Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

(zuletzt geändert am 12./13.12.2006 zum 01.01.2007)

Präambel

Der Dienst der Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen und in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen und persönliches Profil

Die Beschäftigten müssen die ihrem Dienst entsprechende Eignung besitzen. Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen. Vor Dienstantritt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst erwünscht. Die Beschäftigten sollen einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Beschäftigten bestehen unbeschadet der arbeitsvertraglichen Stellenbeschreibung

1. in der Vorbereitung und Hilfe für alle gottesdienstlichen Handlungen, insbesondere

a) in der Bereitstellung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, in der Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder,
b) im Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen/Ministranten,

2. in der Pflege, im Aufbewahren und Sichern der Paramente, der kirchlichen Geräte und des sonstigen Inventars der Sakristei und der Kirche,

3. in der Sorge für das ewige Licht, das Weihwasser, den Schmuck des Altars und der Kirche, das Aufstellen der Krippe, das Schmücken des Heiligen Grabes, das Betreuen des Schriftenstandes, der Schaukästen, des Opferkerzenständers etc., je nach ortsüblicher Gegebenheit,

4. im Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume,

5. im Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche, im Bedienen und Warten der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Uhr- und Läutwerk, Lautsprecheranlagen, Alarmanlagen etc.),

6. in der Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den Nebenräumen,

7. im Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche gehörenden Wege und Straßen sowie der Zugänge zur Kirche gemäß den ortspolizeilichen Vorschriften und in der Pflege der Außenanlagen.

§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

Unmittelbarer Vorgesetzter der Beschäftigten ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, der im Rahmen dieser Dienstordnung Weisungen erteilen kann; wer Dienstvorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Anstellungsträger der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die (Erz-)Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) Der „Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen/Mesner – Berechnung der Arbeitszeit“ ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

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