Teil D : Sonstige Regelungen

D, 9. Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen

Abschnitt II Reisekostenvergütung (§§ 2-22)
§ 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen unter acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen

1Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. 2Daneben werden die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 € sowie für Unterkunft erstattet; § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.