Teil D : Sonstige Regelungen
D, 9. Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen
Abschnitt II Reisekostenvergütung (§§ 2-22)
§ 12 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.