Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

II. Schlichtungsverfahren
§ 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) 1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann ihren/seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. 3Die/Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2) Eine Änderung des Antrags durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller ist zulässig, wenn die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.