Teil E: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in dualen Studiengängen
E, 1. Regelungen für Auszubildende
§ 3 Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.