Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.