilungen des Katholischen Schulwerks in Bayern oder des Landes-Caritasverbandes und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. 2Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt die an der Schule bestehende Regelung der Elternmitwirkung. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine sachlich fundierte Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen, damit neue Erkenntnisse in Pädagogik, Didaktik und Fachwissenschaften in die Arbeit der Schule einbezogen werden. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich für die Schulentwicklung. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet in den Konferenzen darauf, dass die umfassende religiöse Erziehung als Prinzip des Unterrichts und der Gestaltung des Schullebens Berücksichtigung findet.

(7) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen. 2Näheres kann eine an der Schule bestehende Regelung über Ordnungsmaßnahmen bestimmen. 3Im Übrigen werden der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter die schriftlichen Mitteilungen über Ordnungsmaßnahmen an die Erziehungsberechtig-ten, gegebenenfalls an die Ausbildenden oder Arbeitgeber, vor Auslauf vorgelegt.

(8) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten, insbesondere für eine sichere Aufbewahrung von Prüfungsaufgaben, schutzwürdigen Formularen und ähnlichen Schriftstücken zu sorgen. 2Soweit in der Schulanlage eine sichere Aufbewahrung nicht möglich ist, hat sie bzw. er sich an den Schulträger zu wenden.

(9) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter arbeitet als Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers mit der Mitarbeitervertretung vertrauensvoll zusammen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten außerdem in der Frage der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben eng zusammen und bemühen sich um einvernehmliche Lösungen.

(10) Bei der Organisation von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung von Jugendsozialarbeit an Schulen, kooperiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

(11) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert den Schulträger unverzüglich über alle die Schule betreffenden wesentlichen Vorgänge. 2Dazu gehören insbesondere Probleme bei der Aufnahme von Schülerinnen, Schülern und Studierenden oder der Beendigung des Schulverhältnisses sowie solche Ereignisse, die für Rundfunk, Fernsehen oder Presse interessant sind, schwerwiegende Probleme mit Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten, Informationen, die in den Medien über die Schule erscheinen sowie Besuche seitens der staatlichen Schulaufsicht und Ergebnisse daraus. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter teilt Erkrankungen von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern, die länger als sechs Wochen dauern, dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit.

(12) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt dem Schulträger auf dessen Anforderung schriftliche Unterlagen, insbesondere Protokolle über Lehrer- und Klassenkonferenzen, Fachsitzungen, Sitzungen der Schülermitverantwortung oder Elternmitwirkung zur Verfügung. 2Der Schulträger ist nach näherer Regelung durch den Schulträger von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter an schulischen Vorgängen zu beteiligen, z. B. bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen oder im Bereich der Elternmitwirkung.

§ 26 Mittlere Führungsebene

(1) Soweit eine mittlere Führungsebene eingerichtet wurde, besteht diese aus den mit den Führungsaufga-ben betrauten Lehrkräften.

(2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der jede Lehrkraft der Schule jeweils einem Mitglied der mittleren Führungsebene zuweist und die Aufgabenbereiche der Mitglieder der mittleren Führungsebene festlegt.

(3) 1Die Mitglieder der mittleren Führungsebene sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt; das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften bleibt hiervon unberührt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mitglieder der mittleren Führungsebene informieren sich gegenseitig über bedeutsame laufende Vorgänge.

(4) 1Als Aufgaben der Personalführung kommen mit Bezug auf die zugeordneten Lehrkräften insbesondere die Wahrnehmung unterstützender Personalführungsinstrumente (z. B. Mitarbeitergespräche, Zielverein-barungen, kollegiale Teambildung, Unterrichtsbesuche und deren beratende Nachbesprechung), die Durchführung von Teamsitzungen, die Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern und die Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung in Betracht. 2Den Mitgliedern der mittleren Führungsebene können darüber hinaus Aufgaben nach Maßgabe der schulartspezifischen Funktionenkataloge übertragen werden, z. B. im Bereich der Schulorganisation, des Qualitätsmanagements, der Schulentwicklung, der pädagogischen Koordination oder der Fachgruppenkoordination. 3Daneben können Mitgliedern der mittleren Führungsebene Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des kirchlichen Profils der Schule übertragen werden.


§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger

1Die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger ist in besonderer Weise für die religiöse Prägung der Schule verantwortlich. 2Das gilt auch für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulpastoral.

IV. Abschnitt: Schulträger

§ 28 Schulträger

(1) Schulträger ist die (Erz-)Diözese bzw. die Diözese, das Ordensinstitut oder die sonstige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, von der die Schule als katholische Schule gemäß Canon 803 § 1 des Codex des kirchlichen Rechtes in eigener Verantwortung betrieben wird.

(2) 1Der Schulträger hat die Verantwortung für die Verwirklichung der Ziele der Schule und schafft hierfür die notwendigen Voraussetzungen. 2Der Schulträger benennt eine Person als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzten der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.

(3) 1Der Schulträger nimmt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Schule wahr und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben. 2Er kann an Lehrerkonferenzen, Sitzungen der Elternmitwirkung und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen sowie jederzeit den Unterricht besuchen.

(4) 1Der Schulträger ist gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehaltlich der Befugnisse des Katholischen Schulwerks in Bayern oder eines anderen Dienstherrn weisungsberechtigt. 2Kommt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Weisungen des Schulträgers nicht nach, kann dieser die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt nach näherer Anweisung durch den Schulträger den Haushaltsplan.

V. Abschnitt: Schulverwaltung

§ 29 Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verwaltet für den Schulträger und nach dessen Richtlinien oder Weisungen die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen. 2Die Schulanlage bedarf dauernder Überwachung in baulicher Hinsicht. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm die Lehrkräfte sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal über Mängel und Schäden unverzüglich berichten. 4Alle bedeutsam erscheinenden Mängel und Schäden, die nicht vom Hauspersonal behoben werden können, teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich dem Schulträger mit.

(2) Der Schulträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder nach deren bzw. dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.

(3) 1Nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII ist an jeder Schule von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eine geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. 2Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 Nr. III/1-54361-6/101 826, in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für den Fall des Feueralarms und ähnliche Geschehnisse durch eine Regelung (Notfall-Ordnung) und entsprechende Übungen Vorsorge zu treffen. 4Es ist sicherzustellen, dass auch bei einem Feueralarm während der Pause unverzüglich festgestellt werden kann, wie viele Schülerinnen, Schüler und Studierende in ihrer Klasse anwesend waren, ebenso ist zu regeln, wer die Klasse zum Sammelpunkt führt

(4) 1Über die Verwendung des Schulträgervermögens für schulfremde Zwecke, z. B. die Vermietung von Sporthallen, entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der Schulträger. 2Beim Abschluss einschlägiger Vereinbarungen wirkt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter darauf hin, dass dabei eine Schadenshaftung des Schulträgers, der Lehrkräfte und sonstiger Beschäftigter ausgeschlossen ist.


§ 30 Ärztliche und hygienische Betreuung

1Die hygienischen Verhältnisse überwacht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zusammen mit dem Gesundheitsamt. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wendet sich erforderlichenfalls an das zuständige Gesundheitsamt, soweit dieses die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden unmittelbar wahrnimmt.


§ 31 Personal

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist in Erfüllung der Aufgaben bei der Verwaltung des Schulvermögens sowie in schulischen Angelegenheiten im Benehmen mit dem Schulträger dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.


§ 32 Dienstsiegel

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Schulträger führen ein Dienstsiegel.

(2) 1Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2Sein Gebrauch und seine Aufbewahrung sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu überwachen.

(3) 1Die Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel von Hand zu versehen.
2Im übrigen darf das Dienstsiegel nur verwendet werden,
1. in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2. wenn an die Form und Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z. B. Urkunden, Ausweise).


§ 33 Besondere Vorkommnisse

1Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule, insbesondere während des Unterrichts, im Schulbereich oder bei außerschulischen Veranstaltungen, wie Straftaten oder deren Verdacht, Bränden, großen Wasserschäden, Einbrüchen im Schulhaus, schweren Unfällen und Bombenfunden ist dem Schulträger unverzüglich zu berichten. 2Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit. 3Satz 2 gilt entsprechend für hinreichende Anhaltspunkte von Dienstpflichtverletzungen.


§ 34 Forderungen gegen den Schulträger

Werden bei der Schule Forderungen gegen den Schulträger (z. B. auf Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten der Schule hergeleitet werden, so setzt sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich mit dem Schulträger in Verbindung.

VI. Abschnitt: Schulaufsicht

§ 35 Kirchliche Schulaufsicht

Katholische Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gemäß Canones 806 § 1, 683 §1 und 397 § 1 des Codex des kirchlichen Rechts (CIC) dem Aufsichts- und Visitationsrecht des Diözesanbischofs.


§ 36 Staatliche Schulaufsicht

1Katholische Schulen in freier Trägerschaft nehmen die durch Art. 7 Grundgesetz und Art. 134 der Bayerischen Verfassung garantierte Privatschulfreiheit für sich in Anspruch. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet gegenüber der staatlichen Schulaufsicht auf die Wahrung der Freiheit in der Entscheidung über die besondere pädagogische oder religiöse Prägung der Schule, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger die staatliche Schulaufsicht zur Teilnahme an Konferenzen der Schule einladen.


§ 37 Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht

(1) 1Dem Schulträger steht es frei, an der Schule nach Maßgabe der Haushaltsmittel einen Jahresbericht erstellen zu lassen. 2Die Jahresberichte sind über den Schulträger an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Angaben gegenüber der Schulaufsicht können sich auf die Zahl der Schülerinnen, Schüler und Studierenden und Lehrkräfte, die Stundentafeln, die Feriendaten, gegebenenfalls die Schulgeldhöhe und Stipendien beschränken.

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge

1Auf diese Dienstordnung wird in den Arbeitsverträgen Bezug genommen. 2Sie wird dadurch zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 


§ 39 In-Kraft-Treten

Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2008 in Kraft.