Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

§ 14 Versetzung

1Bei einer Versetzung nach § 4 Teil A, 1. ist das Schulreferat bzw. die für Schulen zuständige Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats bestrebt, Härten zu vermeiden. 2Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden. 3Bei aus dienstlichen Gründen angeordneten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist bei der Wohnungssuche behilflich.

Protokollnotiz zu § 14:
Bei einem Stellenwechsel ist wie bei einer Versetzung zu verfahren.