Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

*Diese Ordnung wird gleichermaßen als Beihilfeordnung i.S.v. Nr. 2 der Anlage 11 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erlassen.

§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.

Erster Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung I

§ 2 Geltungsbereich

(1) 1Beschäftigte, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Beihilfeordnung Teil A erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K versichern.
2Falls diese Beschäftigten zum 31. 12. 19982 Beihilfeansprüche wie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte mit Arbeitgeberzuschuss (Tarif 825) hatten, trägt der kirchliche Dienstgeber bei einer Versicherung nach Satz 1 den Teil des Beitrags zum Tarif 820 K, der der Differenz aus dem Tarif 825 und dem Tarif 810 zum Stande vom 31.12.1998 2 entspricht.

(2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Abs. 1, soweit sie berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 3 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) des Freistaates Bayern in der Fassung vom 08.01.1999 wären.

(3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des/der Beschäftigten in die Elternzeit 3, den Sonderurlaub, den Ruhestand, es sei denn, es erfolgt in diesen Fällen eine Abmeldung.

2 Für kirchliche Einrichtungen, die diese Beihilfeordnung erstmals ab 01.03.2000 anwenden, gilt als Stichtag anstelle des 31.12.1998 der 29.02.2000.
3 Für vor dem 01. 01.2001 geborene Kinder gelten die Regelungen des BErzGG a. F. fort.

§ 3 An- und Abmeldung

Die Erklärungen, die zur An- und Abmeldung des/der Beschäftigten und seiner/ihrer Angehörigen bei der kirchlichen Höherversicherung I erforderlich sind, hat der/die Beschäftigte schriftlich und fristgemäß dem kirchlichen Arbeitgeber gegenüber abzugeben.

Zweiter Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung in Ausführung von § 36b ABD Teil A, 1.

§ 4 Geltungsbereich

1Beschäftigte im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. und deren berücksichtigungsfähige Angehörige werden auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers im Tarif 820 K versichert. 2Die Versicherungsleistungen stehen dem Dienstgeber zu (Beihilfeablöseversicherung). 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 36b ABD Teil A, 1. und die Beihilfeordnung Teil A.

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Versicherungsleistungen und -bedingungen

(1) 1Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen des Tarifs 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG. 2Die jeweils gültige Fassung ist Bestandteil der Beihilfeordnung Teil B.

(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung zwischen der (Erz-)Diözese und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind Bestandteil dieser Ordnung.

Vierter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 6 Übergangsregelung

(1) Beschäftigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die vor dem Inkrafttreten dieser Beihilfeordnung Beihilfeleistungen wie gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten haben und die Beitragsleistungen zur Beihilfeversicherung selbst erbracht haben und erbringen, erhalten diese Beihilfeleistungen nach den für sie bisher geltenden Grundlagen weiter.

(2) 1Für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beihilfeordnung im Erziehungs- oder Sonderurlaub befinden, bleiben für die Dauer des bestehenden Erziehungs- bzw. bestehenden Sonderurlaubs die Beihilfeleistungen unverändert. 2Bestehende Höherversicherungen werden in den Tarif 820 K überführt. 3Die Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... (Teil A, Teil B) tritt zum 01.01.2004 in Kraft und ersetzt die Beihilfeordnung vom (verschiedene Inkraftsetzungsdaten).