Teil D : Sonstige Regelungen
D, 5. Sabbatjahrregelung
§ 2 Antragstellung
(1) 1Beschäftigte können die Einrichtung und Führung eines Ansparkontos in Textform beantragen. 2Der/dem Beschäftigten ist die Inanspruchnahme der SJR zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beginn der Inanspruchnahme erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigter/Beschäftigtem.
(3) Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz.