Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

Auf Beschluss der Bayerischen Regional-KODA und auf der Grundlage des c. 1714 CIC/83 mit dem Ziel, einvernehmlich Streitfragen aus dem kirchlichen Dienstverhältnis beizulegen, erlässt der (Erz-)Bischof von ________________________________ die

Ordnung für Schlichtungsverfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis.

I. Schlichtungsstelle
§ 1 Name, Sitz

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung
„Schlichtungsstelle für die (Erz-)Diözese ...“

(2) Sie hat ihren Sitz beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat ...

(3) Ihre Geschäftsstelle ist in ...

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist zuständig im Bereich kirchlicher Einrichtungen in der (Erz-)Diözese und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der (Erz-)Diözese haben, für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und ihren Dienstgebern aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Bayer. Regional-KODA unterfallen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung.

§ 3 Zusammensetzung

(1) 1Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen, die ehrenamtlich tätig werden. 2Ist der Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. 3Die bestellten Beisitzer werden im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Beisitzern in der Reihenfolge ihrer Bestellung vertreten.

(2) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. 2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen, noch Mitglied eines kirchlichen Organs sein, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist.
3Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. 4Sie müssen im kirchlichen Dienst in der Diözese stehen.

(3) 1Zwei Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Generalvikar bestellt. 2Die weiteren Beisitzer und deren Stellvertreter bestellt der Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft (DiAG) Abteilung A. 3Besteht keine DiAG, so wählt die beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestehende Mitarbeitervertretung (MAV) die Beisitzer und deren Stellvertreter.

(4) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes der DiAG A bzw. der MAV beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat.

§ 4 Vorsitzende/r und Beisitzer/innen

(1) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig. 2Sie sind nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über die Rechtsstellung nach Abs. 1 und über die Pflicht nach Abs. 2.

§ 5 Ernennung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

1Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden durch den Diözesanbischof. 3Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung bzw. Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

§ 6 Benennung der Beisitzer

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung sein Amt niederlegen.

(2) Das Amt eines Mitglieds endet
1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
3. im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit,
4. bei fortgesetzter Verletzung seiner Pflichten nach dieser Ordnung.

(3) Hinsichtlich der Beendigung ist § 5 a Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

II. Schlichtungsverfahren
§ 10 Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

§ 11 Antragsgrundsatz

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Vorsitzende nach interner Beratung mit den übrigen Mitgliedern der Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.

§ 12 Antragsinhalt

(1) Ohne die Beisitzer hinzuzuziehen kann der Vorsitzende solche Maßnahmen treffen, die der zügigen Abwicklung des Verfahrens dienen.

(2) 1Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund in Eilfällen sachdienliche einstweilige Anordnungen treffen. 2Die einstweilige Anordnung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(3) 1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. 2Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist schriftlich zu äußern.

(4) 1Der Vorsitzende hat das Recht, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen. 2Diese können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht nach Aktenlage eine Entscheidung (Einigungsempfehlung).

§ 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(3) Der Vorsitzende kann den Beteiligten im schriftlichen Verfahren einen Gütevorschlag unterbreiten und hierzu eine Äußerungsfrist festsetzen.

(4) Kommt keine Einigung zustande, wird vom Vorsitzenden der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

§ 14 Zurückweisung des Antrags

1Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen. 2Die Frist kann im Eilfall auf eine Woche verkürzt werden.

§ 15 Vorbereitung des Verfahrens

(1) Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.

(2) 1Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. 2Der Vorsitzende trägt zu Beginn der Verhandlung den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Festlegung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Streitsache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthält.

§ 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt die Schlichtungsstelle Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, von der Schlichtungsstelle angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.

(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

§ 17 Mündliche Verhandlung

(1) 1Die Schlichtungsstelle hat eine Beilegung des Streitfalles anzustreben und soll deshalb den Parteien unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten. 2Die Einigungsempfehlung wird entweder während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer zu bestimmenden Äußerungsfrist unterbreitet.

(2) Wird die Einigungsempfehlung in der mündlichen Verhandlung unterbreitet, so ist auf Antrag eines Beteiligten eine zu bestimmende Äußerungsfrist zu gewähren.

§ 18 Beweisaufnahme

(1) Wird die Einigungsempfehlung von beiden Parteien angenommen, wird sie durch Unterschrift beider Seiten rechtsverbindlich.

(2) Wird die Einigungsempfehlung von einer der beiden Parteien nicht angenommen, erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert.

§ 19 Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) 1Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der diözesanen Reisekostenordnung auf Antrag erstattet. 2Zeugen und Sachverständige werden entsprechend den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 3Die Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

§ 20 Verfahren nach § 2 Absatz 3 - Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

1Die Kosten der Schlichtungsstelle einschließlich einer Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bzw. für dessen Stellvertreter trägt die (Erz-)Diözese. 2Anfallende Reisekosten werden gemäß der diözesanen Reisekostenordnung auf Antrag erstattet.

§ 21 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur rechtswirksamen Neuberufung im Amt.