Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Präambel

Der Dienst der Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen und in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen und persönliches Profil

1Die Beschäftigten müssen insbesondere durch die hohe Nähe des Dienstes zur Liturgie eine entsprechende persönliche Eignung besitzen. 2Dazu gehört auch die Bereitschaft, die eigenen Kompetenzen laufend den Anforderungen anzupassen und sich entsprechend zu qualifizieren. 3Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen.

§ 2 Aufgaben

1Zu den Aufgaben der Beschäftigten gehören insbesondere:
1. die Vorbereitung und Bereitstellung der zu gottesdienstlichen Handlungen benötigten Paramente und Gegenstände,
2. die Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder,
3. weitere Handreichungen vor, während und nach Gottesdiensten, Prozessionen und kirchlichen Begräbnissen, und anderes,
4. die Assistenz bei kirchlichen Feiern, Segnungen und Sakramenten-spendungen, soweit nicht andere Personen damit beauftragt sind,
5. das Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen und der Ministranten,
6. die Aufbewahrung, Pflege und Sicherung der Paramente, der kirchlichen Geräte und des sonstigen Inventars der Kirche und der Sakristei,
7. die Sorge für das ewige Licht, das Weihwasser, den Schmuck der Kirche, die Gestaltung des Kirchenraums besonders zu kirchlichen Festtagen, das Betreuen des Schriftenstandes, der Schaukästen, des Opferkerzenständers etc.,
8. das Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume,
9. das Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche,
10. das Bedienen der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Uhr- und Läutewerk, Lautsprecheranlagen, Alarmanlagen etc.),
11. die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den dazugehörigen Räumlichkeiten,
12. das Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie der Zugänge zur Kirche gemäß den örtlichen Vorschriften und die Pflege der Außenanlagen,
13. die Anleitung, Einarbeitung und Begleitung des Reinigungspersonals, der Hilfs- und Vertretungskräfte und der Handwerkerinnen und Handwerker,
14. die Zusammenarbeit mit den Gremien, dem Pfarrbüro und sonstigen Beschäftigten.
2Die einzelnen Aufgaben werden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Gegebenheiten im „Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner – Berechnung der Arbeitszeit“, festgelegt. Dieser Anhang ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

(1) Arbeitgeber der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) 1Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 2Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

(3) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder der/die von ihm Beauftragte, der/die im Rahmen der Dienstordnung Weisungen erteilen kann.

 

§ 4 Arbeitszeit

(1) 1Die Berechnung der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt nach „Diensteinheiten“ (eine Diensteinheit = 60 Minuten), die in einem Beschäftigungsplan festgelegt sind (Anhang). 2Davon unberührt bleibt das Direktionsrecht; insbesondere hat der/die unmittelbare Vorgesetzte das Recht, unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit, andere Dienste des Beschäftigungsplans zuzuweisen. 3Bei der Zuweisung ist insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

(2) 1Der Dienst der Beschäftigten erfordert grundsätzlich die Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit an sechs Tagen in der Woche. 2Der Sonntag ist grundsätzlich Arbeitstag. 3Davon abweichende Vereinbarungen sind im Arbeitsvertrag festzuhalten.

(3) 1Der wöchentlich arbeitsfreie Tag ist in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten dauerhaft auf einen bestimmten Wochentag festzulegen. 2Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise an diesem Tag Arbeit angeordnet, ist ein anderer arbeitsfreier Tag innerhalb einer Woche zu gewähren. 3Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden. 

4) Die Verteilung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten.

(5) 1Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anhang dem Arbeitsvertrag beizufügen und auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. auf Antrag der Beschäftigten zu überprüfen ist, gelten unter Bezug auf § 3 (Aufgaben) die Richtlinien des Anhangs.

(6) 1Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. 2Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten das Entgelt zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

§ 6 Freizeitausgleich

(1) 1Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst wird den Beschäftigten zusätzlich zu ihrem festgelegten freien Tag jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. 2Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(2) 1Die an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen. 2Wenn die jeweils angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Beschäftigten über einen ganzen freien Tag verfügen können.

(3) Fällt bei einer Tätigkeit bei einer 6-Tage-Woche ein gesetzlicher Feiertag oder ein betriebsüblicher arbeitsfreier Tag auf den festgelegten freien Arbeitstag und werden Beschäftigte zur Arbeit herangezogen, erhalten diese dafür unabhängig von den an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden einen ganzen freien Tag, möglichst innerhalb einer Woche.

(4) 1Den Beschäftigten ist pro Vierteljahr anstelle eines freien Wochenarbeitstages ein arbeitsfreier Sonntag zu gewähren. 2Dabei sollen Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, Ausgleichsstunden gemäß Absatz 2 so zu legen, dass sie dadurch einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag haben, wenn dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Davon kann einvernehmlich abgewichen werden. 

(5) Für Beschäftigte, die arbeitsvertraglich ausschließlich zum Sonn- und Feiertagsdienst herangezogen werden, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

§ 7 Fortbildung

1Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. 2Die überhälftig Beschäftigten sollen nach bestandener Probezeit einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen. 3Näheres regeln die diözesanen Fortbildungsordnungen.

Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Für die Pfarrei:

     

 

Stelleninhaber/-in:

       

Herr/Frau

       
           

1.

Liturgischer Dienst

       
     

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.1.

Regelmäßiger Sonntagsdienst

       

1.1.1.

Eucharistiefeiern Pfarr- oder Hauptgottesdienst

 

2 D

 

D

1.1.2.

weitere Eucharistiefeiern / Vorabendgottesdienst am Samstag

 

je 1,5 D

 

D

1.1.3.

Andachten, Rosenkränze etc.

 

je 0,75 D

 

D

   

1. Zwischensumme

 

D

           

1.2.

Regelmäßiger Werktagsdienst

       

1.2.1.

Eucharistiefeiern, Werktagsmessen

 

je 1 D

 

D

1.2.2.

Andachten, Rosenkränze etc.

 

je 0,75 D

 

D

   

1.2. Zwischensumme:

 

D

   

1.1. + 1.2. = Gesamtsumme:

 

D

 

   

D

(Su 1.1. + 1.2.) x (52) = Jahressumme I

   

D

     

Jahressumme I:

 

D

           
           

Berechnung:

         
           

 

   

Zusätzliche Fest- und Feiertagsdienste sind in der Liste anzuführen und eigens zu begründen

           

1.3.

Fest- und Feiertagsdienst

 

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.3.1.

Neujahr

 

1,5 D

=

D

1.3.2.

Erscheinung des Herrn (Hl. Dreikönige)

4,5 D

=

D

1.3.3.

Lichtmess und Blasius

 

2,5 D

=

D

1.3.4.

Aschermittwoch

 

2,5 D

=

D

1.3.5.

Palmsonntag

 

2,5 D

=

D

1.3.6.

Gründonnerstag

 

5 D

=

D

1.3.7.

Karfreitag

 

5 D

=

D

1.3.8.

Karsamstag mit Osternacht

 

6 D

=

D

1.3.9.

Ostermontag

 

2,5 D

=

D

1.3.10.

Erstkommunion

 

3 D

=

D

1.3.11.

Bittgänge (ohne Bittmesse)

 

3 D

=

D

1.3.12.

Christi Himmelfahrt

 

2 D

=

D

1.3.13.

Pfingstmontag

 

2 D

=

D

1.3.14.

Fronleichnam (mit Prozession)

 

6 D

=

D

1.3.15.

Mariä Himmelfahrt

 

2 D

=

D

1.3.16.

Kirchweihfest

 

2,5 D

=

D

1.3.17.

Allerheiligen

 

2 D

=

D

1.3.18.

Allerheiligen (Friedhofgang)

 

1 D

=

D

1.3.19.

Allerseelen

 

1 D

=

D

1.3.20.

Kindermette

 

2,5 D

=

D

1.3.21.

Christmette

 

5 D

=

D

1.3.22.

Weihnachten

 

2,5 D

=

D

1.3.23.

Hl. Stephanus (2. Weihnachtsfeiertag)

 

2 D

=

D

1.3.24.

Hl. Silvester (Jahresschluss)

 

2 D

=

D

1.3.25.

Ewige Anbetung

 

1,5 D

=

D

1.3.26

Patrozinium

 

2 D

=

D

1.3.27.

     

=

D

1.3.28.

     

=

D

1.3.29.

     

=

D

1.3.30.

     

=

D

           
 

 

   Gesamtsumme:

=

D

       
       
 Summe: 1.3.1. bis 1.3.30. = Jahressumme II

 

  
     

Jahressumme II:

 

D

           
           

Berechnung:

       

Berechnungsgrundlage in der einzelnen Pfarrei ist der Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre.

Die Anzahl der Sondergottesdienste x anrechenbarer Dienst = tatsächlicher Dienst.

Zusätzliche Sondergottesdienste sind in der Liste anzuführen und eigens zu begründen.

           
           

1.4.

Sondergottesdienste

 

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.4.1.

Kreuzwegandachten

 

X 1 D

=

D

1.4.2.

Maiandachten

 

X 1 D

=

D

1.4.3.

Oktoberrosenkränze

 

X 1 D

=

D

1.4.4.

Fatimarosenkränze

 

X 1 D

=

D

1.4.5.

Hl. Stunden (vor Herz-Jesu-Freitag)

12 X 1,0 D

=

D

1.4.6.

Schulgottesdienste

 

X 1,5 D

=

D

1.4.7.

Gottesdienste außerhalb der regelmäßigen   Gottesdienstordnung

 

X 1,5

=

D

1.4.8.

Hochzeiten mit Eucharistiefeier

X 1,5 D

=

D

1.4.9.

Hochzeiten ohne Eucharistiefeier

X 1,5 D

=

D

1.4.10.

Tauffeiern

X 1 D

=

D

1.4.11.

Beerdigung mit Eucharistiefeier

 

X 1 D

=

D

1.4.12.

Beerdigungen

X 2 D

=

D

1.4.13.

Wallfahrten

 

X 1 D

=

D

1.4.14.

Weitere Andachten und Rosenkränze

 

X

=

D

1.4.15.

 
 
 

X 0,75 D

=

D

1.4.16.

   

X

=

D

1.4.17.

   

X

=

D

1.4.18.

   

X

=

D

1.4.19.

   

X

=

D

1.4.20.

   

X

=

D

     

Gesamtsumme:

 

D

Summe: 1.4.1. bis 1.4.20. = Jahressumme III

     
     

Jahressumme III:

 

D

           

 

 

       

2.

Außerliturgischer Dienst

       

2.1.

Regelmäßige Dienste (Das Überschreiten bzw. Unterschreiten - z.B. bei nicht vollständiger Übertragung einer Aufgabe - der Mindestdienste ist im Einzelfall zu begründen)

wöchentl. Mindestdiensteinheit

 

wöchentl. tatsächliche Diensteinheiten

2.1.1.

Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen/ Ministranten

1 D

 

D

2.1.2.

Aufbewahren und Pflege des Inventars, der Kirche und Sakristei, Sicherung der Kostbarkeiten

1 D

 

D

2.1.3.

Sorge für das Ewige Licht, Weihwasser, Schmuck des Altars und der Kirche

1 D

 

D

2.1.4.

Betreuung des Schriftenstandes, der Schaukästen und
des Opferkerzenständer

1 D

 

D

2.1.5.

Öffnen und Schließen der Kirche und der Nebenräume

1 D

 

D

2.1.6.

Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche, Bedienen und Warten technischer Anlagen

1 D

 

D

2.1.7.

Dienstgänge soweit sie zur Erledigung der Aufgaben notwendig sind

1 D

 

D

2.1.8.

Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche (Beaufsichtigen des Reinigungspersonals)

1,5 D

 

D

2.1.9.

Sorge für Kirchenwäsche

   
                                           1 D 
 

D

2.1.10.

Wegezeiten (bei mindestens zwei regelmäßig zu betreuenden Kirchen )

   

                                           1 D
 

D

2.1.11.

 
 Kirchenführungen
     

D

2.1.12.

 
 Sonstiges
     

D

2.1.13.

       

D

2.1.14.

       

D

2.1.15.

       

D

 

2.1.1. bis 2.1.15. =   Gesamtsumme:

 

D

Summe (2.1.) x (52) = Jahressumme IV

   
     

Jahressumme IV:

 

D

           
           

3.

Hausmeisterdienste

       
 

Der Umfang der Tätigkeit ist im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen.

3.1.

Reinigen der Kirche

       

3.2.

Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche
gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie
der Zugänge zur Kirche gemäß den örtlichen
Vorschriften und die Pflege der Außenanlagen.

     

Jahressumme V:

 

D

           
           

4.

Feststellung der Gesamtdienstzeit

     

D

 

Jahressumme I:

     

D

 

Jahressumme II:

     

D

 

Jahressumme III:

     

D

 

Jahressumme IV:

     

D

 

Jahressumme V:

     

D

   

Gesamtjahressumme (JS):

 

D

           

Die gesamte Jahressumme der Diensteinheiten (JS) ist gleich die Jahressumme der Arbeitsstunden

Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit (WA):

     

JS

52

= WA

 
       
           
   

wöchentliche Arbeitszeit:

D