Teil D : Sonstige Regelungen

D, 5. Sabbatjahrregelung

§ 5 Bezüge

1Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält die/der Beschäftigte die vereinbarten Bezüge, die ihm aufgrund des Änderungsvertrages (Anlage gem. § 4 Absatz 1 SJR) zustehen. 2Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen.