Teil D : Sonstige Regelungen
D, 3. Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO)
A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten
§ 2 Personengruppen
Kirchenspezifische Tätigkeiten werden vorwiegend von folgenden kirchlichen Berufsgruppen geleistet:
a)
- Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst
- Pädagogisches Personal (§ 16 AVBayKiBiG) in den katholischen Kindertageseinrichtungen
- Mitarbeiter in der kirchlichen Erwachsenenbildung und Verbandsarbeit
- Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit
- Mitarbeiter in kirchlichen Beratungsstellen
- Mitarbeiter an kirchlichen Pressestellen
b)
- Gemeindeassistenten und -referenten
- Seelsorgshelfer
- Kirchenmusiker
- Mesner
- Pastoralassistenten und -referenten soweit deren Tätigkeit nicht vom Teil B erfasst wird.
c)
sonstige Mitarbeiter, denen aufgrund der Weisung des Vorgesetzten kirchenspezifische Tätigkeiten übertragen werden