Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14. 02. 1996)

F, 8. Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg

0. Präambel

Die Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg sind ein Ausdruck des seelsorglichen und caritativen Engagements der Katholischen Kirche. Die Kindertagesstätte ist ein Angebot für Kinder und deren Eltern, durch das die Katholische Kirche Antwort geben will auf die vielfältigen Bedürfnisse von Familien. Die Kindertagesstätte hat grundlegende pastorale Bedeutung. Die Kindertagesstätte erhält ihre besondere Prägung durch das im katholischen Glauben gründende Welt- und Menschenbild. Trägerin der Kindertagesstätte ist die örtliche Pfarrkirchenstiftung. Die Kindertagesstätte ist Teil der Pfarrgemeinde. Durch die Teilhabe am Leben der Pfarrgemeinde soll für die Kinder die Grundlage für Gotteserfahrung und die Begegnung mit Gott geschaffen werden.

Die Kindertagesstätte unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und -verantwortung. Damit erfüllt die Kindertagesstätte einen von Gesellschaft, Staat und Kirche anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Sie berät die Eltern in Erziehungsfragen.

Die vorliegende Ordnung ergeht unter Berücksichtigung der einschlägigen Inhalte des „Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD)“, dort insbesondere der „Dienstordnung für pädagogische Fach- und Zweitkräfte an Kindergärten in den Katholischen Tagesstätten für Kinder“, der „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-) Diözesen (ReiseKO)“, des § 42 und § 52 ABD Teil A, 1., sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.

Diese Ordnung verfolgt das Ziel, die Grundsätze für die Fortbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung weiter zu konkretisieren.

1. Zielgruppe

Die Ordnung gilt für alle pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.

Die Tätigkeit als pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft in den Katholischen Tagesstätten für Kinder hat sich gleichermaßen an dem Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätte wie an deren pastoraler Zielsetzung auszurichten. Die Bereitschaft der pädagogischen Fach- und Zweitkraft, eine besondere Verantwortung in der Kirche zu übernehmen, ist unerlässlich. Auf diese grundlegenden Ziele bereitet zunächst die berufliche Ausbildung (Berufsausbildung) vor. In der Berufsausbildung werden den pädagogischen Fach- und Zweitkräften die berufliche Grundbildung sowie die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt, wie sie für die qualifizierte Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Zukunftsfähigkeit der Kindertagesstätten hängt darüber hinaus entscheidend von der Entwicklung und Sicherung der Qualität ab. Die sich ständig verändernde Lebenssituation der Kinder und die sich ebenso verändernden staatlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Anforderungen verlangen, dass für eine berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung Sorge getragen wird. Die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung soll die pädagogische Fach- und Zweitkraft dazu befähigen, die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu bewahren und weiterzuentwickeln, damit sie in der Lage ist, ihre Tätigkeit dauerhaft auf qualitativ hohem Niveau wahrzunehmen. Für die Kindertagesstätte ist deshalb auch ein Fortbildungsplan zu erstellen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Fortbildung

Berufliche Fortbildung ist der sich an die Berufsausbildung anschließende Teil der Berufsbildung, der es ermöglichen soll, die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu vertiefen, zu ergänzen und zu erweitern.

Innerhalb der beruflichen Fortbildung ist zu unterscheiden zwischen dienstlich angeordneten Fortbildungen und freiwilligen Fortbildungen. Eine dienstlich angeordnete Fortbildung ist gegeben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von ihrem bzw. seinem Dienstgeber verpflichtet worden ist, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Eine freiwillige Fortbildung ist gegeben, wenn der Dienstgeber die Fortbildungsmaßnahme als geeignet anerkannt und ferner zugestimmt hat, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran teilnehmen.

2.2 Weiterbildung

Unter Weiterbildung versteht man das Erlernen theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, die auf eine spezifische Tätigkeit vorbereiten. Die Weiterbildung soll somit für eine besondere Tätigkeit zusätzlich qualifizieren.

2.3 Zusatzausbildung

Die Zusatzausbildung hat eine zusätzliche, spezielle Qualifikation für einen besonderen Aufgabenbereich zum Ziel und strebt einen Abschluss mit entsprechendem Zertifikat an.

2.4 Besinnungstag

Im Rahmen eines jährlichen Besinnungstages soll der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden, um den eigenen Glauben zu vertiefen.

2.5 Exerzitien

Unter Exerzitien sind solche Angebote religiöser Art zu verstehen, die unter anerkannter Begleitung durchgeführt werden.

3. Ziele

Die berufliche Qualifikation der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder gehört zu den Voraussetzungen auch für das pastorale Handeln der Kirche. Darum ist das grundlegende Ziel der Fort- und Weiterbildung, die Kenntnisse der einzelnen Mitarbeiterin und des einzelnen Mitarbeiters zu vertiefen und bei der Verbesserung der beruflichen und persönlichen Qualifikation behilflich zu sein.

4. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pädagogischen Fach- und Zweitkräfte hinsichtlich Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung

4.1 Grundsätze

Dienstgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen gemeinsam die Verantwortung für die berufliche Förderung; während der Dienstgeber - je im Rahmen seiner Möglichkeiten - die für die Fortbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung erforderliche Arbeitsbefreiung und finanziellen Mittel gewährt, bemühen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrerseits selbstverantwortlich um die Wahrnehmung geeigneter Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung.

4.2 Rahmendaten zur Fortbildung

4.2.1 Teilnehmerkreis

Unbeschadet von § 52 Abs. 6 a ABD Teil A, 1. setzt die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung und die - im Regelfall unbefristete - Übernahme in den Dienst einer Pfarrkirchenstiftung in der Diözese Augsburg voraus. Die pädagogischen Fach- und Zweitkräfte sind aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus verpflichtet, sich immerwährend beruflich fortzubilden. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit ist die Fortbildung empfohlen und wünschenswert.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub können an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, sofern der Dienstgeber zustimmt. Es liegt im Interesse des Dienstgebers, dass die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Ende der Elternzeit oder des Sonderurlaubs mit aktualisiertem Wissensstand an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

4.2.2 Genehmigung

Für die Genehmigung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist der Dienstgeber zuständig. Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Fortbildung sind vorab mit dem Dienstgeber abzusprechen. Vorrangig sind ortsnahe Fortbildungsmaßnahmen auszuwählen.

Im Fortbildungsplan wie auch in den individuellen Planungen der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters sind im Hinblick auf die bestehende pastorale Zielsetzung der Kindertagesstätte die Fortbildungsangebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg, Ehe- und Familienseelsorge / Kindergartenpastoral zu berücksichtigen.

Es sollen des weiteren vorrangig die Fortbildungsangebote des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. aus dem jeweiligen Jahresprogramm wahrgenommen werden. Sofern seitens des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. keine Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden, die die für den Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kenntnisse vermitteln, können auch andere Fortbildungsangebote, möglichst jedoch des kirchlichen Bereiches, wahrgenommen werden. Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter ist mit dem Dienstgeber gesondert abzuklären.

Für Fortbildungsangebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg sowie des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. gilt die nachhaltige Empfehlung, diese als dienstlich angeordnete Fortbildungen zu behandeln.

4.2.3 Arbeitsbefreiung/Dauer

Für die Teilnahme an dienstlich angeordneten Fortbildungen ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 ABD Teil A, 1.) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu gewähren. Angeordnete Fortbildungen sollen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Für besonders zeitintensive Fortbildungen (z. B. Leiterinnenkurs) kann es erforderlich werden, die Dauer der Arbeitsbefreiung zu erhöhen. Als Arbeitszeit im Sinne des § 17 Abs. 2 bis Abs. 2 b ABD Teil A, 1. ist die nachgewiesene Zeit der Fortbildung anzusetzen. Die Teilnahme an Supervision wird gesondert geregelt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, wenn sie im Einverständnis mit dem Dienstgeber an einer freiwilligen Fortbildung teilnehmen, Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Auf die Fortbildungstage werden die vom Dienstgeber dienstlich angeordneten Fortbildungen angerechnet. Als Arbeitszeit ist die nachgewiesene Zeit der Fortbildung, jedoch nicht mehr als die individuelle Arbeitszeit anzusetzen.

Die Teilnahme an Arbeitskreisen und Arbeitskonferenzen (Leiterinnentreffen), zu denen der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. eingeladen hat und zu denen die pädagogischen Fach- und Zweitkräfte von ihrem Dienstgeber entsandt werden, steht dem Dienst gleich.

4.2.4 Vertretung

Für die ausreichende Vertretung während der Fortbildung ist im Kindertagesstättenteam selbst zu sorgen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich im gemeinsamen Interesse gegenseitig die notwendige Hilfe.

4.2.5 Kostenerstattung

Die Kosten für die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Fortbildung (= Kosten der Fortbildungsmaßnahme als solche, insbesondere Kurskosten, Seminarunterlagen, Prüfungsgebühr etc.) trägt der Dienstgeber. Für die Erstattung von Auslagen (= Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) findet die „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO)“ Anwendung.

Bei genehmigter Teilnahme an einer freiwilligen Fortbildung erstattet der Dienstgeber 50% der Kosten für die Teilnahme sowie die Fahrtkosten entsprechend den Bestimmungen der „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO)“.

4.3 Rahmendaten zur Weiterbildung

4.3.1 Teilnahme

Die Möglichkeit zur Weiterbildung ist gegeben zur Qualifizierung für eine besondere Aufgabe oder bei Übernahme einer Aufgabe mit erweiterter Kompetenz im Rahmen der bisherigen Tätigkeit. Sie setzt den Abschluss der Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraus.

4.3.2 Genehmigung

Die Teilnahme an einer Weiterbildung wird unter Vorlage aller erforderlichen Daten (Inhalte, Kosten, zeitlicher Umfang) bei dem Dienstgeber beantragt. Dieser prüft, ob die Inhalte der beantragten Weiterbildung einen offensichtlichen Bezug zur ausgeübten oder angestrebten Tätigkeit haben. Gemeinsam mit den Zentralstellen ordentlichen sowie außerordentlichen Haushaltswesens kirchlicher Stiftungen bei der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg erstellt der Dienstgeber eine Übersicht über die zeitliche und finanzielle Belastung, die sich durch diese Weiterbildung für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter und für den Dienstgeber ergibt.

4.3.3 Anordnung

Der Dienstgeber oder das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einer Maßnahme der Weiterbildung anordnen oder als Bedingung für die Übernahme einer erweiterten Aufgabe vorsehen.

4.3.4 Kostenerstattung

Bei einer Weiterbildung, die auf Anordnung des Dienstgebers erfolgt, finden hinsichtlich der Erstattung von Auslagen die bei der Diözese Augsburg geltenden Regelungen Anwendung. Die Kosten werden demnach in der Regel vom Dienstgeber übernommen.

Mit der Bewilligung zur Teilnahme an der Weiterbildung ist seitens des Dienstgebers regelmäßig eine Rückzahlungsklausel zu verbinden. Diese verpflichtet die pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft, die Kosten der Weiterbildung ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber ausscheidet. Von der Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist jedenfalls im Falle zeitintensiver Weiterbildungen (z. B. Leiterinnenkurs) zwingend Gebrauch zu machen.

Erfolgt eine Weiterbildung auf eigenen Antrag, muss die finanzielle Beteiligung des Dienstgebers vor der Anmeldung abgesprochen werden.

Für die freiwillige Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden keine Kosten erstattet.

4.4 Rahmendaten zur Zusatzausbildung

4.4.1 Teilnahme und Genehmigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Katholischen Tagesstätten für Kinder, die für eine besondere Aufgabe eine Zusatzausbildung benötigen, können beim Dienstgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Die Prüfung und Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit den Zentralstellen ordentlichen sowie außerordentlichen Haushaltswesens kirchlicher Stiftungen bei der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg.

4.4.2 Anordnung

Der Dienstgeber und das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einer entsprechenden Zusatzausbildung anordnen.

4.4.3 Kostenerstattung

Ob eine Beteiligung des Dienstgebers an den Kosten der Zusatzausbildung in Frage kommt, muss rechtzeitig vor der Planung geklärt werden. Die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel (siehe 4.3.4) ist vorzusehen.

4.5 Rahmendaten zu Besinnungstagen

4.5.1 Teilnahme

Die Teilnahme an einem Besinnungstag ist für jede pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft eröffnet, um den eigenen Glauben zu vertiefen.

4.5.2 Genehmigung

Die Teilnahme am Besinnungstag wird unter Vorlage aller erforderlichen Daten (Inhalte, Kosten) bei dem Dienstgeber beantragt. Vorrangig sind die Angebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg, des Referates Spirituelle Dienste und des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. zu wählen. Die Genehmigung zur Teilnahme an einem Besinnungstag wird nur erteilt, sofern es sich um ein Angebot handelt, das unter anerkannter Begleitung durchgeführt wird.

4.5.3 Anordnung

Der Dienstgeber oder das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einem Besinnungstag anordnen, mit dem der jährliche Besinnungstag gemäß 2.4 und 4.5.1 abgegolten ist.

4.5.4 Exerzitien

Die Teilnahme an Exerzitien wird sehr begrüßt. Sie soll in die dienstfreie Zeit gelegt werden.

4.5.5 Arbeitsbefreiung/Dauer

Die pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 ABD Teil A, 1.) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zur Teilnahme an einem Besinnungstag im Kalenderjahr im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

Besinnungstage und Exerzitien, die im Interesse des Dienstgebers besucht werden, werden nicht auf die freiwillige Fortbildung angerechnet.

4.5.6 Kostenerstattung

Für den Besinnungstag finden hinsichtlich der Erstattung von Auslagen die bei der Diözese Augsburg geltenden Regelungen Anwendung. Die Kosten werden demnach in der Regel vom Dienstgeber übernommen. Exerzitien können auf Antrag im Rahmen der Ordnung bezuschusst werden.

5. Inkraftsetzung

Die Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg tritt am 01. September 2004 in Kraft. Die Ordnung gilt bis zum 31. August 2007 und tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(Beschluss vom 13./14.07.2004)