Teil D : Sonstige Regelungen
D, 5. Sabbatjahrregelung
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 2 MAVO.