Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14. 02. 1996)

F, 5. Änderung der Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising

A.

frei

B.

Der Erzdiözese München und Freising ist es erlaubt, bis zur Schaffung einer einheitlichen KODA-Regelung in dieser Angelegenheit, die diözesaneigene Fahrtkostenzuschussordnung jeweils entsprechend den Änderungen der Fahrtkostenzuschussregelung beim Freistaat Bayern zu ändern und anzupassen.

(Protokollnotiz zum Protokoll der Vollversammlung am 21./22.07.1998)

C.

1. Die auf Grund des Beschlusses B Ziffer 2 der Bayer. Reg.-KODA vom 25.01.1995 als diözesane Regelung geltende Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, in der Fassung vom 01.11.1998, wird wie folgt geändert:

1.1 Ziffer 3 Satz 2 wird aufgehoben.

1.2 Ziffer 4 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

1.3 Nach Ziffer 8 wird folgende neue Ziffer aufgenommen:

9. Übergangsregelung

Zur Wahrung des Besitzstandes wird den Beamten/-innen der Besoldungsgruppen A9-A16 BBesG und den Angestellten der Vergütungsgruppen Vb-I ABD, die bereits am 31. 08. 2000 in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zur Erzdiözese standen, das am 01.09.2000 fortbestand und seitdem ununterbrochen weiterbesteht, ein Fahrtkostenzuschuss nach der bisherigen Klasse B gewährt.

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt bei einer Mindestbelastung von 100,00 DM 10/12 der den jeweils geltenden Eigenanteil (vgl. Ziffer 4) übersteigenden regelmäßigen monatlichen Fahrtkosten. Als Höchstbetrag wird ein Zuschuss in Höhe von 70,00 DM festgesetzt.

1.4 In Ziffer 4 letzter Satz wird die Zahl „5,00 DM“ durch die Zahl „14,00 DM“ ersetzt.

2. Diese Änderungen treten am 01.09.2000 in Kraft.

(Beschluss vom 11./12.07.2000)