Teil E: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in dualen Studiengängen

E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgend aufgeführten Regelungen finden im jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 und § 3 enthaltenen Bestimmungen Anwendung:
a) Regelung der Arbeitsbedingungen (Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung),
b) frei,
c) Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten (Teil D, 2.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Regelungen auf das ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des ABD in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung.

§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden

(1) Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) 1Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. 2Für Praktikantin-nen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 €.

§ 3 Probezeit

(1) Praktikantinnen/Praktikanten erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 €, die mit dem Entgelt des Monats Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn die Praktikantin/der Praktikant an mindestens einem Tag des Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007 Anspruch auf Entgelt hat.

(3) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2005 in Kraft.