Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

Beachte Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen.

§ 1 Begriff

(1) Religionslehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte katholischen Religionsunterricht an Volksschulen und Förderschulen im Bereich der (Erz-)Diözesen erteilen, soweit sich die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(2) 1Religionslehrer, die auch an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen Religionsunterricht erteilen, fallen unter diese Ordnung, solange sie in der Regel mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäß § 8 Religionsunterricht an Volks- und Förderschulen erteilen. 2Das gilt auch, wenn die Tätigkeit eines Religionslehrers nach dieser Ordnung sowie nach der Sonderregelung zu dieser Ordnung jeweils mindestens die Hälfte des Umfangs eines Vollbeschäftigten erreicht.

(3) Religionslehrer nach Abs. 2, die weder im Bereich der beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen noch im Bereich der Volks- und Förderschulen mindestens die Hälfte des jeweiligen Wochenstundenmaßes für die Vollbeschäftigten erreichen, sind Religionslehrer im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Führung der Berufsbezeichnung „Religionslehrer im Kirchendienst“ setzt eine eigene Ernennung voraus.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Dienstordnung schließt die (Erz-) Diözese einen Arbeitsvertrag mit dem Religionslehrer ab.

(2) Für das Arbeitsverhältnis der Religionslehrer i. K. im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der Bayer. Regional-KODA beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.

(3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GO) ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 3 Missio Canonica

Anstellungsvoraussetzungen sind:

1. Studium der Religionspädagogik an einer Fachhochschule (Dipl. FH) oder
2. theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Dipl.Theol.) oder
3. mindestens ein sonstiges religionspädagogisches Studium bzw. eine religionspädagogische Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt.

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige Unterrichtserlaubnis“ voraus.

§ 5 Einsatz

(1) 1Der unbefristeten Anstellung als Religionslehrer geht in der Regel ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die (Erz-)Diözese entscheidet über eine Aufnahme des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) 1Nach erfolgreicher Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird der Religionslehrer zur kirchlichen Dienstprüfung zugelassen. 2Während der Teilnahme am Vorbereitungsdienst besteht ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis).

(3) 1Das befristete Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung endet mit dem 31.August des Jahres, in dem die kirchliche Dienstprüfung abgelegt wird. 2Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof, der Schulreferent und die von ihnen Beauftragten.

§ 7 Pflichten

Pflichten der Religionslehrer sind:

1. Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes unter Berücksichtigung der didaktisch-methodischen Kenntnisse, wie sie sich aus der Situation des von der Kath. Kirche verantworteten Religionsunterrichtes als ordentlichem Lehrfach an der Schule ergeben.

2. Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule, den Eltern und den für die Schule vom
(Erz-)Bischof Beauftragten.

3. Vorbereitung und Mitgestaltung von Schulgottesdiensten, insbesondere zu Beginn und Ende eines Schuljahres.

4. Hinführung der Schüler zu Erstbeichte und Bußgottesdiensten, zu Erstkommunion und Firmung im Rahmen von Schule und Gemeinde nach Absprache mit den zuständigen Geistlichen oder anderen vom (Erz-)Bischof Beauftragten.

5. Aktive Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben, nach Möglichkeit am Dienstort, ansonsten in seiner Wohngemeinde.

§ 8 Arbeitszeit, Unterrichtspflichtzeit

(1) Vollbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig 26 Wochenstunden erteilen.

(2) Teilzeitbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig weniger als 26 Wochenstunden erteilen.

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) 1Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird die Unterrichtsverpflichtung bei vollbeschäftigten Religionslehrern derzeit um fünf, im zweiten Jahr derzeit um drei Wochenstunden ermäßigt. 2Bei teilzeitbeschäftigten Religionslehrern erfolgt die Ermäßigung anteilig.

(2) Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrer an öffentlichen Volksschulen in Bayern analog.3

(3) Bei Einsatz an drei oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird auf Antrag unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ermäßigt.

1 Protokollnotiz:
Aus gesundheitlichen Gründen kann unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung des Regelstundenmaßes vorgenommen werden.

2 Protokollnotiz:
§§ 15, 16 und 16 a ABD Teil A, 1. finden keine Anwendung.

3 Stundenermäßigung für Religionslehrer i. K.

1. wegen Alters

Bild1




2. wegen Schwerbehinderung

Bild2

3. Fälligkeit der Altersermäßigung:

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.

§ 10 Gemeindearbeit

Für die Vergütung sowie für sonstige Leistungen des Arbeitgebers gilt, soweit in der Vergütungsordnung nicht anders geregelt, das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in der jeweiligen Fassung.

§ 11 Arbeitsunfähigkeit

(1) Zusätzliche Arbeit (siehe § 5 Abs. 2 VO) darf in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden betragen; sie muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(2) Stundenermäßigungen nach § 9 Abs. 2 sollen nicht zu Mehrarbeit oder zusätzlicher Arbeit führen.

(3) § 17 ABD Teil A, 1. findet keine Anwendung.

§ 12 Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitsverträge mit Religionslehrern werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern die Beschäftigung nicht nach § 5 erfolgt.

(2) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erhalt einer beantragten Altersrente endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Religionslehrer das für die Gewährung der Altersrente erforderliche Mindestalter vollendet hat. 2Abweichend von § 60 Abs. 1 ABD Teil A gilt diese Regelung auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird.

(3) Auf Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist.

(4) Für die Kündigung gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung.

§ 13 Arbeitsbefreiung

(1) 1Religionslehrer, die das vertraglich vereinbarte Wochenstundenmaß im Einzelfall nicht erreichen, können jeweils für ein Schuljahr zur Mitarbeit in der Gemeinde angewiesen werden. 2Als Richtmaß für eine Wochenstunde gelten 1,5 Stunden (= 90 Minuten) Mitarbeit in der Gemeinde.

(2) Soweit ein Religionslehrer auch in der Gemeindearbeit eingesetzt ist, gilt für diesen Beschäftigungsumfang die Dienstordnung für Gemeindereferenten entsprechend.

§ 14 Versetzung

(1) 1Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Schulreferat, der Schulleitung sowie dem vom (Erz-)Bischof Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Schulreferat eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Religionslehrer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auch dann, wenn die Dauer für Krankenbezüge abgelaufen ist.

(3) 1Wird der Religionslehrer während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 2Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 ABD Teil A, 1. beginnen mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit. 3Der Religionslehrer hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber ein Arbeitsfähigkeitsgutachten einholen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 37 a ABD Teil A, 1.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 48 ABD Teil A, 1.

(2) Der Urlaubsanspruch der Religionslehrer ist durch die schuljährliche Ferienregelung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Bayern abgegolten.

(3) Fallen in die Beschäftigungszeit eines Religionslehrers keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Beschäftigungszeit, so wird der Resturlaub gem. ABD Teil A, 1. gewährt.

(4) Religionslehrer, die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben den Urlaub nach Abs. 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.