Teil D : Sonstige Regelungen

D, 4. Arbeitszeitkontenregelung

Präambel

1Bei der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) handelt es sich um eine – unter Berücksichtigung von diözesanen Gleitzeitregelungen – über § 6 Teil A, 1. hinausgehende Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Form von Zeitgutschriften für erbrachte Arbeitsleistungen.
2Zeitgutschriften können ausschließlich erfolgen
– als Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Absatz 3 und 4 Teil A, 1., soweit sie nicht in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt sind,
– als Ausgleich für Mehrarbeit (§ 7 Absatz 6 Teil A, 1.),
– als Ausgleich für Überstunden (§ 7 Absatz 7 Teil A, 1.),
– als Abgeltung von Zeitzuschlägen (§ 8 Absatz 1 Teil A, 1.),
– für Urlaubstage, die den Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) übersteigen, sofern der Arbeitgeber zustimmt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des ABD mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der Auszubildenden und der Praktikantinnen/der Praktikanten.

(2) Für Beschäftigte im pastoralen Dienst finden § 6 Absatz 1, 3 erster Halbsatz und § 7, für Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst § 6 Absatz 1, 2, 3, 5 und § 7 keine Anwendung.

§ 2 Antragstellung

1Beschäftigte können ein Arbeitszeitkonto schriftlich beantragen. 2Der/dem Beschäftigten ist die Einrichtung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen.

§ 3 Arbeitszeitnachweis

Mit der Einrichtung des Arbeitszeitkontos verpflichtet sich die/der Beschäftigte, einen schriftlichen Arbeitszeitnachweis zu führen.

§ 4 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Durch das Arbeitszeitkonto wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der/des Beschäftigten nicht berührt.

§ 5 Arbeitszeitkonto

1Für die Beschäftigten, die das Arbeitszeitkonto in Anspruch nehmen, wird vom Arbeitgeber ein Konto über den Arbeitszeitausgleich geführt. 2Beim Aufbau des Arbeitszeitkontos ist das Arbeitszeitgesetz und die Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO) zu beachten.

§ 6 Anrechenbare Zeiten

(1) 1Dem Arbeitszeitkonto einer/eines vollbeschäftigt Beschäftigten werden die geleisteten Überstunden (§ 7 Absatz 7 Teil A, 1.) gutgeschrieben, sofern kein Zeitausgleich erfolgt. 2Zeitzuschläge für geleistete volle Überstunden werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 3Bei teilzeitbeschäftigt Beschäftigten werden die angeordneten und geleisteten Mehrarbeitsstunden (§ 7 Absatz 6 Teil A, 1.) dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, sofern kein Zeitausgleich erfolgt. 4Für den Ausgleich ist ein Zeitraum von einem Jahr nach Ableistung der Arbeit zugrunde zu legen. 5In Einrichtungen bestehende Gleitzeitregelungen werden durch die AZKR grundsätzlich nicht berührt.

(2) 1Dem Arbeitszeitkonto können mit Zustimmung des Arbeitgebers die der/dem Beschäftigten nach § 26 Absatz 1 Teil A, 1. zustehenden Urlaubstage gutgeschrieben werden, soweit sie bis zum letzten in § 26 Absatz 2 a Teil A, 1. genannten Termin nicht in Anspruch genommen werden konnten; dies gilt nicht für Urlaubsansprüche nach dem BUrlG. 2Die Urlaubstage sind dabei in Stunden umzuwandeln. 3Die urlaubsrechtlichen Verfallsfristen des ABD finden in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten (§ 7) sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§ 8) werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

(4) 1Für Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst können Wochenstunden gem. § 7 Absatz 2 der vorläufigen Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst, Jahreswochenstunden sowie einzeln anfallende Wochenstunden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. 2Aus organisatorischen Gründen kann der Abbau des Arbeitszeitkontos in der Regel nur innerhalb eines ganzen Schuljahres erfolgen (d. h. es müssen mindestens 40 Stunden auf dem Konto vorhanden sein).

(5) 1Dem Arbeitszeitkonto für Beschäftigte im pastoralen Dienst werden die Stunden gutgeschrieben, die aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben geleistet werden und die nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können. 2Die Zeitgutschrift ist pauschal festzulegen.

§ 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Die Zeitgutschriften werden wie folgt berücksichtigt:
für Überstunden

– in den Entgeltgruppen 1 bis 9:

20 Minuten,

– in den Entgeltgruppen 10 bis 15:

10 Minuten,

für Arbeit an Sonntagen

15 Minuten je vollendete Stunde,

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

20 Minuten je vollendete Stunde,

für Nachtarbeit (21.00 Uhr – 06.00 Uhr)

12 Minuten je vollendete Stunde,

für Arbeit an Samstagen (13.00 Uhr – 21.00 Uhr)

12 Minuten je vollendete Stunde.

§ 8 Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst und Zeiten der Rufbereitschaft werden entsprechend den in Teil A, 1. vorgegebenen Bestimmungen  zeitlich berücksichtigt und dem Arbeitszeitkonto der/des Beschäftigten gutgeschrieben.

§ 9 Inanspruchnahme von Zeitguthaben

1Zeitentnahmen aus dem Arbeitszeitkonto müssen beim Arbeitgeber entsprechend den einrichtungsüblichen Urlaubsregelungen beantragt werden. 2Die zeitliche Festlegung der Entnahme von Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto hat zwischen der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen. 3Dabei sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange bzw. dringende einrichtungsspezifische Gründe oder Wünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 4Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Abbau des Arbeitszeitkontos verlangen. 5Der Abbau soll in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen.

§ 10 Vereinbarung zum Arbeitsvertrag

Beantragt die/der Beschäftigte ein Arbeitszeitkonto nach dieser Regelung für sein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so muss der Arbeitgeber mit ihr/ihm eine Vereinbarung nach beiliegendem Muster (Anlage) schriftlich abschließen.

§ 11 Beschäftigungs-/Einrichtungswechsel/Ausscheiden

(1) Wechselt eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bei demselben Arbeitgeber in eine andere Beschäftigung bzw. Einrichtung und ist ihr/sein Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht ausgeglichen, so ist das Zeitguthaben in Freizeit auszugleichen, notfalls abzugelten, sofern nicht durch eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung anderes geregelt ist.

(2) 1Ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss die/der Beschäftigte nach Absprache mit dem Dienstvorgesetzten möglichst für einen Abbau ihrer/seiner Zeitguthaben sorgen. 2Ein Abbau kann durch Anordnung des Arbeitgebers erfolgen. 3Sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch Zeitguthaben vorhanden, so werden diese abgegolten.

(3) Absatz 2 gilt für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.

§ 12 Beendigung/Überführung

(1) Bei Beendigung des Arbeitszeitkontos gemäß § 15 sind die angesparten Zeiten auszugleichen.

(2) 1Wird das Arbeitszeitkonto in Folge des Ablaufs der Befristung bzw. durch Kündigung der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag gemäß § 10 geschlossen, so werden die angesparten Zeiten in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis übernommen. 2Dabei soll ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von zwei Jahren nach Schließung des Arbeitszeitkontos erfolgen.

§ 13 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.

§ 14 Abgeltung von Zeitguthaben

1Bei der Abgeltung findet eine Berechnung auf der Basis der Entgeltfortzahlung (§ 21 Teil A, 1.) statt. 2Maßgeblich ist hierbei der Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitszeitkontos.

§ 15 Kündigung des Arbeitszeitkontos

(1) 1Beschäftigte können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende die Führung des Arbeitszeitkontos kündigen, soweit nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Teil A, 1. das Arbeitszeitkonto zwingend einzurichten ist. 2Arbeitgeber haben das Recht zur Kündigung gemäß Satz 1 nur, sofern dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe vorliegen.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Kündigung können keine weiteren Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden.

§ 16 Laufzeit

(1) Diese Regelung ist befristet bis zum 31.08.2023.

(2) Die Geltungsdauer verlängert sich um fünf Jahre, sofern nicht bis drei Monate vor Befristungsende die Bayerische Regional-KODA mit der Hälfte der Stimmberechtigten eine Beendigung verlangt.

(3) Tritt diese Regelung außer Kraft, finden die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (TVöD-AT/Bund § 10) Anwendung.

Anlage

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag

zur Inanspruchnahme der Arbeitszeitkontenregelung

(§ 10 AZKR)

Zwischen

       

dem/der

       

vertreten durch

         

(Arbeitgeber) und

           

Herrn/ Frau

   

(Beschäftigter/Beschäftigte)

   

(Vor- und Zuname)

     
           

wird – vorbehaltlich1

     
         

folgende

           
           

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom ___________________ geschlossen:

 

§ 1 Arbeitszeit

Abweichend vom o. a.  Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit sowie die Inanspruchnahme  von Zeitguthaben bzw. deren Abgeltung in Form der Arbeitszeitkontenregelung   vom ________________________ ab _______________________ bis   _____________________ vereinbart.

 

§ 2   Zeitgutschriften

Es wird vereinbart, folgende Zeitgutschriften dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben:

□ Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Absatz 3 und Teil A, 1.,  soweit sie nicht in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt   sind,

□ Ausgleich für Mehrarbeit (§ 7 Absatz 6 Teil A, 1.),

□ Ausgleich für Überstunden (§ 7 Absatz 7 Teil A, 1.),

□ Abgeltung von Zeitzuschlägen (§ 8 Absatz 1 Teil A, 1.),

□ nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, die den Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz   (BUrlG) übersteigen,

□ Ausgleich für Arbeitsstunden, die aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung  durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen  Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben geleistet werden2.

 

§ 3   Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine   Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1 Ist zur Rechtswirksamkeit  dieses Vertrages die Genehmigung einer Kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde  erforderlich, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.

2 Gilt für Beschäftigte im pastoralen Dienst

               

Anlage für Religionslehrer und Religionslehrerinnen im Kirchendienst

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag

zur Inanspruchnahme der Arbeitszeitkontenregelung

(§ 10 AZKR)

Zwischen

         

dem/der

       

(Arbeitgeber)

vertreten durch

     

und

Herrn /Frau

     

(Beschäftigter/Beschäftigte)

   

(Vor- und Zuname)

     

wird - vorbehaltlich1

     
         

– folgende

           

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom ___________________ geschlossen:

           

§1 Arbeitszeit

Abweichend vom o. a. Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit sowie die Inanspruchnahme von Zeitguthaben bzw. deren Abgeltung in Form der Arbeitszeitkontenregelung vom ______________________ab   _______________________ bis _______________________ vereinbart

           

§2 Zeitgutschriften

Es wird vereinbart, folgende Zeitgutschriften dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben:

□ Wochenstunden gemäß § 7 Absatz 2 der vorläufigen Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

□ einzeln anfallende Wochenstunden

□ Jahreswochenstunden

           

§3 Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1 Ist zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages die Genehmigung einer Kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich, so ist  ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.

                       

Anlage für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag

zur Inanspruchnahme der Arbeitszeitkontenregelung

(§ 10 AZKR)

Zwischen

         

dem/der

       

(Arbeitgeber)

vertreten durch

     

und

           

Herrn/Frau

       

(Lehrkraft)

 

(Vor- und Zuname)

     
           

wird – vorbehaltlich1

     
         

- folgende

           
           

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom ___________________ geschlossen:

           

§ 1 Arbeitszeit

Abweichend vom o. a.   Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit sowie die Inanspruchnahme   von Zeitguthaben bzw. deren Abgeltung in Form der Arbeitszeitkontenregelung   vom _______________ unbefristet/ab _______________________ bis   _______________________ vereinbart.

           

§ 2   Zeitgutschriften

Es wird vereinbart folgende   Zeitgutschriften dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben:

□ als Mehrarbeit   vergütungspflichtige Unterrichtsstunden

□ einzeln   anfallende Wochenstunden

           

§ 3   Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine   Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1 Ist zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages die Genehmigung einer Kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde   erforderlich, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.