Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

II. Schlichtungsverfahren
§ 15 Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Die/Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2Die/Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Sie/Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.

(2) 1Die/Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. 2Zugleich ist die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.

(3) Die/Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens aber im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.*

(4) 1Die zuständige Kammer bildet für jeden Verhandlungstag einen Schlichtungsausschuss. 2Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden oder der/dem gemäß § 3 Absatz 2 zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden sowie - abwechselnd nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer – aus je einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Den Vorsitz hat die/der Vorsitzende der Kammer oder die/der stellvertretende Vorsitzende.

*Die notwendigen Unterlagen gemäß Absatz 3 sollen den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.