Teil D : Sonstige Regelungen

D, 5. Sabbatjahrregelung

§ 3 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(1) Durch die Inanspruchnahme der SJR wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der/des Beschäftigten entsprechend der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) geändert.

(2) In der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) ist der Zeitraum der Ansparphase sowie der Zeitraum der Freistellungsphase festzulegen.