Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

II. Schlichtungsverfahren
§ 10 Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind
1. Antragstellerin bzw. Antragsteller
2. Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner

(2) 1Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.