Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 2. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen Diözesen

I. Allgemeiner Teil

(siehe Anhang II)

II. Arbeitsrechtlicher Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung Teil II gilt für die Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von der von der Freisinger Bischofskonferenz am 19. 09. 2001 beschlossenen Dienstordnung Teil I (siehe Anhang II) erfasst sind; für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten gilt sie sinngemäß.

§ 2 Anstellungsträger und Vorgesetzte

(1) Anstellungsträger ist die Diözese.

(2) Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Bischof und die von ihm Beauftragten.

(3) 1Die Stellenzuweisung erfolgt durch den Generalvikar bzw. den Zuständigen des Bischöflichen Ordinariates. 2In der Anweisung werden der Dienstsitz, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(4) Mit der Stellenzuweisung ist zu klären, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Arbeitsvertrag

(1) 1Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Berufseinführung dauert in der Regel bei Vollzeitbeschäftigung zwei Jahre; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1:
Für die Erzdiözese München und Freising kann die Dauer der Berufseinführung in einer diözesanen Ordnung (zur Berufseinführung; Zweiten Dienstprüfung) auf maximal drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung festgelegt werden.

(2) In dem Jahr, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird, endet das Arbeitsverhältnis zum 31. August.

(3) 1Bei der Anstellung wird ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Anstellung setzt eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht.

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) 1Die Beschäftigten sind vor einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung oder Abordnung zu hören. 2Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei dienstlich veranlassten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

(4) Eine mit der Versetzung angewiesene Dienstwohnung ist zu beziehen.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) 1Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen. 2Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. 3Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten; bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird. 4Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Absatz 5 AZKR) oder über die Bezüge.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 6 Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub kann in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden.

§ 8 Religionsunterricht

(1) 1Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen. 2Der Umfang des in der Regel zu erteilenden Religionsunterrichts wird von der Diözese festgelegt.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst.

(3) Bei der Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 9 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) 1An dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. 2Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(3) 1Abweichend von § 29 Absatz 1 a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Absatz 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage bzw. Wallfahrten den Beschäftigten insgesamt zwölf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. 2Die Einzelheiten werden von den Diözesen geregelt.

Protokollnotiz zu § 9 Absatz 3:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Fortbildungsregelungen bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

1Diese Regelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.