Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

[vom 22. September 1993 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022]

 

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

– in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,

– in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,

– zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen und Dienste, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,

– in Erfüllung ihrer Pflicht und Verantwortung gegenüber der Dienstgemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat,

die folgende

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

 

Artikel 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Grundordnung enthält die spezifischen Grundlagen des kirchlichen Dienstes und regelt Anforderungen und Erwartungen an die Dienstgeber und Mitarbeitenden der Einrichtungen der katholischen Kirche.

(2) 1Kirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind alle Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. 2Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen findet diese Grundordnung keine Anwendung.

(3) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere
a) Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses tätig sind,
b) Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
c) Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat,
d) Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind,
e) zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen
f) ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind.

(4) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der jeweilige Rechtsträger der Einrichtung.

(5) Diese Grundordnung gilt für
a) die (Erz-)Diözesen,
b) die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
c) die Verbände von Kirchengemeinden,
d) die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
e) die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
f) die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.

(6) 1Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Beglaubigung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. 2Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

(1) 1Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. 2Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. 3Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).

(2) Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführendbeschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).

(3) Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.

(4) 1Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. 2Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). 3Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.

 

Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils

(1) 1Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. 2Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. 3Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. 4Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.

(2) 1Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. 2Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. 3Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

(3) 1Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. 2Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. 3Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.

(4) 1Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. 2Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. 3Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.

Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

1Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. 2Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:

a) 1Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. 2Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. 3Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.

b) 1Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. 2Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.

c) 1Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. 2Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. 3Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. 4Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.

d) 1Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. 2Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.

e) Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

f) 1Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. 2Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. 3Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. 4Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. 5Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.

g) Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

 

Artikel 5 – Fort- und Weiterbildung

(1) 1Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. 2Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.

(2) 1Allen Mitgliedern der Dienstgemeinschaft sollen verpflichtende Fort- und Weiterbildungen angeboten werden, in denen sie berufs- und tätigkeitsbezogen spezifische religiöse und ethische Kompetenzen erwerben können, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen und um das christliche Selbstverständnis der Einrichtung zu stärken. 2Darüber hinaus sollen für die Mitarbeitenden freiwillige Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden, um sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. 3Die (Erz-)Diözesen und die Verbände der Caritas unterstützen die Träger in der gemeinsamen Sorge, den Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst eine ansprechende christliche Unternehmenskultur anzubieten und religiöse und spirituelle Angebote zu unterbreiten.

(3) 1Die Kosten für Fort- und Weiterbildung trägt in der Regel der Dienstgeber. 2Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.

 

 

Artikel 6 – Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses

(1) 1Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. 2Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. 3Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. 4Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.

(2) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

(3) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.

(4) 1Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. 2Sie müssen daher katholisch sein.

(5) 1Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. 2Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. 3Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

 

Artikel 7 – Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis

(1) Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung.

(2) 1Die Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. 2Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. 3Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. 4Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.

(3) 1Kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, können rechtlich geahndet werden. 2Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. 3Hierzu zählen insbesondere 

– das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass),

– die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,

– die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

(4) 1Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. 2Von einer Beendigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.

(5) 1Erfüllen Mitarbeitende die Anforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen wieder genügen. 2Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch, eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Verstoß gegen die Anforderungen zu begegnen. 3Wenn alle milderen, weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind, kommt als äußerste, allerletzte Maßnahme („ultima ratio“) eine Beendigung des der Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht.

 

Artikel 8 – Mitarbeitervertretungsrecht

(1) Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeitenden nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden und die mit den Dienstgebern zum Wohl der Einrichtung und der Dienstnehmer zusammenwirken.

(2) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.

(3) Dienstvereinbarungen, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten unmittelbar und zwingend.

(4) 1Bei jeder die Mindestgröße erfüllenden Einrichtung ist der Dienstgeber verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. 2Zur Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit werden auf der Ebene der (Erz-)Diözesen und des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Deutsche Bischofskonferenz) Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. 3Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Kosten tragen die jeweiligen (Erz-)Diözesen bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands.

(5) Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).

 

Artikel 9 – Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(1) 1Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). 2Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.

(2) 1Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) 1Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. 2Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. 3Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab. 4Kommt ein Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, können beide Seiten der Kommission ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten. 5Das verbindliche Vermittlungsverfahren muss mit einem Beschluss enden, der eine Regelung zu dem Gegenstand des Verfahrens enthält oder die Feststellung, dass keine Regelung in diesem Verfahren erfolgt.

(4) 1Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. 2Für die kirchlichen Dienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. 3Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass diese Beschlüsse arbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. 4Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Anwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen richten.

(5) 1Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. 2Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus.

(6) Die nähere Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens erfolgt in den jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.

 

Artikel 10 – Koalitionsfreiheit

(1) Die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Koalitionen zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen.

(2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.

(3) Die ausreichende organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in die Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet.

(4) Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren.

(5) Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.

 

Artikel 11 - Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig.

(2) 1Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht und des Mitarbeitervertretungsrechts bestehen für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte. 2Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.

(3) 1Die Richter und Richterinnen sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Zum Richter bzw. zur Richterin kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.

(4) 1Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. 2Die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile sind öffentlich.

(5) Näheres regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).

 

Artikel 12 - Evaluation

Der Verband der Diözesen Deutschlands wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Grundordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz berichten.

 

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

Ordnung für Schlichtungsverfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis.

*Ordnung vom 1. Juni 2001 auf der Grundlage des can. 1714 CIC/83, zuletzt geändert durch Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 13. Juli 2023

I. Schlichtungsstelle
§ 1 Name, Sitz

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Diözesane Schlichtungsstelle“.

(2) Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat).

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese haben.

(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten und ihren Dienstgebern aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) unterfallen. Sie ist auch zuständig für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung des ABD, in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für die Beschäftigten nachteilige Abweichung vom ABD erfolgt ist.

(4) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.

(5) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(6) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer.

(2) 1Jede Kammer besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. 2Eine/Ein stellvertretende/r Vorsitzende/r vertritt die/den Vorsitzende/n in den Fällen, in denen diese/r ihr/sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt die/der Vorsitzende nach Anhörung der/des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. 4Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.

(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Absatz 4.

§ 4 Vorsitzende/r und Beisitzer/innen

(1) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(2) 1Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(3) Je drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.

§ 5 Ernennung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach vorheriger Anhörung aller diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzerinnen und Beisitzern bekannt zu geben.

§ 6 Benennung der Beisitzer

(1) 1Die drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein/e Vertreter bzw. Vertreterin für den Fall der Verhinderung werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diözese benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. 2Bestehen mehrere diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese einigen sich diese auf eine Liste mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten.

(2) Die drei Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber sowie ein/e Vertreter/in für den Fall der Verhinderung werden vom Generalvikar benannt.

(3) Wiederholte Benennung ist möglich.

§ 7 Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.

(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Der/Dem Vorsitzenden und der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.

(4) 1Die/Der Vorsitzende belehrt die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Schlichtungsstelle über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.

(5) 1Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. 4Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. 5Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

§ 8 Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.

(4) Das Amt eines Mitglieds endet,
1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
2. wenn Gründe vorliegen, die bei einer/einem Beschäftigten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
4. bei Abberufung durch den Diözesanbischof bei groben Pflichtverletzungen.

(5) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.

§ 9 Geschäftsstelle

(1) 1Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat).

(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der/des Vorsitzenden. 2Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Diözese.

II. Schlichtungsverfahren
§ 10 Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind
1. Antragstellerin bzw. Antragsteller
2. Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner

(2) 1Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.

§ 11 Antragsgrundsatz

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt sind betroffene Beschäftigte oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an die/den Vorsitzende/n der jeweiligen Kammer der Schlichtungsstelle zu richten. 4Diese/r hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.

(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

§ 12 Antragsinhalt

(1) 1Der Antrag muss die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.

(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die/der Vorsitzende die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist anzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.

§ 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) 1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann ihren/seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. 3Die/Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2) Eine Änderung des Antrags durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller ist zulässig, wenn die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

§ 14 Zurückweisung des Antrags

1Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. 2Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.

§ 15 Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Die/Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2Die/Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Sie/Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.

(2) 1Die/Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. 2Zugleich ist die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.

(3) Die/Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens aber im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.*

(4) 1Die zuständige Kammer bildet für jeden Verhandlungstag einen Schlichtungsausschuss. 2Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden oder der/dem gemäß § 3 Absatz 2 zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden sowie - abwechselnd nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer – aus je einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Den Vorsitz hat die/der Vorsitzende der Kammer oder die/der stellvertretende Vorsitzende.

*Die notwendigen Unterlagen gemäß Absatz 3 sollen den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

§ 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1) 1Die/Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Sie/Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.

(2) 1Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt die/der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

§ 17 Mündliche Verhandlung

(1) 1Die/Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.

(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der/des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.

(3) Die/Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einer/einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.

(5) 1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragstellerin bzw. Antragssteller und Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. 2Die/Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3Bei Nichterscheinen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erklärt die/der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4Bei Nichterscheinen der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.

§ 18 Beweisaufnahme

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeuginnen bzw. Zeugen und vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.

(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragstellerin bzw. Antragsteller, Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

§ 19 Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2

(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.

(2) 1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Die/Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.

(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt die/der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Absatz 2 für gescheitert.

§ 20 Verfahren nach § 2 Absatz 3 - Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 3 mit Beschluss.

(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch die Beschäftigten bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.

(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an die/den Vorsitzende/n des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.

§ 21 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

(1) 1Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Beschäftigten bedarf.

(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die/der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

§ 22 Ablehnung, Befangenheit

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach Anhörung der/des Betroffenen ohne ihre/seine Beteiligung. 2Ist die/der Vorsitzende der Kammer oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in Betroffene/r, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des/der jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 14 Absatz 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.

III. Kosten des Verfahrens, Gemeinsame Schlichtungsstelle, Schlussbestimmungen
§ 23 Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) Beteiligten sowie Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.

(3) 1Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder einer/eines Bevollmächtigten selbst.

(5) 1Beteiligte, die das Schlichtungsverfahren durch eine/einen Bevollmächtigte/n führen, erhalten auf Antrag Kostenhilfe, wenn die Hinzuziehung notwendig oder zweckmäßig ist und der Antrag auf Schlichtung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. 2Der Antrag ist bei der Schlichtungsstelle zu stellen. 3Die/Der Vorsitzende entscheidet über die Bewilligung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.

§ 24 Kosten der Schlichtungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt die Diözese.

§ 25 Übergangsregelung

1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen ernannten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bleiben bis zum Ende der Amtszeit im Amt. 2Die benannten Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bleiben bis zur Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer nach §§ 4 und 5 dieser Ordnung im Amt. 3Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig werden, gelten die bis zum 31. August2023 geltenden Regelungen fort. 

3. Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A*

*Diese Ordnung wird gleichermaßen als Beihilfeordnung i.S.v. Nr. 2 der Anlage 11 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erlassen.

(zuletzt geändert durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 14./15. März 2018)

§ 1 Regelungsbereich

1Die Beihilfeordnung Teil A regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Erster Abschnitt) und nach arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften (Zweiter Abschnitt). 2Soweit diese Beihilfeordnung keine Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) bzw. die Beihilferegelungen des Freistaates Bayern für die Arbeitnehmer und Auszubildenden und für den Tarif 820 K und 820 K Plus als Beihilfeablöseversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/KK-SV) der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG.

Erster Abschnitt: Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

§ 2 Privat krankenversicherte Priester und Kirchenbeamte

(1) Privat krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.

(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung. 3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) Für inkardinierte Priester beträgt in Krankheits- und Pflegefällen, die durch einen Dienstunfall verursacht sind, der Bemessungssatz der Beihilfeleistungen 100 v. H.

§ 2a Privat krankenversicherte Mitarbeiter mit schriftlicher Zusage auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

(1) 1Privat krankenversicherte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Dienstgeber schriftlich zugesichert wurde, erhalten Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Personen im Sinne des § 2 Abs. 1. 2Wenn sie dem Grunde nach in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, erhalten sie Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Satz 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin von der Regelung der Altersteilzeitarbeit nach dem ABD oder von der Möglichkeit einer Teilrente Gebrauch macht oder eine weitergehende Zusage erhalten hat.

(2) 1Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Personen im Sinne des § 2 Abs. 1. 2Bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV oder, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin dem Grunde nach in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird und sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, erhalten sie Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Satz 2 Alternative 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin von der Regelung der Altersteilzeitarbeit nach dem ABD oder von der Möglichkeit einer Teilrente Gebrauch macht oder eine weitergehende Zusage erhalten hat.

(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung. 3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

§ 2b Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern

 (1) Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern erhalten Beihilfeleistungen wie Beamte des Freistaates Bayern.

(2) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten des katholischen Schulwerks in Bayern erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern mit der Maßgabe, dass Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig mit Arbeitgeberzuschuss versichert sind, Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern erhalten. 2Diese Angehörigen erhalten darüber hinaus auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K. 3Die Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K werden solange gewährt, wie Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus [Art. 96 Abs. 2 Satz 5 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)] für pflichtversicherte Angehörige von Beamten des Freistaates Bayern beihilfefähig sind.

§ 3 Gesetzlich krankenversicherte Priester und Kirchenbeamte

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte Priester, die in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, Priesteramtskandidaten ab der Diakonenweihe, Kirchenbeamte, Priester im Ruhestand, Ruhestandsbeamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sowie Dienstanfänger, solange diese von der (Erz-)Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, einer kirchlichen Stiftung bzw. einer sonstigen Einrichtung im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese Dienstbezüge, Ruhegehalt, Anwärterbezüge bzw. entsprechende Vergütungen erhalten oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben, erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(2) 1Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.

(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung. 3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) Für inkardinierte Priester beträgt in Krankheits- und Pflegefällen, die durch einen Dienstunfall verursacht sind, der Bemessungssatz der Beihilfeleistungen 100 v. H.

§ 3a Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter mit schriftlicher Zusage auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Dienstgeber schriftlich zugesichert wurde, erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(2) 1Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.

(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Personen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung. 3Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

§ 4 Zuständigkeit

Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der Bayerischen Beihilfeverordnung ist das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.

Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst­- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

§ 5 Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte  Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen  Grün­den sowie im Falle der Beendigung  des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Al­ters. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienst­ gebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich  krankenversicherte  berücksichtigungsfähige   Angehörige von Diakonen im Sinne von Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Diakon.

(3) Solange der Diakon Beihilfeleistungen  nach Abs. 1 erhält, erhalten seine privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehöri­gen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Ar­beitgebers nach § 257 SGB V.

(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine An­wendung.

(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

Anmerkung zu § 5:
§ 5 gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diako­ne, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.

§ 5a Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone

(1) Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfe­leistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Ar­beitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeit­gebers nach § 257 SGB V auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Alters.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Anmerkung zu § 5a Abs. 1:
§ 5a Abs. 1 gilt im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpoliti­schen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Kran­kenversicherung übersteigen, nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000,– Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Diakonen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Di­akon.

(3) 1Solange der Diakon Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen An­gehörigen Beihilfeleistungen wie berücksichtigungsfähige  Angehöri­ge von der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweili­gen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV findet keine An­wendung.

(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

Anmerkung zu § 5a:
§ 5a gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diakone, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.

Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften

§ 6 Berechtigte Personen

Dieser Abschnitt regelt die Gewährung von Beihilfen an nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardinierte Priester, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende - im Folgenden Beschäftigte - im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD.

§ 7 Beihilfeleistungen

(1) Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern.

(1a) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne von Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern. 2Privat krankenversicherte Angehörige erhalten keine Beihilfeleistungen.

(2) Privat krankenversicherte Beschäftigte und deren privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Beihilfeleistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(2a) 1Ehegatten von Beschäftigten nach Abs. 2, die auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und deren mitversicherte berücksichtigungsfähige Kinder sowie berücksichtigungsfähige Kinder, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Beihilfeleistungen wie berücksichtigungsfähige Angehörige von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern. 2Privat krankenversicherte Ehegatten mit eigenem Beschäftigungsverhältnis erhalten keine Beihilfeleistungen.

(3) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.

(4) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

(5) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 33 Abs. 1 Buchst. a ABD Teil A, 1. weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen.

§ 7a Beschäftigte im Sinne des § 36b Teil A, 1.

(1) 1Beschäftigte im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. erhalten nach Ablauf der jeweiligen diözesanen Wartezeit auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K. 2Bei entsprechender schriftlicher Zusage werden die Beihilfeleistungen auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung 2 oder wegen Alters gewährt.

2d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.

(3) Solange der/die Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 7b Schriftliche Zusagen auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K

(1) Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung 3 oder wegen Alters.

(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.

(3) Solange der/die Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

3d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

§ 7c Schriftliche Zusagen für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 2

(1) Privat krankenversicherte Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 2 erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung 4 oder wegen Alters.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.

(3) Solange der/die Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

4 d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

§ 7d Übergangsregelung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die den Arbeitgeberzuschuss nicht in Anspruch nehmen

(1) Vor dem 01. 07. 1996 privat krankenversicherte Beschäftigte, die den Arbeitgeberzuschuss nicht in Anspruch nehmen, erhalten für die Dauer der Beschäftigung Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V nicht in Anspruch nehmen, wobei Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 31 bis 38 und 39 Satz 3 BayBhV nicht beihilfefähig sind.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern, der den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V nicht in Anspruch nimmt, mit der Maßgabe, dass sie bei Übersteigen der Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in der privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten.

(3) 1Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie Angehörige eines in  der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers des Freistaates Bayern. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K. 3Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.

(4) 1Die Regelungen der Abs. 1-3 gelten, solange der Freistaat Bayern privat krankenversicherten Arbeitnehmern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V nicht in Anspruch nehmen, und deren Angehörigen Beihilfeleistungen im derzeitigen Umfang gewährt. 2Bei Wegfall der Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K (Abs. 3), kann der Angehörige auf Kosten des/der Beschäftigten im Tarif 820 K weiterversichert werden.

§ 7e Schriftliche Zusagen für Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. an Schulen in kirchlicher Trägerschaft auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus (ab 01.05.2018)

(1) Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1., auf deren Arbeitsverhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Di­özesen  (ABD) Anwendung findet und deren Arbeitsverhältnis  am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, erhalten bei entsprechen­der schriftlicher Zusage auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers für die Dauer der Beschäftigung,  auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses we­gen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1  oder wegen Alters.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Lehrkräften im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie die Lehrkraft.

(3) Solange die Lehrkraft Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen An­gehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversi­cherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 7f Schriftliche Zusagen für Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1 an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 (ab 01.05.2018)

(1) Privat krankenversicherte Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. im Sinne des § 7 Abs. 2, auf deren Arbeitsverhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen  Diözesen (ABD) Anwendung  findet  und deren Ar­beitsverhältnis am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1  oder wegen Alters.

1 d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie die Lehrkraft.

(3) Solange die Lehrkraft Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten ihre gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Ange­hörigen auf Kosten des kirchlichen  Dienstgebers  Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 8 Sonderregelungen

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 31 bis 38 und 39 Satz 3 BayBhV sind nicht beihilfefähig.

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Ausschluss von Beihilfeleistungen

(1) Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gem. LPartG und deren Kinder sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für Leistungen nach dieser Beihilfeordnung.

(2) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen.

§ 10 Beihilfeablöseversicherung

(1) Zur Rückdeckung der Verpflichtung wird eine Versicherung abgeschlossen (Beihilfeablöseversicherung).

(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung zwischen der (Erz-)Diözese und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 11 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

(1) 1Eine Beihilfeberechtigung oder ein vom Beschäftigungsumfang abhängiger Anspruch auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nach kirchlichen Vorschriften aus. 2Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht.

(2) Personen, die vor Beginn einer Elternzeit oder eines Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, werden während der Beurlaubung nicht berücksichtigungsfähige Angehörige eines bei einem kirchlichen Dienstgeber Beschäftigten.

(3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger bei einem Beihilfeberechtigten, der nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält oder einen vom Beschäftigungsumfang abhängigen Anspruch auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes hat, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nach kirchlichen Vorschriften aus.

(4) Gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatten und Kinder) von Beschäftigten im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. oder von Beschäftigten mit schriftlicher Zusage auf Beihilfeleistungen, die als berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K bzw. 820 K Plus erhalten, bleiben bezüglich dieser Leistungen berücksichtigungsfähige Angehörige, auch wenn sie eine eigene Beihilfeberechtigung wie ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern erwerben oder berücksichtigungsfähige Angehörige eines anderen Beihilfeberechtigten werden, der Beihilfeleistungen wie ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern erhält.

(5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines privat krankenversicherten geringfügig oder gem. § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfreien Beschäftigten als Angehöriger bei einem Beihilfeberechtigten, der einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die Beihilfeberechtigung nach kirchlichen Vorschriften aus.

(6) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. 2Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht. 3Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus.

(7) Die Abs. 1 – 6 gelten nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

§ 12 Übergangsregelungen

(1) Soweit bei unveränderten beihilferelevanten Sachverhalten in Bezug auf den Beihilfeberechtigten oder dessen Angehörige diese Beihilfeordnung eine von der Rechtslage vor ihrem Inkrafttreten zu Lasten des Beihilfeberechtigten oder dessen Angehöriger abweichende Behandlung vorsieht, bleibt der vor ihrem Inkrafttreten bestehende beihilferechtliche Status dieser Personen grundsätzlich unberührt.

(2) Wenn bei beihilferelevanten Sachverhalten in Bezug auf den Beihilfeberechtigten oder dessen Angehörige nach dem Inkrafttreten der Beihilfeordnung Änderungen eintreten, werden diese Änderungen ausschließlich nach dieser Beihilfeordnung behandelt.

4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

*Diese Ordnung wird gleichermaßen als Beihilfeordnung i.S.v. Nr. 2 der Anlage 11 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erlassen.

§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.

Erster Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung I

§ 2 Geltungsbereich

(1) 1Beschäftigte, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Beihilfeordnung Teil A erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K versichern.
2Falls diese Beschäftigten zum 31. 12. 19982 Beihilfeansprüche wie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte mit Arbeitgeberzuschuss (Tarif 825) hatten, trägt der kirchliche Dienstgeber bei einer Versicherung nach Satz 1 den Teil des Beitrags zum Tarif 820 K, der der Differenz aus dem Tarif 825 und dem Tarif 810 zum Stande vom 31.12.1998 2 entspricht.

(2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Abs. 1, soweit sie berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 3 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) des Freistaates Bayern in der Fassung vom 08.01.1999 wären.

(3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des/der Beschäftigten in die Elternzeit 3, den Sonderurlaub, den Ruhestand, es sei denn, es erfolgt in diesen Fällen eine Abmeldung.

2 Für kirchliche Einrichtungen, die diese Beihilfeordnung erstmals ab 01.03.2000 anwenden, gilt als Stichtag anstelle des 31.12.1998 der 29.02.2000.
3 Für vor dem 01. 01.2001 geborene Kinder gelten die Regelungen des BErzGG a. F. fort.

§ 3 An- und Abmeldung

Die Erklärungen, die zur An- und Abmeldung des/der Beschäftigten und seiner/ihrer Angehörigen bei der kirchlichen Höherversicherung I erforderlich sind, hat der/die Beschäftigte schriftlich und fristgemäß dem kirchlichen Arbeitgeber gegenüber abzugeben.

Zweiter Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung in Ausführung von § 36b ABD Teil A, 1.

§ 4 Geltungsbereich

1Beschäftigte im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. und deren berücksichtigungsfähige Angehörige werden auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers im Tarif 820 K versichert. 2Die Versicherungsleistungen stehen dem Dienstgeber zu (Beihilfeablöseversicherung). 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 36b ABD Teil A, 1. und die Beihilfeordnung Teil A.

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Versicherungsleistungen und -bedingungen

(1) 1Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen des Tarifs 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG. 2Die jeweils gültige Fassung ist Bestandteil der Beihilfeordnung Teil B.

(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung zwischen der (Erz-)Diözese und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind Bestandteil dieser Ordnung.

Vierter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 6 Übergangsregelung

(1) Beschäftigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die vor dem Inkrafttreten dieser Beihilfeordnung Beihilfeleistungen wie gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten haben und die Beitragsleistungen zur Beihilfeversicherung selbst erbracht haben und erbringen, erhalten diese Beihilfeleistungen nach den für sie bisher geltenden Grundlagen weiter.

(2) 1Für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beihilfeordnung im Erziehungs- oder Sonderurlaub befinden, bleiben für die Dauer des bestehenden Erziehungs- bzw. bestehenden Sonderurlaubs die Beihilfeleistungen unverändert. 2Bestehende Höherversicherungen werden in den Tarif 820 K überführt. 3Die Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... (Teil A, Teil B) tritt zum 01.01.2004 in Kraft und ersetzt die Beihilfeordnung vom (verschiedene Inkraftsetzungsdaten).

5. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung II in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil C*

*Diese Ordnung wird gleichermaßen als Beihilfeordnung i.S.v. Nr. 2 der Anlage 11 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erlassen.

§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil C regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K Plus bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG2 auf der Grundlage von § 36c ABD Teil A, 1.
2Bei dem Tarif 820 K Plus handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820 K Plus bezeichnet wird

§ 2 Geltungsbereich

(1) 1Beschäftigte, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Beihilfeordnung Teil A erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K Plus versichern. 2Für Beschäftigte im Sinne der §§ 7a und 7b Beihilfeordnung Teil A, die von der Möglichkeit der kirchlichen Höherversicherung II (Tarif 820 K Plus) Gebrauch machen, bleibt der Anspruch auf Beihilfen gem. Beihilfeordnung Teil A unberührt. 3Der/Die Beschäftigte trägt nur die über den Anspruch auf Beihilfen nach Beihilfeordnung Teil A hinausgehenden Kosten der Höherversicherung im Tarif 820 K Plus.

(2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Abs. 1.

(3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des/der Beschäftigten in die Elternzeit, den Sonderurlaub, den Ruhestand.

§ 3 An- und Abmeldung

Die Erklärungen, die zur An- und Abmeldung des/der Beschäftigten und seiner/ihrer Angehörigen bei der kirchlichen Höherversicherung II erforderlich sind, hat der/die Beschäftigte schriftlich und fristgemäß abzugeben.

§ 4 Versicherungsleistungen und -bedingungen

(1) 1Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen des Tarifs 820 K Plus bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG. 2Die jeweils gültige Fassung ist Bestandteil der Beihilfeordnung Teil C.

(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung zwischen der (Erz-)Diözese und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind Bestandteil dieser Ordnung.

Anhang zur Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... vom 01.01.2004

(zuletzt geändert nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz im Frühjahr 2018)

I. Zusagen

(Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz)

Die im Rahmen der Beihilfeordnung Teil A zu vergebenden Zusagen haben folgenden Wortlaut:

1. Zusage nach § 2 a BO/A:

,Herr/Frau ... hat ab dem ... für sich und seine/ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen Anspruch auf Beihilfen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wie ein privat krankenversicherter Beamter des Freistaates Bayern, soweit nicht die Beihilfeordnung der (Erz-)Diözese ... von den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Beihilfevorschriften abweichende Regelungen enthält. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Der Anspruch besteht nur für die Zeit der beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung.

2. Zusage nach § 7 b BO/A:

a) für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen:
,Herr/Frau ... erhält ab dem ... für sich und seine/ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K. Die Beihilfeordnung der (Erz-)Diözese ... findet Anwendung.
b) zusätzlich zu a) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters:
,Der Anspruch auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K besteht auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters. Die Beihilfeordnung der (Erz-)Diözese ... findet Anwendung.

3. Zusage nach § 7c BO/A:

a) auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen:
,Herr/Frau ... hat auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wie ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Krankenversicherung übersteigen, nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000,- Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind. Die Beihilfeordnung der (Erz-)Diözese ... findet Anwendung.
b) zusätzlich zu a) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters:
,Herr/Frau ... hat auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters Anspruch auf Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wie ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Krankenversicherung übersteigen, nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000,- Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind. Die Beihilfeordnung der (Erz-)Diözese ... findet Anwendung.

4. Zusage nach § 7e BO/A:
a) für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen:
,Herr/Frau ... erhält ab dem ... für sich und seine/ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen für die Dauer der Beschäfti­gung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus. Die Beihilfeordnung der (Erz­) Diözese ... findet Anwendung.‘
b) zusätzlich zu a) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters:
,Der Anspruch auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus besteht auch im Falle der Beendigung des Ar­beitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters. Die Beihilfeordnung der (Erz­)Diözese ... findet Anwendung.‘
 

5. Zusage nach § 7f BO/A:
a)auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen:
,Herr/Frau ... hat auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfen bei Krankheits­, Geburts­ und Todesfällen wie ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit  Beitragszuschuss  nach § 257 SGB V mit  der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhaus­ behandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Kranken­ versicherung übersteigen, nur bis zu einem Betrag von ma­ ximal 1.000,­ Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind. Die Beihilfeordnung der (Erz­)Diözese ... findet Anwendung.‘
b)zusätzlich zu a) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters:
,Herr/Frau ... hat auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung  oder wegen Alters Anspruch auf Beihilfen bei Krankheits­, Geburts­ und Todesfällen wie ein privat krankenversicherter  Arbeitnehmer  des  Freistaates  Bayern mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Krankenversiche­ rung  übersteigen,  nur  bis  zu einem  Betrag  von  maximal 1.000,­ Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind. Die Beihilfeordnung der (Erz­)Diözese ... findet Anwendung.

II. Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

(Beschluss der Freisinger Bischofsknferenz)

(1) Für die Erteilung von Zusagen an Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft gelten folgende Regelungen:

1. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7b Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden.
Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
2. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7b Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 1 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.
3. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7c Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden.
Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
4. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7c Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 3 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.

(2) Für die Erteilung von Zusagen an Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, auf deren Arbeits­verhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD)  Anwendung findet und deren Arbeitsverhältnis am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, gelten folgende Regelungen:

1. Gesetzlich  krankenversicherte  Lehrkräfte  erhalten mit  Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schrift­liche Zusage gemäß § 7e Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen für die Dauer der Be­schäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderur­laubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden. Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhält­nis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
2. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetz­lichen Rentenversicherung eine schriftliche  Zusage gemäß § 7e Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 1 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente we­gen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters ge­währt werden.
3. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zu­sage gemäß § 7f Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden. Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungs­verhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
4. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge  zur gesetzlichen Rentenversicherung  eine  schriftliche  Zusage  gemäß  § 7f Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleis­tungen zusätzlich zu Nr. 3 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.

Regelung zur Fortführung des kirchlichen Beihilferechts zum Stichtag 31.12.2000

Durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2000 (GVBl. S. 928 ff.) hat der Freistaat Bayern u. a. die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, die bereits vor dem 01.01.2001 begründet wurden.

Die Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... (vgl. Amtsblatt Nr. ... ) verweist ergänzend auf die Beihilferegelungen des Freistaates Bayern für die Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Die in Satz 1 bezeichnete Beschränkung der Gewährung von Beihilfen im Bereich des Freistaates Bayern wird für den Anwendungsbereich der kirchlichen Beihilfeordnung nicht übernommen.

Sofern in der Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... auf Beihilfeleistungen, wie sie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder deren Angehörige erhalten, verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2001 begründet wurde.

6. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Allgemeiner Teil
1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1. „Gemeindereferentin/Gemeindereferent“ bezeichnet einen pastoralen Beruf im kirchlichen Dienst, der Frauen und Männern offen steht. Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilhabe am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind die sakramentale Grundlage für diesen Dienst. Gemeinsam mit Priestern, anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Ehrenamtlichen arbeiten Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten beim Aufbau und bei der Bildung lebendiger Gemeinden mit. Durch die Teilnahme an den drei Grunddiensten Verkündigung, Liturgie und Diakonie tragen sie zur Wirksamkeit des Dienstes der Kirche in den verschiedenen Lebensbereichen bei.
Für ihre Aufgaben bedürfen Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten entsprechender menschlicher und religiös-kirchlicher Voraussetzungen, einer theologisch-pastoralen Ausbildung sowie der Bereitschaft, sich mit den Lebensbedingungen der Gemeindemitglieder vertraut zu machen.
Als kirchlicher Beruf steht ihr Dienst unter der Leitung des (Erz-)Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst sendet. Im jeweiligen Einsatzbereich ist die/der für die Leitung Verantwortliche die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte.

1.2. Innerhalb ihrer Mitwirkung in den Grunddiensten der Gemeindepastoral werden Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten mit Aufgaben auch eigenständig betraut. In diesen besonders übertragenen Aufgaben kommt ihnen Eigenverantwortlichkeit zu. Bei der Stellenzuweisung ist darauf zu achten, dass sowohl die Anforderungen der jeweiligen Einsatzstelle als auch die individuellen Fähigkeiten und erworbenen Kompetenzen der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten berücksichtigt werden. Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten in der Regel nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen.

1.3. Wo es erforderlich ist, kann bei entsprechender Eignung eine Gemeindereferentin/ein Gemeindereferent neben dem ihr/ihm eigenen beruflichen Auftrag zur Übernahme einzelner Aufgaben des kirchlichen Amtes herangezogen werden.
Solche Beauftragungen erfolgen durch den dazu bevollmächtigten Amtsträger. Längerfristige Beauftragungen werden vom (Erz-)Bischof ausgesprochen.

1.4. Die Berufsbezeichnung „Gemeindereferentin/Gemeindereferent“ gilt nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und erfolgter Anstellung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent“.

2. Einsatzorte und Aufgaben

2.1. Der Einsatz erfolgt:
– in der Regel in einer Pfarrgemeinde bzw. einer größeren Seelsorgeeinheit;
– je nach pastoraler Situation auch im kategorialen Bereich (z. B. Kranken-, Jugend-, Familien-, Altenseelsorge, Verbandsarbeit, caritativer Dienst, Bildungsarbeit, Aus- und Fortbildung, geistliche Begleitung).
Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent soll nach Möglichkeit am Einsatzort wohnen.

2.2. Schwerpunkte der Tätigkeit sind:
– das Zusammenführen der Gläubigen zum Aufbau lebendiger geschwisterlicher Gemeinden;
– das Entdecken und Fördern der verschiedenen Charismen;
– die Ermutigung, Qualifizierung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
– die seelsorgliche Begleitung von Zielgruppen;
– die Übernahme von besonderer Verantwortung in Teilbereichen des gemeindlichen Lebens.

Die einzelnen seelsorglichen Tätigkeiten vollziehen sich in den drei Grunddiensten Verkündigung, Liturgie und Diakonie.

Im Bereich Verkündigung (Verkündigung des Evangeliums in konkreten Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) vor allem:
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung Einzelner und Gruppen zum Glaubensgespräch und Glaubenszeugnis und zur ehrenamtlichen Mitarbeit;
– Befähigung von Eltern und anderen zu Einführung der Kinder in den Glauben und in das Leben mit der Kirche;
– Vorbereitung zum Sakramentenempfang und Begleitung katechumenaler Wege;
– schulischer Religionsunterricht und Schulpastoral;
– Bibelarbeit und kirchliche Bildungsarbeit;
– Vorbereitung und Durchführung von Glaubensseminaren, Besinnungstagen und Exerzitien;
– geistliche Begleitung.

Im Bereich Liturgie (Feier des Glaubens in Gemeinschaft) vor allem:
– Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
– Leitung von Wortgottesfeiern und anderen gottesdienstlichen Feiern;
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Liturgiekreise);
– Anregung und Befähigung zum Mitvollzug liturgischer Feiern.

Im Bereich Diakonie (Lebenshilfe aus dem Geist des Evangeliums) vor allem:
– seelsorgliche Gespräche;
– Hausbesuche im Sinne von nachgehender Seelsorge;
– Krankenpastoral;
– Begleitung von einzelnen und Gruppen in verschiedensten Lebenssituationen und Lebensphasen;
– Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
– Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens;
– offene Jugendarbeit;
– kirchliche Gremienarbeit.

2.3. Je nach pastoraler Situation und Beauftragung können Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Rahmen der geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen bei folgenden Aufgaben des kirchlichen Amtes mitwirken: Kommunionspendung, Segnungen, Leitung von Wortgottesfeiern, Predigtdienst, Leitung von Trauer- und Begräbnisfeiern.

2.4. Der zuständige Bischof kann in besonderen Fällen Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit der Aufgabe eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (vgl. Kirchenstiftungsordnung) oder einer/eines Pfarrbeauftragten (vgl. c. 517 § 2 CIC) betrauen.

2.5. Die unter 2.2.–2.4. genannten Aufgaben können im Sinn einer kooperativen Pastoral nur unter der Leitung des/der für den jeweiligen Einsatzbereich Verantwortlichen und im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Ehrenamtlichen erfüllt werden.

2.6. Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent nimmt an den regelmäßigen Seelsorge- bzw. Dienstbesprechungen teil, ebenso an den Seelsorgekonferenzen auf Dekanatsebene.

2.7. Die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden kirchlichen Ordnungen.

3. Voraussetzungen für den Dienst

Für die Anstellung als Gemeindereferentin/Gemeindereferent müssen bestimmte menschliche, religiös-kirchliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein sowie die Bereitschaft, diese weiterzuentwickeln.

3.1. Menschliche Voraussetzungen sind: die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Unterscheidungs- und Entscheidungsfähigkeit, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Diskretion, Fähigkeit zu realistischer Selbsteinschätzung, organisatorische und gestalterische Fähigkeiten, Bereitschaft zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen, Fähigkeit zur Bewältigung der Aufgabenvielfalt.

3.2. Religiös-kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit und das Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensgestaltung, Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Leben aus der Kraft der Sakramente, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und Orientierung an der Lebensordnung der katholischen Kirche als Leitlinie für das persönliche Leben.

3.3. Die fachlichen Voraussetzungen werden erworben:
– in der Regel durch ein erfolgreich abgeschlossenes theologisch-religionspädagogisches Studium an einer Fachhochschule. Unter Berücksichtigung diözesaner Regelungen kann die Ausbildung auch an einer Fachakademie oder durch eine vergleichbare berufs- und praxisbegleitende Ausbildung erfolgen;
– durch das erfolgreiche Absolvieren vorgeschriebener Praktika;
– durch die Inanspruchnahme spiritueller Begleitung und die Teilnahme an gemeinsamen geistlichen Angeboten gemäß den diözesanen Vorgaben
– sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase.

3.4. Voraussetzung für den Dienst als Gemeindereferentin/Gemeindereferent ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. Das Einverständnis des Ehepartners mit der Übernahme des pastoralen Dienstes wird vorausgesetzt.

3.5. Im Übrigen gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“.

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

Die Bildung der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten gliedert sich in drei Phasen: die Ausbildung, die Berufseinführung und die Fortbildung nach der Zweiten Dienstprüfung. In jeder dieser Phasen sind die Dimensionen Persönlichkeitsentwicklung, Spiritualität, theologisches Wissen und pastoralpraktische Befähigung in je verschiedener Akzentuierung unverzichtbar.

4.1. Die Phase der Ausbildung umfasst das vorgeschriebene Studium einschließlich der zwei praktischen Studiensemester bzw. dem Berufspraktischen Jahr; sie wird durch die erfolgreiche Erste Dienstprüfung beendet. Für das Jahrespraktikum wird ein Ausbildungsvertrag, für das berufspraktische Jahr wird ein Praktikantenvertrag abgeschlossen. Näheres regeln die jeweiligen diözesanen Ordnungen und die Ordnungen der Ausbildungsstätten. Die theologisch-religionspädagogische Ausbildung erfolgt in der Regel an einer Fachhochschule. Der Fachhochschulabschluss gilt als Erste Dienstprüfung. Die anderen Ausbildungswege sind gemäß den jeweiligen diözesanen Vorschriften Zulassungsvoraussetzungen für eine der Ersten Dienstprüfung vergleichbaren kirchlichen Prüfung. Soweit die Durchführung des berufspraktischen Jahres in der Verantwortung der Diözese liegt, gelten die jeweiligen diözesanen Bestimmungen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Dienstprüfung entscheidet die (Erz-)Diözese über die Anstellung als Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent.

4.2. Die Phase der Berufseinführung umfasst in der Regel die ersten beiden Dienstjahre. Die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent erhält für diese Zeit eine vorläufige bischöfliche Beauftragung für die kirchliche Gemeindearbeit und die vorläufige Unterrichtserlaubnis für den Religionsunterricht. Die Phase der Berufseinführung wird mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen.
Die Zweite Dienstprüfung kann bei Vollbeschäftigung frühestens am Ende des zweiten Dienstjahres und muss spätestens am Ende des vierten Dienstjahres abgelegt werden. Inhalt und Verfahren der Zweiten Dienstprüfung werden durch die Diözesen geregelt.

4.3. Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Anstellung durch die Diözese erhält die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent die bischöfliche Beauftragung für die kirchliche Gemeindearbeit und die Missio canonica für den Religionsunterricht. Die Erteilung der Beauftragung erfolgt im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier.
Zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit und bei einem Wechsel der Einsatzstelle wird die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent durch den/die für die Leitung Verantwortliche/n in geeigneter Weise eingeführt (z. B. im Gottesdienst, im Pfarrbrief).

4.4. Die Phase der Fortbildung beginnt mit der Anstellung und umfasst die gesamte Zeit des Dienstes als Gemeindereferentin/Gemeindereferent. Die Fortbildung dient der Reflexion (z.B. Praxisbegleitung, Supervision) und der Erweiterung der für die Ausübung des pastoralen Dienstes erforderlichen persönlichen, fachlichen und spirituellen Kompetenzen. Im Interesse einer fruchtbaren Zusammenarbeit der verschiedenen pastoralen Dienste sorgt die (Erz-)Diözese neben speziellen Fortbildungsveranstaltungen für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten auch für berufsgruppenübergreifende Fortbildungsangebote.
Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent ist zur berufsbegleitenden Fortbildung verpflichtet. Die Teilnahme an Supervision wird empfohlen und unterstützt.

Vorstehende Dienstordnung entspricht einem grundsätzlichen Übereinkommen der bayerischen Diözesen vom 19. 09. 2001.

Sie wird für die (Erz-)Diözese .... mit Wirkung vom 01. 01. 2002 in Kraft gesetzt.
Die Dienstordnung für Gemeindeassistenten/-innen und Gemeindereferenten/innen in der (Erz-)Diözese .... vom .... wird mit gleichem Datum außer Kraft gesetzt.
(Erz-)Bischof

Feststellungsbeschluss der Bayer. Reg.-KODA vom 11. Juli 2001:

Die Bayer. Reg.-KODA stellt fest und bestätigt, dass die „Dienstordnung für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten Teil I, Allgemeiner Teil“ in der Fassung vom 01. 01. 2002 Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsvertragsrechts der bayer. (Erz-)Diözesen ist.

7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)

Inhaltsübersicht

Präambel


l. Abschnitt
Allgemeines

§ 1  Geltungsbereich


II. Abschnitt
Die Lehrkraft

1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen
§ 2  Aufgaben und Verantwortung der Lehrkraft
§ 3  Unterricht
§ 4  Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage
§ 5  Aufsichtspflicht
§ 6  Klassenleitung und Kursleitung
§ 7  Schwerbehinderte Lehrkräfte

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 8  Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft
§ 9  Arbeitszeit
§ 10  Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
§ 11  Urlaub
§ 12  Nebentätigkeit
§ 13  Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
§ 14  Dienstweg
§ 15  Unzulässige Tätigkeiten an der Schule
§ 16  Geltung der Schulordnung, sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und schulträgerspezifischer Regelungen
§ 17  Hausrecht

3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium
§ 18  Lehrerkonferenz
§ 19  Klassenkonferenz
§ 20  Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung
§ 21  Fachbetreuung

 

III. Abschnitt
Schulleitung

§ 22  Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 23  Stellvertretung
§ 24  Anwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 25  Einzelne Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
§ 26  Mitlere Führungsebene
§ 27  Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger


IV. Abschnitt
Schulträger

§ 28  Schulträger


V. Abschnitt
Schulverwaltung

§ 29  Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen
§ 30  Ärztliche und hygienische Betreuung
§ 31 Personal
§ 32  Dienstsiegel
§ 33  Besondere Vorkommnisse
§ 34  Forderungen gegen den Schulträger


VI. Abschnitt
Schulaufsicht

§ 35  Kirchliche Schulaufsicht
§ 36  Staatliche Schulaufsicht
§ 37  Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht


VII. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38  Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge
§ 39  In-Kraft-Treten

Präambel

1Die katholische Schule* in freier Trägerschaft gestaltet den Unterricht und das Schulleben auf der Grundlage der Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie sich aus der biblischen Offenbarung und der kirchlichen Lehre ergeben. 2Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen, Schülern und Studierenden zu helfen, ihre individuellen Begabungen und Fähigkeiten zu entwickeln, notwendige Kenntnisse und Einsichten zu gewinnen, das bewährte Erbe der vergangenen Generationen aufzunehmen und zu pflegen und den Sinn für Werte zu entwickeln. 3Die Schule will den Schülerinnen, Schülern und Studierenden nicht nur Wissen vermitteln, sondern sie unter Achtung der freien Entscheidung des Einzelnen auch befähigen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in der Welt als Christen zu bewähren sowie sich in Verantwortung für Kirche und Welt einzusetzen. 4Schulträger, Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräfte wirken zur Erfüllung dieses Auftrags nach besten Kräften zusammen.

*Als katholische Schule versteht man gemäß Canon 803 § 1 des Codex des kirchlichen Rechtes jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)1Diese Dienstordnung gilt für alle an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern tätigen Lehrkräfte. 2Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. 3Sie gilt ferner für Schulträger und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i. K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (ABD Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vorrangig.

(3) 1Werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für schulische Aufgaben außerhalb ihrer unterrichtlichen Verpflichtungen (§ 3) herangezogen, so sind dabei der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung und ihre etwa gegenüber Dritten bestehenden anderweitigen unabweisbaren Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen. 2Zur Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 1) sowie an Fachsitzungen und Sitzungen der Klassenkonferenz (§§ 19, 20) sind diese Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Die Teilnahme an den gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet.

(4) 1Diese Dienstordnung gilt vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelarbeitsvertrag sowie im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) und den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), in den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern und in vom Schulträger erlassener Dienst- oder Beschäftigungsordnungen. 2Sie gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften, des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnungen, soweit sie an Schulen in freier Trägerschaft gelten, sowie der sonstigen für kirchliche Schulen in freier Trägerschaft einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

II. Abschnitt: Die Lehrkraft

1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen

§ 2 Aufgaben und Verantwortung der Lehrkraft

(1)1Die Lehrkraft hat eine Vorbildfunktion in Schule und Einrichtung und trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen, Schüler und Studierenden. 2Dabei sind insbesondere die in der Verfassung des Freistaates Bayern und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele der Schule sowie der in der Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern, im Leitbild des Schulträgers und der Konzeption der Einrichtung, und der gegebenenfalls in der Aufgabenbeschreibung und im Arbeitsvertrag der Lehrkraft festgelegte besondere Bildungs- und Erziehungsauftrag für ihre Arbeit bestimmend. 3Die Lehrkraft ist mitverantwortlich für die Schule und setzt sich für die Verwirklichung deren Profils und deren besonderer Bildungs-, Erziehungs- und Förderziele ein. 4Die Lehrkraft hat zur Qualitätsentwicklung der Schule und Einrichtung beizutragen.

(2) 1Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, Werkmeisterinnen und Werkmeister sowie sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte. 2Im Rahmen eines mit den Lehrkräften gemeinsam erstellten Gesamtplans wirken sie bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. 3Sie nehmen diese Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei Verwaltungstätigkeiten mit. 4Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe leiten die Gruppen der schulvorbereitenden Einrichtungen im Einvernehmen mit den Lehrkräften und erfüllen in Absprache mit den Lehrkräften und schulischen Pflegekräften Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung und Beratung im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und Hilfen.


§ 3 Unterricht

(1) 1Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger für verbindlich erklärten Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. 2Dem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ist Rechnung zu tragen. 3Die Lehrkraft achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erbringt.

(2) 1Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehr- und Lernmittel rechtzeitig bereitstehen.

(3) 1Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schülerinnen, Schüler und Studierenden sich den Lehrstoff in der Schule und zu Hause angeeignet haben. 2Sie überwacht die Heftführung, kontrolliert die Arbeiten, wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin und fördert die positiven Ansätze und Entwicklungen; die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu beachten. 3Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; soweit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) 1Um Über- oder Unterforderungen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden zu vermeiden, tauschen sich die Lehrkräfte jeder Klasse oder jedes Kurses untereinander aus und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit. 2Die Lehrkräfte von Parallelklassen stimmen sich in ihren Leistungsanforderungen ab.

(5) 1Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. 2Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.

(6) 1Über die Leistungen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden führt die Lehrkraft Aufzeichnungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den Vertreter zugänglich zu machen sind. 2Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen oder vergleichbare Unterlagen hat die Lehrkraft ihre Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren und auf Anforderung der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oder die Aufzeichnungen zu übergeben.


§ 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage

(1) 1Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern und an Besinnungstagen, an Schüler- und Lehrwanderungen, an Lehr- und Studienfahrten, an Schullandheimaufenthalten, an Schulskikursen oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung gehören zu den dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkraft. 2Lehrkräfte, die an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung. 3Neben der Teilnahme an den in Satz 1 genannten Veranstaltungen wird von der Lehrkraft erwartet, dass sie auch das religiöse und musische Schulleben mitträgt und mitgestaltet sowie bei sozialen Aktionen der Schule nach Kräften mitarbeitet und die Schulleitung unterstützt.

(2) 1Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage bedürfen auch bei kürzerer Abwesenheit von der Schule der Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 2Die Zuständigkeiten für die Anordnung von Dienstreisen bleiben unberührt. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt sicher, dass die durch den Ausfall stundenplanmäßigen Unterrichts betroffenen Lehrkräfte rechtzeitig verständigt werden.


§ 5 Aufsichtspflicht

(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. 2Dabei kann sie auch zur Aufsicht außerhalb ihres Unterrichts herangezogen werden. 3Pünktlichkeit der Lehrkraft ist zur Wahrung der Aufsichtspflicht unbedingt notwendig. 4Die Lehrkraft hat rechtzeitig im Unterrichtsraum anwesend zu sein und während der gesamten Dauer des von ihr erteilten Unterrichts, erforderlichenfalls bis zum Weggang der Schülerinnen, Schüler und Studierenden die Aufsicht zu führen. 5Ist die Lehrkraft gezwungen, den Unterrichtsraum während dieser Zeit zu verlassen, so trifft sie, im Verhinderungsfall die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die notwendigen und möglichen Maßnahmen.

(2) 1Eine besondere Einteilung der Lehrkräfte zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. 2Die für die Aufsicht ergehenden allgemeinen Regelungen und Einzelanweisungen sind zu beachten.

(3) 1Bei sonstigen schulischen Veranstaltungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft. 3Der Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. 4Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier müssen der Treff- und Endpunkt auf jeden Fall innerhalb des Schulsprengels liegen.

(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (z. B. aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.


§ 6 Klassenleitung und Kursleitung

(1) 1Für jede Klasse ist eine Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Klassenleiterin bzw. Klassenleiter). 2Die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt. 3Dabei sind vorrangig vollbeschäftigte Lehrkräfte einzusetzen.

(2) 1Die mit der Klassenleitung beauftrage Lehrkraft trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in der Klasse. 2Sie vertritt ihre Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 3Von diesen ist sie über alle wesentlichen die Klasse und einzelne Schülerinnen, Schüler und Studierende betreffenden Vorgänge zu unterrichten. 4Sie wirkt darauf hin, dass sich die Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit jeweils verständigen (§ 3 Abs. 4). 5Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher. 6Sie unterrichtet sich fortlaufend über die Einträge im Notenbogen oder in vergleichbaren Unterlagen. 7Die mit der Klassenleitung beauftrage Lehrkraft überprüft in ihrer Klasse die Schulversäumnisse, soweit in der Schule keine andere Regelung getroffen ist.

(3) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft berät die Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen. 2Bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerinnen, Schüler und Studierenden betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung für eine möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten gegen Empfangsbestätigung. 3Dies gilt besonders dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 5Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG entsprechend.

(4) 1Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft entwirft Zeugnisse im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften der Klasse. 2Sie führt erforderlichenfalls den Schülerbogen und die Schülerakten.

(5) Die in der Klasse tätigen Lehrkräfte unterstützen die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Soweit der Unterricht in Kursen erteilt wird und eine Lehrkraft zur Kursleiter bestimmt worden ist, gelten für diese die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.


§ 7 Schwerbehinderte Lehrkräfte

1Bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben ist die besondere Stellung der Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie der Lehrkräfte, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, zu berücksichtigen, soweit dies ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb zulässt. 2Das gilt vor allem bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Zuweisung von zusätzlichen Vertretungsstunden oder bei der Einteilung der Aufsicht in den Pausen, für Schülerwanderungen und -fahrten. 3Die für die einzelnen Schularten geregelten Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeit sind zu beachten. 4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien – TeilR) vom 19. November 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Fürsorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit daneben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung getroffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten.

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft

(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. 2Insbesondere ist auch mit anderen Lehr- und Fachkräften, die an der Erziehung, der Ausbildung und der Förderung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden beteiligt sind, zusammenzuarbeiten. 3Die Lehrkraft sucht die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen, Schüler und Studierenden. 4Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ist die verminderte Unterrichtspflichtzeit beim Heranziehen zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an Fortbildungsveranstaltungen auch während der Ferien teilzunehmen.

(3) 1Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. 2Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und - unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs - in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen. 3Die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren. 4Die Lehrkraft stellt ihre Erreichbarkeit mindestens dadurch sicher, dass sie der Schule Anschrift und Telefonnummer hinterlässt; der Schulträger kann darüber hinausgehende Anordnungen treffen. 5Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. 6Neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 gehören dazu insbesondere die Vorbereitung des neuen Schuljahres, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Aufsichtsführung, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, an Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten, an Sprechstunden oder Sprechtagen für die Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der Beschäftigungsbetriebe, die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungs- veranstaltungen, die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und Praktikanten sowie an Sozial-, Betriebs- und anderen Praktika, die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule und der Einrichtung, die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten, die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und die Gestaltung des Schullebens sowie des besonderen Profils der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion).

(4) 1Bei Bedarf kann die Lehrkraft auch für den Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat. 2Dieser fachfremde Unterricht wird - was Fachkenntnisse und Fachdidaktik betrifft - bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht zu deren Nachteil herangezogen.

(5) Durch Anordnung des Schulträgers kann eine Lehrkraft nach Maßgabe des Arbeitsvertrags oder der Zuordnung verpflichtet werden, an mehreren Schulen Unterricht zu erteilen.

(6) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeit der Schule, an der sie tätig sind, Hausunterricht zu erteilen (§ 4 der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989, GVBI S. 455, ber. S. 702 geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBl S. 161).

(7) Lehrkräfte der Förderschulen sind verpflichtet, die Aufgaben der Förderschulen in allen in Art. 19 Abs. 2 BayEUG genannten Tätigkeitsbereichen wahrzunehmen.

(8) Für das Rauchen und den Konsum alkoholischer Getränke in der Schule und auf dem Schulgelände und bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen gelten die vom Schulträger im Rahmen der rechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen.


§ 9 Arbeitszeit

Für die Arbeits- und Unterrichtspflichtzeit gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 10 Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen

(1) 1Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; die Lehrkräfte sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den Schulferien verpflichtet. 2In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen. 3Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 4Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. 5Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, anzuzeigen.6Auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bzw. des zuständigen Dienstvorgesetzten oder des Schulträgers ist entsprechend den jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen ein ärztliches Zeugnis über die Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit beizubringen. 7Will die Lehrkraft während ihrer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.


§ 11 Urlaub

Für den Erholungsurlaub, die Elternzeit, den Urlaub in anderen Fällen und die Dienstbefreiung gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 12 Nebentätigkeit

(1) 1Jede auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtete Nebentätigkeit einer Lehrkraft ist dem Inhalt, dem zeitlichen Umfang sowie der beabsichtigten Dauer nach vor ihrer Aufnahme dem Schulträger schriftlich anzuzeigen. 2Auch wesentliche Änderungen sind anzuzeigen.

(2) 1Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Lehrkraft oder berechtigte Interessen der Schule oder des Schulträgers erheblich beeinträchtigt werden. 2In diesem Fall kann der Schulträger eine Nebentätigkeit untersagen bzw. Einschränkungen für die Nebentätigkeit anordnen.

(3) Im Übrigen gelten die jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung

(1) 1Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 

(2) 1Den Schülerinnen, Schülern und Studierenden ist regelmäßig Auskunft über ihren Leistungsstand zu geben. 2Bis zur endgültigen Festlegung des Zeugnisses nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülerinnen, Schülern und Studierenden oder Erziehungsberechtigten aber keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. 3§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft, soweit sich nicht der Schulträger allgemein oder für den Einzelfall die Erteilung solcher Auskünfte vorbehalten hat.

(4) 1Auskünfte über Schülerinnen, Schüler und Studierende werden grundsätzlich nur an die Erziehungs-berechtigten bzw. bei Volljährigen an diese selbst gegeben. 2Art. 88a BayEUG gilt entsprechend. 3Im Schulvertrag können weitere Regelungen über Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte getroffen werden. 4Die Weitergabe von Informationen an Dritte durch die Schule oder den Schulträger bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der bzw. des Volljährigen. 5Die Kirchliche Datenschutzordnung (KDO) und die Ausführungsvorschriften dazu sind zu beachten.


§ 14 Dienstweg

(1) Die Lehrkraft hat in dienstlichen Angelegenheiten den Weg über die Schulleiterin bzw. den Schulleiter (Dienstweg) einzuhalten.

(2) 1Die Lehrkraft kann sich an ihre Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten an der Schule mit der Bitte um Rat, Auskunft und Hilfe wenden. 2Vorsprachen und Anfragen in dienstlichen Angelegenheiten beim Schulträger sollen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorher angezeigt werden. 3Vorsprachen und Anfragen bei staatlichen Aufsichtsbehörden oder beim Katholischen Schulwerk in Bayern sind in dienstlichen Angelegenheiten der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und dem Schulträger vorbehalten.

(3) Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte können beim Schulträger, gegen Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern beim Katholischen Schulwerk in Bayern unmittelbar eingereicht werden.


§ 15 Unzulässige Tätigkeiten an der Schule

1Parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist im Unterricht und im schulischen Bereich unzulässig. 2Parteipolitische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden. 3Im Übrigen gelten Art. 62 - 64 BayBG auch für Lehrkräfte als Beschäftigte entsprechend. 4Davon abweichende Regelungen obliegen dem Schulträger.


§ 16 Geltung der Schulordnung, sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und schulträgerspezi-fischer Regelungen

(1) 1Die staatliche Schulordnung findet nach Maßgabe des Schulträgers entsprechend Anwendung, soweit nicht eigene Schulordnungen erlassen bzw. abweichende Regelungen vom Schulträger verfügt wurden. 2Im Übrigen gilt bei staatlich anerkannten Ersatzschulen die staatliche Schulordnung bei der Aufnahme, dem Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen, Schülern und Studierenden sowie bei der Abhaltung von Prüfungen. 3Bei staatlichen Regelungen für den Schulbereich prüft der Schulträger, ob diese unter Berücksichtigung der Privatschulfreiheit auf die Schule entsprechende Anwendung finden.

(2) 1Über die Weitergabe, Verteilung und Bekanntgabe von Druckschriften und Informationsmaterial an Lehrkräfte in der Schulanlage entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 2Über politische und kommerzielle Werbung an der Schule entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.


§ 17 Hausrecht

1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter übt das Hausrecht in der Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2Unbeschadet dieses Rechts der Schulleiterin bzw. des Schulleiters hat die Lehrkraft in ihrem jeweiligen Unterrichtsraum das Hausrecht.

3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium

§ 18 Lehrerkonferenz

(1) 1Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. 2Für die Lehrerkonferenz gelten im Rahmen von § 16 Abs. 1 die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen. 3Der Schulträger kann an den Lehrerkonferenzen teilnehmen.


§ 19 Klassenkonferenz

(1) Die Klassenkonferenz hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schülerinnen, Schüler und Studierende abzustimmen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz bei Bedarf ein und führt den Vorsitz. 2Sie bzw. er kann sich durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter oder durch eine von ihr bzw. ihm gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG beauftragte Lehrkraft vertreten lassen. 3Soweit nicht die Schulordnungen im Rahmen von § 16 Abs. 1 Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 4Klassenkonferenzen finden in der Regel außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt.

(3) 1Ebenso können Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen gemeinsam abgehalten werden, soweit es sich nicht um die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 BayEUG handelt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Wenn der Unterricht nicht in Klassen erfolgt, können anstelle der Klassenkonferenzen Kursbesprechun-gen abgehalten werden. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 20 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auch für Zeiten außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen einberufen, in denen insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der fächerübergreifenden Zusammenarbeit und der Schulentwicklung besprochen werden. 2Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung. 3Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Leitung der Sitzung der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter oder einer der beteiligten Lehrkräfte, gegebenenfalls der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer oder einer Lehrkraft mit Führungsaufgaben, übertragen.

(2) Über die Fertigung von Niederschriften über Fachsitzungen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.


§ 21 Fachbetreuung

(1) 1Soweit Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer bestellt sind, unterstützen sie die Schulleiterin bzw. den Schulleiter in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben Weisungsberechtigung übertragen.

(2) 1Die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer berät die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, bespricht mit ihnen didaktische Fragen und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung. 2Die Fachbetreuung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird. 3Die Verantwortung der Lehrkraft wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuerin bzw. des Fachbetreuers nicht aufgehoben.

(3) 1Die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer üben ihre beratende Tätigkeit dann als Vorgesetzte aus, wenn und soweit ihnen von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ausdrücklich eine Weisungsberechtigung übertragen wurde. 2Ein Besuch von Unterrichtsstunden durch die Fachbetreuerin bzw. den Fachbetreuer erfolgt nur auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters; soweit Unterrichtsbesuche zu Zwecken der dienstlichen Beurteilung erfolgen sollen, richten sich deren Art und Umfang nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der kirchlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (ABD Teil B, 4.1. Anlage D - Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen - Abschnitt A) in der jeweils gültigen Fassung; die Verantwortung für die Beurteilung trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(4) Die Regelungen für Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer gelten entsprechend für Stufenleiterinnen und Stufenleiter an Förderschulen.

III. Abschnitt: Schulleitung

§ 22 Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt die Schule nach den gesetzlichen Vorgaben, der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie den Maßgaben und Weisungen des Schulträgers. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkräfte und des sonstigen Personals der Schule und übt das Weisungsrecht im Auftrag des Schulträgers aus. 3Die Dienstherrnsatzung des Katholischen Schulwerks in Bayern bleibt davon unberührt. 4Soweit nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen bestehen, gehören auch die Behandlung von Beschwerden, die Ausübung arbeitsrechtlicher Befugnisse wie Rügen, Abmahnung oder Kündigung, die Gewährung von Urlaub, die Genehmigung von Dienstreisen, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis zu den Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter handelt als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers. 6Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, machen sie dies kenntlich. 7Dasselbe gilt, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nicht als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers handelt.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist nur als Beamtin oder Beamter des Katholischen Schulwerks in Bayern Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Schule tätigen Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 2Schulleiterinnen bzw. Schulleitern, die zur Dienstleistung seitens des Freistaates Bayern dem Schulträger zugeordnet sind, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt bei der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen Personals mit. 2Sie bzw. er sorgt für die Teilnahme der Lehrkräfte an Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt in Erfüllung der durch Art. 57 Abs. 2 BayEUG und die jeweilige Schulordnung zugewiesenen Aufgaben sowie der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen dafür, dass der nach der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie nach den Vorgaben und Weisungen des Schulträgers, in den Lehrplänen und sonstigen amtlichen Richtlinien gegebene Auftrag der Schule erfüllt, der Unterricht ordnungsgemäß erteilt, die Arbeit der einzelnen Lehrkräfte aufeinander abgestimmt wird und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und die jeweilige Schulordnung, soweit sie für die Schule verpflichtend sind, und diese Dienstordnung beachtet werden.

(5) 1Zu der Vertretung der Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) gehört insbesondere die Vertretung gegenüber den Erziehungsberechtigten, dem Katholischen Schulwerk in Bayern, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, den Aufsichtsbehörden und sonstigen Stellen. 2Der Schulträger kann sich allgemein oder für den Einzelfall sowie für bestimmte Aufgaben die Vertretung der Schule nach außen vorbehalten. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter spricht für die Schule beim Schulträger.


§ 23 Stellvertretung

(1) In der Regel wird durch den Schulträger für jede Schule eine ständige Vertreterin bzw. ein ständiger Vertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bestellt.

(2) 1Bei Abwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung von der ständigen Vertreterin bzw. vom ständigen Vertreter im erforderlichen Umfang wahrgenommen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss die ständige Vertreterin bzw. den ständigen Vertreter über alle bedeutsamen Vorgänge laufend unterrichten. 3Der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.

(3) 1Soweit die Stellvertreterinen bzw. Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, übernimmt jeweils die dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist. 2Für die Zeit der Ferien oder in außergewöhnlichen Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Bedarfsfall andere Lehrkräfte mit der Vertretung beauftragen. 3Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.


§ 24 Anwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Wahrnehmung der Geschäfte der Schulleitung muss während des gesamten Schuljahres einschließ-lich der Ferien gewährleistet sein. 2Von Dienstzeiten ausgenommen sind der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss in der Regel während der Dienstzeit in der Schule anwesend sein. 4Der Schulträger kann im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nähere Regelungen insbesondere zur Wahrnehmung der Geschäfte während der Ferien, zur Dauer und Lage der täglichen Dienstzeit und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit treffen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zeigt ihren bzw. seinen Erholungsurlaub unter Benennung der Vertrerin bzw. des Vertreters dem Schulträger an. 2Der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters außerhalb der Ferien bedarf der Einwilligung des Schulträgers, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch des Katholischen Schulwerks in Bayerns.

(3) Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen und die Wiederaufnahme des Dienstes der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und im Vertretungsfall die der Vertreterin bzw. des Vertreters sind dem Schulträger, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern anzuzeigen.


§ 25 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, regelt ihre Zuteilung zu Klassen und Gruppen, sowie die Verteilung der Unterrichtsräume und verteilt den Unterricht und die sonstigen dienstlichen Aufgaben auf die Lehrkräfte, jeweils nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der Vorgaben des Schulträgers. 2Dabei sowie bei der Bestellung der Klassenleiterinnen bzw. Klassenleiter sollen die besonderen Gegebenheiten der Klasse und die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie deren weitere Dienstaufgaben berücksichtigt werden. 3Das Dienstalter und die Besonderheiten der Ausbildung sind zu beachten, begründen aber ebenso wenig Vorrechte wie eine etwaige Teilzeitbeschäftigung. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte, auch hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben und schulischer Veranstaltungen. 5Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes soll im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden. 6Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trägt Sorge für regelmäßige Angebote zur Förderung der Lehrergesundheit.  7Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu beachten (§ 7). 8Außerdem hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie beim Personaleinsatz berücksichtigt wird (z.B. bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit und Elternzeit hinsichtlich der Unterrichtsverteilung und der Heranziehung von außerunterrichtlichen Aufgaben). 9Die Lehrkraft hat jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.

(2) 1Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Kollegium oder Teile des Kollegiums aus besonderen Gründen auch kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. 2Die in den Schulordnungen geregelten Zuständigkeiten der Lehrerkonferenz bleiben davon unberührt. 3Insbesondere können bei diesen Dienstbesprechungen keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert sich über das Unterrichtsgeschehen auch durch Besuch des Unterrichts. 2Sie bzw. er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten. 3Die Beobachtungen werden mit der Lehrkraft besprochen.

(4) Die Führung von Mitarbeitergesprächen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter richtet sich nach den jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen.

(5) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte. 2Hält die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. 3Stellt sie bzw. er nach Rücksprache mit der Lehrkraft und gegebenenfalls mit der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer der Schule fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Klausur, Kurzarbeit, Probearbeit, Stegreifaufgabe oder einem anderen schriftlichen Leistungsnachweis für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann die Aufgabe für ungültig erklärt und die Anfertigung einer neuen angeordnet werden.

(6) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über Regelungen und Weisungen des Schulträgers, berechtigte Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden nach Art. 113 BayEUG, Mitteilungen des Katholischen Schulwerks in Bayern oder des Landes-Caritasverbandes und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. 2Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt die an der Schule bestehende Regelung der Elternmitwirkung. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine sachlich fundierte Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen, damit neue Erkenntnisse in Pädagogik, Didaktik und Fachwissenschaften in die Arbeit der Schule einbezogen werden. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich für die Schulentwicklung. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet in den Konferenzen darauf, dass die umfassende religiöse Erziehung als Prinzip des Unterrichts und der Gestaltung des Schullebens Berücksichtigung findet.

(7) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen. 2Näheres kann eine an der Schule bestehende Regelung über Ordnungsmaßnahmen bestimmen. 3Im Übrigen werden der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter die schriftlichen Mitteilungen über Ordnungsmaßnahmen an die Erziehungsberechtig-ten, gegebenenfalls an die Ausbildenden oder Arbeitgeber, vor Auslauf vorgelegt.

(8) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten, insbesondere für eine sichere Aufbewahrung von Prüfungsaufgaben, schutzwürdigen Formularen und ähnlichen Schriftstücken zu sorgen. 2Soweit in der Schulanlage eine sichere Aufbewahrung nicht möglich ist, hat sie bzw. er sich an den Schulträger zu wenden.

(9) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter arbeitet als Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers mit der Mitarbeitervertretung vertrauensvoll zusammen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten außerdem in der Frage der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben eng zusammen und bemühen sich um einvernehmliche Lösungen.

(10) Bei der Organisation von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung von Jugendsozialarbeit an Schulen, kooperiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

(11) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert den Schulträger unverzüglich über alle die Schule betreffenden wesentlichen Vorgänge. 2Dazu gehören insbesondere Probleme bei der Aufnahme von Schülerinnen, Schülern und Studierenden oder der Beendigung des Schulverhältnisses sowie solche Ereignisse, die für Rundfunk, Fernsehen oder Presse interessant sind, schwerwiegende Probleme mit Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten, Informationen, die in den Medien über die Schule erscheinen sowie Besuche seitens der staatlichen Schulaufsicht und Ergebnisse daraus. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter teilt Erkrankungen von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern, die länger als sechs Wochen dauern, dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit.

(12) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt dem Schulträger auf dessen Anforderung schriftliche Unterlagen, insbesondere Protokolle über Lehrer- und Klassenkonferenzen, Fachsitzungen, Sitzungen der Schülermitverantwortung oder Elternmitwirkung zur Verfügung. 2Der Schulträger ist nach näherer Regelung durch den Schulträger von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter an schulischen Vorgängen zu beteiligen, z. B. bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen oder im Bereich der Elternmitwirkung.

§ 26 Mittlere Führungsebene

(1) Soweit eine mittlere Führungsebene eingerichtet wurde, besteht diese aus den mit den Führungsaufga-ben betrauten Lehrkräften.

(2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der jede Lehrkraft der Schule jeweils einem Mitglied der mittleren Führungsebene zuweist und die Aufgabenbereiche der Mitglieder der mittleren Führungsebene festlegt.

(3) 1Die Mitglieder der mittleren Führungsebene sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt; das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften bleibt hiervon unberührt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mitglieder der mittleren Führungsebene informieren sich gegenseitig über bedeutsame laufende Vorgänge.

(4) 1Als Aufgaben der Personalführung kommen mit Bezug auf die zugeordneten Lehrkräften insbesondere die Wahrnehmung unterstützender Personalführungsinstrumente (z. B. Mitarbeitergespräche, Zielverein-barungen, kollegiale Teambildung, Unterrichtsbesuche und deren beratende Nachbesprechung), die Durchführung von Teamsitzungen, die Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern und die Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung in Betracht. 2Den Mitgliedern der mittleren Führungsebene können darüber hinaus Aufgaben nach Maßgabe der schulartspezifischen Funktionenkataloge übertragen werden, z. B. im Bereich der Schulorganisation, des Qualitätsmanagements, der Schulentwicklung, der pädagogischen Koordination oder der Fachgruppenkoordination. 3Daneben können Mitgliedern der mittleren Führungsebene Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des kirchlichen Profils der Schule übertragen werden.


§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger

1Die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger ist in besonderer Weise für die religiöse Prägung der Schule verantwortlich. 2Das gilt auch für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulpastoral.

IV. Abschnitt: Schulträger

§ 28 Schulträger

(1) Schulträger ist die (Erz-)Diözese bzw. die Diözese, das Ordensinstitut oder die sonstige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, von der die Schule als katholische Schule gemäß Canon 803 § 1 des Codex des kirchlichen Rechtes in eigener Verantwortung betrieben wird.

(2) 1Der Schulträger hat die Verantwortung für die Verwirklichung der Ziele der Schule und schafft hierfür die notwendigen Voraussetzungen. 2Der Schulträger benennt eine Person als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzten der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.

(3) 1Der Schulträger nimmt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Schule wahr und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben. 2Er kann an Lehrerkonferenzen, Sitzungen der Elternmitwirkung und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen sowie jederzeit den Unterricht besuchen.

(4) 1Der Schulträger ist gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehaltlich der Befugnisse des Katholischen Schulwerks in Bayern oder eines anderen Dienstherrn weisungsberechtigt. 2Kommt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Weisungen des Schulträgers nicht nach, kann dieser die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt nach näherer Anweisung durch den Schulträger den Haushaltsplan.

V. Abschnitt: Schulverwaltung

§ 29 Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verwaltet für den Schulträger und nach dessen Richtlinien oder Weisungen die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen. 2Die Schulanlage bedarf dauernder Überwachung in baulicher Hinsicht. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm die Lehrkräfte sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal über Mängel und Schäden unverzüglich berichten. 4Alle bedeutsam erscheinenden Mängel und Schäden, die nicht vom Hauspersonal behoben werden können, teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich dem Schulträger mit.

(2) Der Schulträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder nach deren bzw. dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.

(3) 1Nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII ist an jeder Schule von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eine geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. 2Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 Nr. III/1-54361-6/101 826, in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für den Fall des Feueralarms und ähnliche Geschehnisse durch eine Regelung (Notfall-Ordnung) und entsprechende Übungen Vorsorge zu treffen. 4Es ist sicherzustellen, dass auch bei einem Feueralarm während der Pause unverzüglich festgestellt werden kann, wie viele Schülerinnen, Schüler und Studierende in ihrer Klasse anwesend waren, ebenso ist zu regeln, wer die Klasse zum Sammelpunkt führt

(4) 1Über die Verwendung des Schulträgervermögens für schulfremde Zwecke, z. B. die Vermietung von Sporthallen, entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der Schulträger. 2Beim Abschluss einschlägiger Vereinbarungen wirkt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter darauf hin, dass dabei eine Schadenshaftung des Schulträgers, der Lehrkräfte und sonstiger Beschäftigter ausgeschlossen ist.


§ 30 Ärztliche und hygienische Betreuung

1Die hygienischen Verhältnisse überwacht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zusammen mit dem Gesundheitsamt. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wendet sich erforderlichenfalls an das zuständige Gesundheitsamt, soweit dieses die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden unmittelbar wahrnimmt.


§ 31 Personal

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist in Erfüllung der Aufgaben bei der Verwaltung des Schulvermögens sowie in schulischen Angelegenheiten im Benehmen mit dem Schulträger dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.


§ 32 Dienstsiegel

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Schulträger führen ein Dienstsiegel.

(2) 1Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2Sein Gebrauch und seine Aufbewahrung sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu überwachen.

(3) 1Die Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel von Hand zu versehen.
2Im übrigen darf das Dienstsiegel nur verwendet werden,
1. in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2. wenn an die Form und Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z. B. Urkunden, Ausweise).


§ 33 Besondere Vorkommnisse

1Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule, insbesondere während des Unterrichts, im Schulbereich oder bei außerschulischen Veranstaltungen, wie Straftaten oder deren Verdacht, Bränden, großen Wasserschäden, Einbrüchen im Schulhaus, schweren Unfällen und Bombenfunden ist dem Schulträger unverzüglich zu berichten. 2Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit. 3Satz 2 gilt entsprechend für hinreichende Anhaltspunkte von Dienstpflichtverletzungen.


§ 34 Forderungen gegen den Schulträger

Werden bei der Schule Forderungen gegen den Schulträger (z. B. auf Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten der Schule hergeleitet werden, so setzt sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich mit dem Schulträger in Verbindung.

VI. Abschnitt: Schulaufsicht

§ 35 Kirchliche Schulaufsicht

Katholische Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gemäß Canones 806 § 1, 683 §1 und 397 § 1 des Codex des kirchlichen Rechts (CIC) dem Aufsichts- und Visitationsrecht des Diözesanbischofs.


§ 36 Staatliche Schulaufsicht

1Katholische Schulen in freier Trägerschaft nehmen die durch Art. 7 Grundgesetz und Art. 134 der Bayerischen Verfassung garantierte Privatschulfreiheit für sich in Anspruch. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet gegenüber der staatlichen Schulaufsicht auf die Wahrung der Freiheit in der Entscheidung über die besondere pädagogische oder religiöse Prägung der Schule, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger die staatliche Schulaufsicht zur Teilnahme an Konferenzen der Schule einladen.


§ 37 Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht

(1) 1Dem Schulträger steht es frei, an der Schule nach Maßgabe der Haushaltsmittel einen Jahresbericht erstellen zu lassen. 2Die Jahresberichte sind über den Schulträger an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Angaben gegenüber der Schulaufsicht können sich auf die Zahl der Schülerinnen, Schüler und Studierenden und Lehrkräfte, die Stundentafeln, die Feriendaten, gegebenenfalls die Schulgeldhöhe und Stipendien beschränken.

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge

1Auf diese Dienstordnung wird in den Arbeitsverträgen Bezug genommen. 2Sie wird dadurch zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 


§ 39 In-Kraft-Treten

Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2008 in Kraft.

8. Diözesane Regelungen

(zuletzt geändert am 03.12.2015 zum 01.01.2016)

9. Kriterienkatalog für die Beteiligung von Koalitionen gemäß Art. 6 Grundordnung (GO) an der Beteiligung der Aufgaben gemäß Art. 7 Grundordnung

(außer Kraft getreten zum 30.04.2016)

10. Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen

Vorwort

Nachdem am 20./21.06.2011 der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz die Fortschreibung der „Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen“ verabschiedet hatte1, konnte auf Grundlage der überarbeiteten Rahmenstatuten sowie der „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten/-referentinnen“2 der Allgemeine Teil einer Dienstordnung entstehen. Mit Beschluss vom 30.06./01.07.2010 wurde von der Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA der Arbeitsrechtliche Teil der Dienstordnung für Pastoralreferenten/-referentinnen (ABD Teil C, 1., II. Teil) für die Bayerischen (Erz-)Diözesen bereits neu gefasst. Diese von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzten Regelungen der Regional-KODA bilden zusammen mit dem Allgemeinen Teil die Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-) Diözesen.

In den Rahmenstatuten bekennen sich die deutschen Bischöfe „ausdrücklich zum hauptberuflichen Dienst von Frauen und Männern als Gemeinde- und Pastoralreferenten“3. Es handelt sich um ein Dokument für beide Berufe. Im Text wird weder von den Voraussetzungen her noch im Blick auf die Aufgabenbereiche zwischen den pastoralen Diensten unterschieden. Vielmehr weisen es die Bischöfe den einzelnen (Erz-)Diözesen zu, „die Berufsbezeichnungen, Gemeindereferent und/oder Pastoralreferentin, auf die unterschiedlichen Ausbildungsabschlüsse anzuwenden und – falls erforderlich – innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine weitere Profilierung der Berufe vorzunehmen“4.

Seit Anfang der 1970er Jahre hat sich der Beruf des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin im Raum der bayerischen (Erz-)Diözesen stetig weiterentwickelt und bewährt. Die bayerischen (Erz-)Bischöfe beschließen in der vorliegenden Dienstordnung eine gemeinsame Konkretisierung der Rahmenstatuten und stellen damit eine weitgehend einheitliche Gestalt des Berufes für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen sicher. Der überdiözesane Austausch der Verantwortlichen für den Beruf, die Arbeit an übergreifenden Qualitätsstandards und der Wechsel von Pastoralreferenten/-referentinnen in eine andere Diözese werden dadurch weiterhin ermöglicht. Ein einheitliches Berufsbild fördert darüber hinaus die Gewinnung von jungen Menschen für den pastoralen Dienst.

1  Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen, Die deutschen Bischöfe, Nr. 96, Bonn 2011, S. 7–30.
2  Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen, Die deutschen Bischöfe, Nr. 41, 1987, S. 41–50.
3  Rahmenstatuten, Vorwort, S. 8.
4  Rahmenstatuten, Vorwort, S. 10.

I. Allgemeiner Teil

1. Beruf und kirchliche Stellung

1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1 „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ bezeichnet einen pastoralen Beruf im kirchlichen Dienst für Frauen und Männer mit erfolgreich abgeschlossenem Universitätsstudium der Katholischen Theologie (Magister; früher Diplom) und nach bestandener Zweiter Dienstprüfung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent/Pastoralassistentin“ (§ 4 ABD Teil C, 1., II. Teil). Wird ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin in der Kategorialseelsorge oder für spezielle Aufgaben eingesetzt, kann sich seine/ihre Dienstbezeichnung nach der spezifischen Funktion richten.

1.2 Die in den Rahmenstatuten angesprochene Profilierung des Berufes dient der beruflichen Identitätsbildung. Der Ausweis von spezifischen Schwerpunkten für Pastoralreferenten/-referentinnen basiert auf dem Fundament eines gemeinsamen Auftrags aller pastoralen Berufe und ist nur in einer kooperativen Pastoral mit den anderen kirchlichen Diensten und den Ehrenamtlichen an den verschiedenen Einsatzorten aufbauend und sinnvoll5:
- Im Mittelpunkt steht der Anspruch, die akademisch erworbene theologische Kompetenz in der Erfüllung aller, aber auch spezifischer Aufgaben einzusetzen, v. a. in der Reflexion, in der pastoralen Konzeptentwicklung, in der Bildungsarbeit, in der Begleitung von kirchlichen Entwicklungsprozessen und als Rede von Gott in der Verkündigung.
- Auch in den Dienst an der Evangelisierung von Kirche und Gesellschaft bringen Pastoralreferenten/-referentinnen das besondere Charisma ihrer Sendung ein: Mit ihrer wissenschaftlichen Kompetenz zum interdisziplinären Austausch und ihrer Befähigung zur Kommunikation des Glaubens in vielfältigen Lebenswelten suchen sie Wege, den Glauben an Jesus Christus in unserer pluralen Gesellschaft zu verkünden. Auch in umgekehrter Richtung versuchen sie das, was in der Welt von heute gut und wertvoll ist, für das Leben der Kirche fruchtbar zu machen.
- Die theologische Kenntnis geistlicher Traditionen, die Befähigung zum Umgang mit Riten, die vertiefte spirituelle Ausbildung, die Erfahrung als Frauen und Männer in der Übung eines geistlichen Weges, vielfach im Kontext von Ehe und Familie, machen die persönliche Lebenssituation fruchtbar für das Leben der Kirche und qualifizieren Pastoralreferenten/-referentinnen in spezifischer Weise für die geistliche Begleitung von Menschen, die unter heutigen Lebensbedingungen ihren Weg vor Gott suchen.
- Auf Grundlage ihrer universitären Ausbildung werden Pastoralreferenten/-referentinnen vielfach zu Führungsaufgaben in der kategorialen Seelsorge und in den (Erz-) Bischöflichen Ordinariaten herangezogen und dafür weiterqualifiziert.

1.3 „Die bischöfliche Beauftragung ist konstitutive Voraussetzung dafür, dass Laien im hauptberuflich pastoralen Dienst beschäftigt werden können.“6 Im Rahmen einer Messfeier erhalten die Pastoralreferenten/-referentinnen durch die Beauftragung in spezifischer Weise Anteil an der Sendung der Kirche und am pastoralen Dienst in einer (Erz-)Diözese. Die Anerkennung des Berufs-Charismas und die In-Dienst-Nahme durch den Bischof treffen auf die Bereitschaft, sich in den Dienst nehmen zu lassen. So arbeiten die Pastoralreferenten/-referentinnen im Auftrag des (Erz-)Bischofs gem. den Richtlinien der Instruktion „Ecclesiae de mysterio“7. Unter der Leitung des/der jeweiligen Vorgesetzten sind sie in ihren Tätigkeitsfeldern eigenverantwortlich.

Die Sakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie sind Grundlage für jedes kirchliche Apostolat. Dieses Fundament in Verbindung mit der bischöflichen Beauftragung und Sendung, mit einer aus dem Glauben gestalteten Lebensform, mit der Zugehörigkeit zur Dienstgemeinschaft der Kirche, mit einem persönlichen geistlichen Weg und mit den je eigenen Charismen verleihen dem Dienst der Pastoralreferenten/-referentinnen seine geistliche Qualität.8

5 Vgl. z.B. LG 10, 12, 32, 33; AA 22–24.
6 Rahmenstatuten (s. o.), 6.2.
7 Vgl. SC Cler. u. a., Instr. „Ecclesiae de mysterio“ zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, 15.08.1997, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, Nr. 129 (AAS, Nr. 89, 1997, S. 852–877).
8 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 1.3.3., vgl. auch AA 1–4.

2. Einsatzorte und Aufgaben

2. Einsatzorte und Aufgaben

2.1 Pastoralreferenten/-referentinnen erfüllen ihren Dienst
- in kategorialen Seelsorgebereichen (z. B. Krankenhaus-, Hochschul-, Jugend-, Familien-, Gefängnisseelsorge), in Bildungseinrichtungen, Beratungsdiensten, Verbänden;
- in größeren Pfarreien und Seelsorgeeinheiten;
- auf Dekanats-, Regional-, Diözesanebene9;
- im Verwaltungsbereich der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate.

2.2 Der Einsatz erfolgt v. a. in den folgenden pastoralen Aufgabenfeldern:

2.2.1 im Bereich der Verkündigung

a) Spezifische Aufgaben:
- theologisch fundierte Vermittlung zwischen konkreter Lebenssituation und Verkündigung: z. B. in der Konzeptentwicklung und Durchführung von Glaubensseminaren, Bibelkreisen, Veranstaltungen im Bereich der Gemeindekatechese, der Ehe-/Familienpastoral, der Schul- und Hochschulseelsorge;
- theologische und spirituelle Bildung;
- Förderung, Konzeption und Leitung von pastoralen Initiativen und Aufgabenbereichen, v. a. für den christlichen Dienst in der Gesellschaft;
- geistliche Begleitung;
- Beratung in Glaubens- und Lebensfragen sowie in Krisen- und Konfliktsituationen;
- Aufbau und Leitung missionarischer Arbeitsfelder: z. B. in der Cityseelsorge, Betriebsseelsorge, mit bestimmten Zielgruppen und in anderen milieuspezifischen Begegnungsfeldern10;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
Vorbereitung auf den Sakramentenempfang; Aufbau und Begleitung von Gruppen: z. B. Gewinnung, Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern, regionale Koordination und Vernetzung entstehender und bestehender Aktivitäten;
- Lebensalter bezogene Glaubensvertiefung: z. B. Jugend-, Seniorenpastoral;
- schulischer Religionsunterricht;
- Öffentlichkeits- und Medienarbeit;
- und andere.

2.2.2 im Bereich der Liturgie

a) Spezifische Aufgaben:
- Konzeptentwicklung und Durchführung von Maßnahmen in der liturgischen Bildung;
- Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern gemäß diözesaner Regelung und anderen gottesdienstlichen Feiern;
- Entwicklung zeitgemäßer Formen der Hinführung zum Gottes­dienst11;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
- Leitung von Andachten, Tagzeitengebet und weiteren Formen kirchlichen Betens;
- Mitwirkung bei der Ausübung einzelner Aufgaben des Weiheamtes gemäß diözesaner Vorgaben, z. B.: Übernahme von Katechesen in Kinder- und Familiengottesdiensten, Übernahme des Predigtdienstes im Rahmen der geltenden Ord­nungen12; Mithilfe bei der Kommunionspendung13; Leitung von Wort-Gottes-Feiern14; Leitung von Begräbnisfeiern15; Segnungen16;
- und andere.

2.2.3 im Bereich der Diakonie

a) Spezifische Aufgaben:
- Aufbau und Weiterentwicklung zeitgemäßer Strukturen von Ehrenamtlichkeit;
- sozialethische und theologische Bildungsangebote für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen;
- Seelsorge in Hospiz- und Palliativ-Diensten;
- theologische Reflexion der diakonischen Aufgaben17;
- pastorale Begleitung von Menschen im Kontext von Berufs- und Arbeitswelt bzw. Arbeitslosigkeit;
- Angebote zur theologisch orientierten Auseinandersetzung mit Werken der Kunst und Kultur;
- Positionierung der katholischen Kirche in Themen und an Orten des gesellschaftlichen Diskurses, z. B. in Ethikkommissionen, inter­disziplinären Projekten, auf Fachkonferenzen;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Initiierung sozial-caritativer Projekte und Initiativen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung18;
- pastorale Begleitung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in sozial-caritativen Diensten und Einrichtungen;
- Begleitung des ehrenamtlichen Engagements von Einzelnen und Gruppen;
- Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen Einrichtungen im Bereich der Caritas und kommunalen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens;
- Einsatz für gesellschaftliche Randgruppen;
- Begleitung von Menschen in Trauer und Verlusterfahrung;
- und andere.

2.2.4 im Bereich des Gemeindeaufbaus und der Gemeinschaftsbildung

a) Spezifische Aufgaben:
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung von Pastoralplänen;
- im kategorialen Bereich: Leitung von Seelsorgestellen und Teams;
- Führung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in den übertragenen Leitungs- und Teilleitungsaufgaben;
- Förderung und theologische Qualifizierung der ökumenischen Zusammenarbeit und der Begegnung mit anderen Kulturen und Religionen;
- Unterstützung des weltkirchlichen Engagements und Erfahrungsaustausches, Förderung von weltkirchlicher Lerngemeinschaft19;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Vernetzung verschiedener Aktionen und Gruppierungen;
- Teilnahme an den mit dem Einsatz verbundenen Dienstbesprechungen und Konferenzen;
- Wahrnehmen der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat und anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung20;
- in besonderen Fällen Übernahme der Aufgabe als stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand21 oder gegebenenfalls auch als Kirchenverwaltungsvorstand22;
- Förderung der Zusammenarbeit in Pfarreien, überpfarrlichen Zusammenschlüssen und Verbänden, in der Diözese und in der Weltkirche23;
- und andere.

2.3 Darüber hinaus werden Pastoralreferenten/-referentinnen auch mit Auf­gaben als Führungskräfte in der Verwaltung oder als Fachreferenten/-referentinnen in (Erz-)Bischöflichen Ordinariaten betraut.

2.4 Der Beruf ist darauf angelegt, Erfahrungen in verschiedenen Bereichen einzubringen, so dass im Laufe des Berufslebens der mehrmalige Wechsel der Einsatzstelle angezeigt ist.

2.5 Gespräche des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin mit dem diözesanen Einsatzreferenten/der diözesanen Einsatzreferentin dienen der Entwicklung und Klärung weiterer beruflicher Perspektiven. Dies gilt insbesondere im Vorfeld eines Wechsels der Einsatzstelle. Näheres regeln diözesane Ordnungen.  

 9 Vgl. Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofs­konferenz, in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 54, 1995, Art. II  Nr. 2.3.2.
10  Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.1.
11 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.2.
12 Vgl. cc. 765–772 CIC; PCI, Resp. v. 20.06.1987 (AAS, Nr. 79, 1987, S. 1249). Vgl. „Pastorales Wort der Deutschen     Bischofskonferenz“ und „Ordnung   des Predigtdienstes von Laien“ v. 24.02.1988, in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jg. 1988, Nr. 10 v. 11.05.1988, S. 235–241. Vgl. SC  Cler. u. a., Instr. „Ecclesiae de mysterio“ (s. o.), Artt. 2, 3.
13 Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 68; SC Sacr., Instr. „Immensae caritatis“ v. 29.01.1973, Kap. 1, Art. I – IV (AAS, Nr. 65, 1973, S. 264–271); SC Sacr. Cult., Instr. „Inaestimabile Donum“ v. 03.04.1980, Art. 10 (AAS, Nr. 72, 1980, S. 331–343).
14 Vgl. SC Rit, Instr. „Inter Oecumenici“ v. 26.09.1964, 37 (AAS, Nr. 56, 1964, S. 884–885); Zum gemeinsamen Dienst berufen, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Die Deutschen Bischöfe Nr. 62, 1999.
15 Vgl. Ordo exsequiarum (15.8.1969), Nr. 19; Die kirchliche Begräbnisfeier (29.06.2009), Praenotanda, Nr. 19.
16 Vgl. De Benedictionibus, 31. Mai 1984, Nr. 18 d. und Zum gemeinsamen Dienst berufen  (s. o.), Nrn. 53–55.
17 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.3.
18 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.3.
19 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.4.
20 Entsprechend der jeweiligen diözesanen Satzung bzw. dem jeweiligen diözesanen Statut für  diese Gremien.
21 Gemäß Art. 10 Abs. 4 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 3 GStVS.
22 Gemäß Art. 43 Abs. 3 KiStiftO.
23 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.4.

3. Voraussetzungen für den Dienst

3. Voraussetzungen für den Dienst

Der Beruf des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin erfordert neben der für die Mitarbeit in der Seelsorge nötigen körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit bestimmte persönlich-soziale, kirchlich-geistliche und fachliche Voraussetzungen sowie die Bereitschaft, diese Fähigkeiten fortlaufend weiterzuentwickeln.

3.1 Persönlich-soziale Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden Kompetenzen zeigen:

- Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation;
- Kreativität und Innovationskraft;
- Konflikt- und Kritikfähigkeit;
- Diskretion;
- Authentizität;
- Fähigkeit zu realistischer Selbsteinschätzung;
- Belastbarkeit;
- Selbststeuerung in der Balance zwischen Arbeit und Freizeit.

 3.2 Kirchlich-geistliche Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden spirituellen Kompetenzen zeigen:

- persönlich gelebter Glaube und das Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensgestaltung;
- Orientierung an der Heiligen Schrift;
- Leben aus der Kraft der Sakramente;
- Kenntnis von und Erfahrung mit geistlichen Traditionen;
- Erfahrung in geistlichen Prozessen und Intensivzeiten (z. B. geistliche Begleitung und Exerzitien);
- Erfahrung mit gelebter Spiritualität in Gemeinschaft (z. B. Partnerschaft, Familie, Gemeinde, geistliche Gemeinschaft);
- Urteilsfähigkeit in der Vielfalt spiritueller Ausprägungen;
- Pflege des Gebetslebens und einer persönlichen geistlichen Übung;
- Kenntnis und Erfahrung im Umgang mit liturgischen Vollzügen;
- Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche als Leitlinie für das eigene Leben.

3.3 Fachliche Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden Kompetenzen zeigen:

3.3.1 theologisch:

- Fähigkeit, sich theologisches Wissen reflektierend anzueignen und einen eigenen theologischen Standpunkt zu gewinnen;
- Fähigkeit, im Blick auf die pastorale Praxis theologisch verantwortete Optionen zu entwickeln;
- Fähigkeit, theologische Inhalte in einer zeitgemäßen Sprache und mit kreativen Methoden zu vermitteln;
- Fähigkeit zum Dialog mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie mit Verantwortlichen in Politik, Gesellschaft und Kultur.

3.3.2 pastoral-praktisch:

- Fähigkeit zur Organisation, Reflexion, Entscheidung, Vermittlung, Vernetzung;
- Fähigkeit zur Analyse und Konzeptentwicklung;
- methodisch-didaktische Kompetenzen;
- Fähigkeit zur Leitung und Moderation;
- Fähigkeit zu seelsorglicher Begleitung;
- Kenntnis, Nutzung und Vermittlung diözesaner Einrichtungen/Fachdienste;
- Fähigkeit zur effektiven Zeitgestaltung.  

3.3.3 institutionell:

- Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses als Theologe/Theologin im kirchlichen Dienst;
- Identifikation mit der eigenen Berufsrolle;
- Flexibilität aufgrund der Arbeitsanforderungen und Bereitschaft zu Mobilität entsprechend den diözesanen Anforderungen;
- Akzeptanz und Wertschätzung der sakramentalen Struktur der katholischen Kirche und der Spezifika aller kirchlichen Dienste;
- Loyalität und Bereitschaft zum „Sentire cum ecclesia“;
- Bereitschaft zur Mitverantwortung bei der Gestaltung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in Gemeinde und Kirche.

3.4 Die Kompetenzen und fachlichen Voraussetzungen werden in der Regel24 erworben durch ein erfolgreich abgeschlossenes Magister-Studium der Katholischen Theologie an einer Universität‚ durch die Teilnahme an den vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorberei­tung auf den Beruf gemäß den diözesanen Vorgaben sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase (siehe 4.2).

3.5 Grundlegend für den Dienst als Pastoralreferent/-referentin ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Pastoralreferenten/-referentinnen sollen in ihrem Leben und Arbeiten glaubwürdige Zeugen und Zeuginnen der Frohen Botschaft sein. Das Einverständnis des Ehepartners/der Ehepartnerin mit der Übernahme des pastoralen Dienstes wird vorausgesetzt. Im Übrigen gelten die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 20.10.1993 mit allen Änderungen sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ 25.
24 Im Ausnahmefall kann die (Erz-)Diözese Absolventen/Absolventinnen eines Staatsexamens in Katholischer Theologie für das Lehramt an Gymnasien die Möglichkeit eröffnen, sich für den Beruf theologisch nachzuqualifizieren. Maßstab ist das theologische Vollstudium.
25 Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde (s. o.); Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 63, 2000, S. 37–47.

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

Die Bildung der Pastoralreferenten/-referentinnen gliedert sich in drei Phasen: Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung.26 In jeder dieser Phasen sind die Dimensionen Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, Spiritualität, theologisches Wissen und pastoralpraktische Befähigung in den Blick zu nehmen, zu fördern und zu vertiefen.

Die (Erz-)Diözese sorgt mit entsprechenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen für differenzierte Bildungsmaßnahmen in den drei Phasen. Zugleich sind Berufsinteressenten/-interessentinnen, Pastoralassistenten/-assistentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen auch selbst für ihre kontinuierliche Bildung verantwortlich. Im Hinblick auf eine kooperative Pastoral sind in der Aus- und Fortbildung von Pastoralreferenten/-referentinnen auch gemein­same Veranstaltungen mit Priestern, Diakonen, Gemeindereferenten/-referentinnen, Religionslehrern/-lehrerinnen und ggf. mit anderen Berufen und Fachdiensten vorzusehen.

4.1 Erste Bildungsphase: Ausbildung
Zur Phase der Ausbildung gehören das Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät (Universität, Hochschule) sowie die diözesane Studienbegleitung.

4.1.1 Studium
Das Studium richtet sich nach der für den Magisterstudiengang Katholische Theologie (Nachfolgestudiengang des Diploms) geltenden Studienordnung und dauert in der Regel fünf Jahre27. Es endet mit der Magisterprüfung, durch deren Bestehen der akademische Grad eines Magister Theologiae bzw. einer Magistra Theologiae (vormals Diplom) erworben wird.

4.1.2 Studienbegleitung
Zu Beginn des Studiums melden sich die Berufsinteressenten/-interessentinnen bei der zuständigen Ausbildungsleitung der (Erz-)Diözese an. Die diözesane Ausbildungsordnung regelt die Bedingungen und Maßnahmen der studienbegleitenden Ausbildung (Bewerberkreis, Praktika, Veranstaltungen des Mentorats, geistliche Begleitung etc.).

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidet der Ordinarius bzw. ein von ihm Beauftragter über die Zulassung zur zweiten Bildungsphase. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen. Der Studienabschluss gilt als Erste Dienstprüfung, sofern nicht eine eigene diözesane Prüfung dafür vorgesehen ist.

 4.2 Zweite Bildungsphase: Berufseinführung
Die Berufseinführung umfasst die Dienstjahre als Pastoralassistent/-assistentin bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung. Im Rahmen diözesaner Regelungen kann ein Pastoralpraktikum bzw. Pastoralkurs, das/der sich an das Studium anschließt, vorgeschaltet sein.

In dieser Phase trägt die vom (Erz-)Bischof bestellte Leitung der Berufseinführung Sorge für entsprechende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kompetenzen. Die in den diözesanen Regelungen vorgesehenen Veranstaltungen und Maßnahmen der Berufseinführung sind im festgelegten Umfang für den Pastoralassistenten/die Pastoralassistentin verpflichtend.

Die Zweite Dienstprüfung ist nach der gemeinsamen Ordnung für alle bayerischen (Erz-) Diözesen abzulegen. Nach ihrem erfolgreichen Abschluss entscheidet der Ordinarius über die Einstellung als Pastoralreferent/-referentin. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen.

4.3 Dritte Bildungsphase: Fortbildung
Die Phase der Fortbildung beginnt mit der unbefristeten Einstellung nach der Zweiten Dienstprüfung und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen Dienstes als Pastoralreferent/-referentin.

Die kontinuierliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kompetenz ist angesichts der sich stetig verändernden Situationsbedingungen und Anforderungen in den verschiedenen pastoralen Aufgabenfeldern unerlässlich. Dies geschieht besonders durch Fort- und Weiterbildung sowie durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann die Möglichkeit gegeben werden, die wissenschaftliche Qualifikation in einem zusätzlichen Master- oder Promotionsstudium zu vertiefen. Die Inanspruchnahme von Supervision wird seitens der (Erz-) Diözese empfohlen und unterstützt. Gleiches gilt für die Teilnahme an Exerzitien oder vergleichbaren geistlichen Angeboten. Die jeweiligen Rahmenbedingungen werden in diözesanen Regelungen festgelegt.

26 Vgl. zum Folgenden v. a. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 4 sowie Rahmenordnung (s. o.), Nrn. 4, 5.
27 Für das Studium mit dem Berufsziel Pastoralreferent/-referentin finden derzeit in analoger Weise Anwendung die „Kirchlichen Anforderungen an  die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“, in: Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen (s. o.), S. 76–92.

5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5.1 Kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und Missio canonica
Der Pastoralassistent/die Pastoralassistentin erhält mit Beginn der zweiten Bildungsphase die vorläufige Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie gemäß den jeweils geltenden kirchlichen Normen sowie die vorläufige Unterrichtserlaubnis. Mit der unbefristeten Einstellung werden ihm/ihr durch den (Erz-)Bischof die kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und die Missio canonica für den Religionsunterricht erteilt.

5.2 Liturgische Beauftragungs- und Sendungsfeier
Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin wird in einer Messfeier durch den (Erz-)Bischof oder einen von ihm beauftragten Vertreter zum pastoralen Dienst bestellt. Die Beauftragung und Sendung geschieht in einer verbindlichen Form.

5.3 Diensteinführung
Zu Beginn seiner/ihrer Tätigkeit und bei einem Stellenwechsel wird der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin in seinem/ihrem Einsatzbereich durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten/die unmittelbare Dienstvorgesetzte in geeigneter Weise im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier eingeführt. Näheres regeln die diözesanen Vorgaben.

5.4 Aufgaben, Ziele, Delegationen
Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Antritt einer neuen Einsatzstelle werden die Aufgaben und Ziele sowie die dazu erteilten Delegationen in transparenter Weise unter Beteiligung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin festgelegt. Dabei finden der aktuelle pastorale Bedarf an der Einsatzstelle sowie die Charismen, die erworbenen Kompetenzen und die berufliche Laufbahnentwicklung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin Berücksichtigung. Die Festlegung wird im Verlauf des Einsatzes fortgeschrieben. Näheres regeln diözesane Vorgaben.

Feststellungsbeschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 26./27. März 2014

Die Bayerische Regional-KODA stellt fest und bestätigt, dass die „Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen Teil I, Allgemeiner Teil" in der von der Freisinger Bischofskonferenz am 19./20.02.2014 beschlossenen Fassung Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Bereich des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen ist.