Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

(1) 1Einer unbefristeten Einstellung geht ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die Diözese entscheidet gemäß den diözesanen Vorgaben über eine Aufnahme der Bewerberin/des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Während des Vorbereitungsdienstes lautet die Bezeichnung „Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (RL i. k. V.).“ 4Religionslehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst führen die Bezeichnung „Religionslehrerin/Religionslehrer zur Vertretung (RL z. V.)“. 5Für die Religionslehrkräfte im kirchlichen Vorbereitungsdienst und für Religionslehrkräfte zur Vertretung gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

(2) 1Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet. 2Dieses endet mit dem 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. 3Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung wird in der jeweiligen diözesanen Ordnung geregelt. 4Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis nach erfolgreich abgelegter Zweiter Dienstprüfung setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 5Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.