Teil D : Sonstige Regelungen

D, 3. Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO)

A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten

(in Ausfüllung von § 7 und § 12 Arbeitszeitgesetz - ArbZG 94)

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teil A gelten für Mitarbeiter, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in kirchenspezifischen Bereichen tätig sind und deshalb Arbeiten leisten müssen, die zeitlich von den Regelarbeitszeiten des ArbZG abweichen, um dem der Kirche eigenen Sendungsauftrag nachkommen zu können.

§ 2 Personengruppen

Kirchenspezifische Tätigkeiten werden vorwiegend von folgenden kirchlichen Berufsgruppen geleistet:

a)
- Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst
- Pädagogisches Personal (§ 16 AVBayKiBiG) in den katholischen  Kindertageseinrichtungen
- Mitarbeiter in der kirchlichen Erwachsenenbildung und Verbandsarbeit
- Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit
- Mitarbeiter in kirchlichen Beratungsstellen
- Mitarbeiter an kirchlichen Pressestellen

b)
- Gemeindeassistenten und -referenten
- Seelsorgshelfer
- Kirchenmusiker
- Mesner
- Pastoralassistenten und -referenten soweit deren Tätigkeit nicht vom Teil B erfasst wird.

c)
sonstige Mitarbeiter, denen aufgrund der Weisung des Vorgesetzten kirchenspezifische Tätigkeiten übertragen werden

§ 3 Werktägliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit kann auch auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn acht Stunden täglich im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr nicht überschritten werden.

§ 4 Zielgruppenorientierte Arbeitszeit

1Sofern die Arbeit aufgrund ihrer Eigenart zusammenhängend mehr als einen Tag erfordert (z. B. Seminare, Kurse) und diese zielgruppenbedingt nicht im Rahmen der von § 3 vorgegebenen Höchstarbeitszeit erfolgen kann, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf Mal im Kalenderjahr auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen die das Höchstmaß des § 3 übersteigenden Arbeitsstunden ausgeglichen werden; im Übrigen muss ein Ausgleich nach § 3 erfolgen. 2Eine Verlängerung auf zwölf Stunden ist innerhalb einer Kalenderwoche drei Mal und an bis zu drei aufeinander folgenden Tagen zulässig.

§ 5 Tägliche Arbeitszeit in Sonderfällen

(1) Sofern die Begleitung von Zielgruppen auf längeren Fahrten, Reisen, Freizeiten zu den dienstlichen Aufgaben der in § 2 genannten Mitarbeiter gehört, kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ohne Zeitausgleich verlängert werden, höchstens jedoch an 60 Tagen im Jahr.

(2) Für die Dauer von solchen Unternehmungen gelten folgende Ruhezeitregelungen:
a) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
b) Die Dauer der Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
c) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als fünf Stunden betragen, können zu anderen Zeiten innerhalb der Frist von vier Wochen ausgeglichen werden.

§ 6 Ruhepausen

1Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 7 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit kann bis zu siebenmal innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit durch entsprechende Verlängerung der Ruhezeit innerhalb von zwei Kalendermonaten oder acht Wochen ausgeglichen wird, insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter den Zeitpunkt der dienstlichen Inanspruchnahme nicht selbst bestimmen kann.

(2) Dauer und Lage der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft können den dienstlichen Besonderheiten angepasst werden, insbesondere sind Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten auszugleichen.

§ 8 Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu nehmen ist.

§ 9 Geltung des Arbeitszeitgesetzes

Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz von 1994 in der jeweiligen Fassung.

B. Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im liturgischen Bereich

§ 10 Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften des Teil B gelten für Mitarbeiter, soweit sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages im liturgischen Bereich beschäftigt sind und damit gem. § 18 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG das Arbeitszeitgesetz auf diese Mitarbeiter nicht anzuwenden ist. 2In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.

(2) Für Mitarbeiter, mit denen bei demselben Arbeitgeber sowohl Tätigkeiten nach Absatz 1 als auch sonstige Tätigkeiten arbeitsvertraglich vereinbart sind, gelten für die Tätigkeit im liturgischen Bereich die Regelungen des Teil B.

§ 11 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens sechs Tage pro Woche zu verteilen.

(2) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr im Durchschnitt acht Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten für höchstens je drei Tage sowie an bis zu acht besonderen Gemeindefesttagen auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen die das Maß des Satzes 2 übersteigenden Arbeitsstunden ausgeglichen werden.

§ 12 Ruhezeiten

(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) 1Die Dauer der Ruhezeit kann bis zu achtmal im Kalenderjahr um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn dies wegen der zeitlichen Lage der liturgischen Handlungen, an denen der Mitarbeiter mitwirkt, oder wegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und wenn diese Verkürzungen innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. 2Die Kürzung der Ruhezeit darf nicht öfter als an zwei aufeinander folgenden Tagen erfolgen.

(3) Von Karsamstag auf Ostersonntag und vom 24. Dezember auf 25. Dezember kann aus dienstlichen Gründen von den Ruhezeitregelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

§ 13 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten gemäß § 10 Absatz 1 oder aus damit in Zusammenhang stehenden Gründen herangezogen werden.

(2) 1Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst wird dem Mitarbeiter jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. 2Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(3) Die geleisteten Arbeitsstunden an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen.

(4) 1Wenn die angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass der Mitarbeiter über einen ganzen freien Tag verfügen kann. 2Zwei dieser Ausgleichstage können einmal im Kalenderjahr so zusammengefasst werden, dass ein Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag arbeitsfrei ist.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1997 in Kraft.