Teil D : Sonstige Regelungen

D, 10b. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

- Versorgungsordnung B -
in der Fassung vom 1. Januar 2003

§ 1 Geltungsbereich

Die „Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - Versorgungsordnung B“ gilt für die unter den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen fallenden Mitarbeiter, soweit für diese nicht vorrangig eine Versicherungspflicht nach der „Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - Versorgungsordnung A“ besteht.

§ 2 Versicherungspflicht

(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat. 2Eine Versicherungspflicht besteht nicht, soweit im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen für bestimmte Personengruppen kollektivrechtlich ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind.

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,
a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente als Vollrente oder Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhält,
b) frei
c) frei
d) dessen Dienstgeber ihm bereits vor dem 01.04.2000 eine dieser Regelung gleichwertige zusätzliche Altersversorgung gewährt hat, 1
e) der Mitglied des Versorgungswerks der Presse oder einer sonstigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

1„Gleichwertig“ ist eine zusätzliche Altersversorgung, wenn der Beitrag des Dienstgebers in der Höhe entsprechend § 5 Abs. 2 entrichtet wird und das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 3 zugrunde gelegt wird. Bestehende zusätzliche Altersversorgungen, die die Erfordernisse gem. Unterabs. 1 nicht erfüllen, sind zum 01. 04. 2000 an diese Erfordernisse anzupassen, soweit die rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Werden von Dienstgebern, die ihren Mitarbeitern vor dem 01. 04. 2000 eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 d) gewähren, ab 01. 04. 2000 weitere Mitarbeiter neu eingestellt, so sind diese nach der Versorgungsordnung B zu versichern.

§ 3 Versicherung

1Die betriebliche Altersversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG (PENSIONSKASSE) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. 2Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PENSIONSKASSE.

§ 4 Anmeldung und Abmeldung

(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des zusatzversorgungspflichtigen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der PENSIONSKASSE an, frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen wird. 2Die Aufnahme des Mitarbeiters in die PENSIONSKASSE wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.

(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des zusatzversorgungspflichtigen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der PENSIONSKASSE ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Mitarbeiter von der PENSIONSKASSE bestätigt; gleichzeitig wird der Mitarbeiter unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung (§ 6) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 8) bestehen.

§ 5 Beiträge

(1) 1Der Dienstgeber hat den monatlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu tragen. 2Er trägt des Weiteren die auf den Beitrag entfallende Lohnsteuer (vgl. Abs. 8), solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. 3Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ein Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt, auf Einmalzahlungen jedweder Art oder auf Krankenbezüge zusteht.

(2) Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Pflichtversicherung) ist vom Zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt (Abs. 3) jeweils mit dem Beitragssatz zu berechnen, den die kirchlichen Dienstgeber als Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, abzuführen hätten.

(3) 1Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt im Sinn von Absatz 2 ist hierbei identisch mit dem der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt. 2Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinn von Absatz 2 gilt für Zeiten, in denen Beschäftigte Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Absatz 1 MuSchG haben - auch wenn dieser wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 ABD Teil A, 1. bzw. entsprechenden Regelungen der Bayerischen Regional-KODA.

(4) Überschreitet das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, so löst dies keine zusätzliche Beitragszahlung des Dienstgebers aus.

(5) Die Beiträge sind der PENSIONSKASSE jährlich durch den Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; sie sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die PENSIONSKASSE abzuführen.

(6) 1Der Mitarbeiter kann die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung (Pflichtversicherung) insoweit verstärken, als er einen zusätzlichen eigenen Beitrag in Höhe von bis zu 6,0% des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts leistet und dies dem Dienstgeber gegenüber schriftlich erklärt. 2Dienstgeber- und Mitarbeiterbeitrag dürfen jedoch zusammen nicht mehr als 10,0% des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen.
3Der Beitrag des Mitarbeiters kann im Wege der Entgeltumwandlung sichergestellt werden.

(7) 1Die Erklärung des Mitarbeiters über die Höhe seiner Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung nach Abs. 6 kann widerrufen und durch eine anderslautende Erklärung ersetzt werden. 2Die Erklärung ist dem Dienstgeber schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vor dem nächsten Quartalsende vorzulegen.

(8) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich des Beitrags des Mitarbeiters an die PENSIONSKASSE ab. 2Der Dienstgeber trägt die auf seine Beiträge entfallende Lohnsteuer im Rahmen der Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG.

(9) 1Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. 2Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.

Protokollnotiz zu Abs. 1 wurde gestrichen

§ 6 Beitragsfreie Zeiten

(1) Eine Beitragspflicht des Dienstgebers besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen keinen Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen jedweder Art, auf Krankenbezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Absatz 1 MuSchG hat.

(2) 1Entfällt wegen Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der versicherte Mitarbeiter von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 8 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.

(3) 1Der Dienstgeber kann jedoch - widerruflich - seine Bereitschaft erklären, auch für nicht beitragspflichtige Zeiten eine Beitragsleistung zu übernehmen. 2Zeiten, für die keine Beiträge des Dienstgebers eingehen, können vom Mitarbeiter mit eigenen Beiträgen belegt werden.

§ 7 Arbeitsplatzwechsel

Scheidet ein bei der PENSIONSKASSE pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung unter den für die Versorgungsordnung B geltenden Bedingungen fortzuführen.

Der Hinweis wurde gestrichen.

§ 8 Freiwillige Versicherung

1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der PENSIONSKASSE mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. 2Der Versicherte kann hierbei jeden Beitrag zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag wählen.

§ 8a Versicherung bei anderer Versorgungseinrichtung

(durch Beschluss vom 18. Juli 2018 mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft getreten)

§ 8b Übergangsregelungen

(1) 1Abweichend von § 2 besteht eine Versicherungspflicht nur, wenn das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis vor dem 20. September 2018 begonnen hat und die Zusatzrentenversicherung des betreffenden Mitarbeiters bei der Pensionskasse der Caritas VVaG (§ 3) oder der Kölner Pensionskasse VVaG (§ 8a) vor dem 20. September 2018 wirksam abgeschlossen war. 2Für Beschäftigte deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ab dem 20. September 2018 begonnen hat, findet ABD Teil D, 10 a. Versorgungsordnung A Anwendung.

(2) Die Versorgungsordnung B findet weiterhin auf solche Mitarbeiter Anwendung, für die die Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird.

(3) 1Der Dienstgeber kann bis zum 1. Januar 2021 die Versicherungsverträge der Mitarbeiter nach Absatz 2 per 1. Januar 2020 oder 1. Januar 2021 beitragsfrei stellen, soweit dies die Versicherungsbedingungen der in Absatz 2 genannten Pensionskassen zulassen. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Dienstgeber zum selben Termin eine Anmeldung des Mitarbeiters nach ABD Teil D, 10 a. vornimmt und der Mitarbeiter der Beitragsfreistellung zugestimmt hatte. 3Auf die Beitrags-freistellung findet § 6 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(4) 1Soweit nach Absatz 2 die Versorgungsordnung B Anwendung findet, kann für die Durchführung der Entgeltumwandlung nach dem Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung die Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden oder ein anderer vom Arbeitgeber eröffneter Weg genutzt werden, soweit dies nach deren jeweiligen Bedingungen zulässig ist. 2In diesem Fall gilt ein sachlicher Grund im Sinne des Satzes 3 des Absatzes 1 des Beschlusses der Zentral-KODA als gegeben. 

§ 9 In-Kraft-Treten

1Die Versorgungsordnung B tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft. 2Mit dem In-Kraft-Treten der Versorgungsordnung B tritt die Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bayerischen (Erz-)Diözesen (Versorgungsordnung der bayerischen [Erz-]Diözesen [VOBD]) (ABD Teil C, 3 b) außer Kraft.