Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige Unterrichtserlaubnis“ voraus.