Teil D : Sonstige Regelungen

D, 9. Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen

Abschnitt II Reisekostenvergütung (§§ 2-22)
§ 18 Aufwandsvergütung

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.