Teil D : Sonstige Regelungen

D, 4. Arbeitszeitkontenregelung

§ 15 Kündigung des Arbeitszeitkontos

(1) 1Beschäftigte können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende die Führung des Arbeitszeitkontos kündigen, soweit nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Teil A, 1. das Arbeitszeitkonto zwingend einzurichten ist. 2Arbeitgeber haben das Recht zur Kündigung gemäß Satz 1 nur, sofern dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe vorliegen.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Kündigung können keine weiteren Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden.