Teil D : Sonstige Regelungen
D, 2. Regelung zur Kontrolle der Nutzungsbeschränkung von Internet-Diensten
§ 3 Verpflichtung zum Datenschutz
1Der Dienstgeber hat die EDV-Administratoren und die mit der Aufzeichnung und Auswertung von Protokolldaten Beauftragten in besonderer Weise zu Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes (KDO) zu verpflichten.1 2Ebenso ist zu verfahren mit Beauftragten, die EDV-technische Störungen beheben.
1 Die EDV-Administratoren und die Beauftragten sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.