Teil D : Sonstige Regelungen

D, 5. Sabbatjahrregelung

Präambel

1Bei der Sabbatjahrregelung (SJR) wird Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum angespart und anschließend durch Freistellung abgerufen. 2Der Gesamtumfang der Tätigkeit – und dementsprechend auch die Bezüge – wird während der Laufzeit vermindert. 3Die/der Beschäftigte erbringt zunächst ihre/seine Arbeitsleistung im jeweils vereinbarten Umfang und spart dadurch ein Wertguthaben i. S. d. § 7 SGB IV an (Ansparphase). 4Am Ende der Laufzeit wird die/der Beschäftigte von ihrer/seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt (Freizeitphase; sog. Sabbatjahr). 5Durch Einbeziehung der Freizeitphase entsteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis. 6Die Bezüge sind während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert; auch während des Sabbatjahres wird die verminderte Vergütung bezahlt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 2 MAVO.

§ 2 Antragstellung

(1) 1Beschäftigte können die Einrichtung und Führung eines Ansparkontos schriftlich beantragen. 2Der/dem Beschäftigten ist die Inanspruchnahme der SJR zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beginn der Inanspruchnahme erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigter/Beschäftigtem.

(3) Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz.

§ 3 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(1) Durch die Inanspruchnahme der SJR wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der/des Beschäftigten entsprechend der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) geändert.

(2) In der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) ist der Zeitraum der Ansparphase sowie der Zeitraum der Freistellungsphase festzulegen.

§ 4 Ansparkonto

(1) In einem Zeitraum bis zu 15 Jahren muss die/der Beschäftigte auf einem vom Arbeitgeber zu führenden Ansparkonto Arbeitszeiten ansparen, aufgrund derer ihr/ihm in der Freizeitphase die Fortzahlung ihres/seines Entgelts zu gewähren ist.

(2) Angespart wird grundsätzlich die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der für den Zeitraum der Ansparphase vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Für die Leistung von zusätzlichen Arbeitsstunden sowie für die Dienste zu ungünstigen Zeiten gelten die Regelungen des Teil A, 1.; diese Ansprüche werden dem Ansparkonto nicht gutgeschrieben; sie sind der/dem Beschäftigten nach den einschlägigen Regelungen des Teil A, 1. zu gewähren.

§ 5 Bezüge

1Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält die/der Beschäftigte die vereinbarten Bezüge, die ihm aufgrund des Änderungsvertrages (Anlage gem. § 4 Absatz 1 SJR) zustehen. 2Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen.

§ 6 Vorzeitige Beendigung/Überführung

(1) Wird während der Ansparphase die Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber gekündigt, so werden die angesparten Zeiten entweder entsprechend den einschlägigen Regelungen des Teil A, 1. als geschuldete Vergütung ausbezahlt oder mit Zustimmung des Arbeitgebers einem Arbeitszeitkonto (vgl. AZKR) zugeführt.

(2) 1Will eine Beschäftigte/ein Beschäftigter während der Freistellungsphase vor deren Ablauf ihre/seine Tätigkeit wieder aufnehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 2Mit noch verbleibenden Zeitanteilen aus der Ansparphase wird gemäß Absatz 1 verfahren.

§ 7 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die SJR tritt zum 01.01.1999 in Kraft.

Anlage (Mustervereinbarung)

 

Zwischen

         

dem/der

         

vertreten durch

     

(Arbeitgeber)

und

         

Herrn/Frau

     

(Beschäftigte/Beschäftigter)

 

(Vor- und Zuname)

     
           

wird – vorbehaltlich1

       
         

-     folgende

           
           

Vereinbarung zum   Arbeitsvertrag vom ______________ geschlossen:

           
           

§ 1 Arbeitszeit

Abweichend vom o. a.   Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit (Ansparphase) sowie die  Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) bzw. einer möglichen   Abgeltung in Form der Sabbatjahrregelung vom _______________________ ab   ______________________ bis ______________________ vereinbart.

           

§ 2 Beschäftigungsumfang/Ansparphase

(1) Der Beschäftigungsumfang   von bisher ________ Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher   Arbeitszeit wird für den Zeitraum vom ______________ bis ______________ (Abrechnungszeitraum:   _______ Jahre) auf _______ des bisherigen Beschäftigungsumfanges (= ______   Stunden) reduziert. 

(2) In den ________ Jahren des   Abrechnungszeitraumes (Ansparphase) ist eine Arbeitsleistung im zeitlichen   Umfang einer/eines entsprechend Vollbeschäftigten bzw. im zeitlichen Umfang der bisherigen Teilzeit-beschäftigung zu erbringen.

           

§ 3 Freizeitphase

Die Arbeitsfreistellung   (Freizeitphase) erfolgt vom _________ bis _________

           

§ 4 Bezügezahlung

Während der Ansparphase und der Freizeitphase erfolgt die Bezügezahlung nach der reduzierten Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1).

           

§ 5 Kündigung   /Abgeltung

Die für einen bestimmten   Zeitraum (§§ 1 u. 2 Absatz 1) vereinbarte Sabbatjahrregelung kann aus   wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten   oder Arbeitgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt   werden. In Fällen besonderer familiärer Ereignisse oder bei Wechsel des Arbeitgebers ist die/der Beschäftigte berechtigt, im Rahmen der Kündigungsfristen des Teil A, 1. die Sabbatjahrregelung zu kündigen. Angesparte Stunden sind durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen. Ist ein entsprechender   Freizeitausgleich nicht möglich, so ist die angesparte Zeit in Arbeitstage   umzurechnen und der Arbeitstag der/dem Beschäftigten in einer Fünftagewoche mit 3/65, in einer Sechstagewoche mit 1/26 des Entgelts gemäß § 21 Teil A, 1.   abzugelten.

           

§ 6 Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine   Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1Ist die Rechtswirksamkeit   dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchlichen   Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig, so ist ein entsprechender Vorbehalt   anzugeben.

                         

Anlage zur Mustervereinbarung

Durchführungshinweise

1. Der Zeitraum von bis zu 15 Jahren in § 4 Absatz 1 bezieht sich auf die Gesamtdauer von Anspar- und Freistellungsphase.
2. 1Die Dauer der Freistellungsphase soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. 2Liegt die Freistellungsphase unmittelbar vor dem Renteneintritt, ist eine längere Freistellungsphase möglich.
3. Die Dauer der Ansparphase soll ein Jahr nicht unterschreiten (beträgt die Ansparphase weniger als ein Jahr, ist § 7 Absatz 1a SGB IV zu beachten).
4. 1Während Zeiten ohne Entgeltbezug (z.B. Beschäftigungsverbote gem. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, Elternzeiten, Pflegezeiten, Sonderurlaube) ist das Sabbatjahrmodell gehemmt. 2Nach Ablauf dieser Zeiten wird die Anspar- bzw. Freistellungsphase fortgesetzt. 3Ist eine solche Verschiebung nicht durchführbar, soll eine Neuberechnung durchgeführt werden.
5. Die Vereinbarung eines Sabbatjahres führt für die Dauer der Vereinbarung dazu, dass lediglich ein Teilzeitentgelt gezahlt wird, was zu geringeren Rentenansprüchen und Ansprüchen aus einer (betrieblichen) Zusatzversorgung führt.