Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

§ 12 Erholungsurlaub

(1) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 26 Teil A, 1. 2Der Urlaubsanspruch der Religionslehrkräfte ist durch die in der staatlichen Ferienordnung für die öffentlichen Schulen im Freistaat Bayern festgelegten Ferien abgegolten.

(2) Fallen in die Zeit der Beschäftigung keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Zeit der Beschäftigung, so wird der Resturlaub gem. § 26 Teil A, 1. gewährt.

(3) Religionslehrkräfte die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben grundsätzlich den Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.