Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 1. Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

(siehe Anhang II Nummer 10)

II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 1 Geltungsbereich

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.

§ 2 Arbeitgeber, Stellenzuweisung, Dienstanweisung

(1) Arbeitgeber ist die Diözese.

(2) 1Die jeweilige Einsatzstelle der Beschäftigten wird durch eine schriftliche Stellenzuweisung bestimmt. 2In der Stellenzuweisung werden der Dienstort, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(3) Außer dem Diözesanbischof und dem Generalvikar sind auch die vom Diözesanbischof Beauftragten und der unmittelbare Dienstvorgesetzte zu Dienstanweisungen berechtigt.

§ 3 Räumliche Mittel und Sachmittel, Dienstwohnung

(1) Vor Dienstantritt ist sicher zu stellen, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Der/dem Beschäftigten kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Belange es erfordern. 2Auf Antrag der/des Beschäftigten kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden oder sie/er von der Bezugspflicht entbunden werden, wenn die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der/des Beschäftigten hingenommen werden kann. 3Sofern mit einer Stelle die Verpflichtung verbunden ist, eine Dienstwohnung zu beziehen, ist in der Stellenausschreibung bzw. im Rahmen eines Anhörungsgespräches nach § 6 Absatz 1 darauf hinzuweisen.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft der/des Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. 2Die dienstlichen Verhältnisse erfordern die Zuweisung einer Dienstwohnung, wenn die Anwesenheit der/des Beschäftigten an der Einsatzstelle/Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und sie/er daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss.

§ 4 Berufseinführung als Pastoralassistent/Pastoralassistentin

(1) 1Die Aufnahme in die Berufseinführung und die Durchführung der Berufseinführung erfolgen nach den jeweiligen diözesanen Bestimmungen. 2Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 3Während der Berufseinführung führen die Beschäftigten die Berufsbezeichnung Pastoralassistentin/Pastoralassistent.

(2) Das befristete Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 endet mit Ablauf des auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Dienstprüfung folgenden 31. August.

§ 5 Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent

1Ein Anspruch auf Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht. 2Die Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent setzt eine Bewerbung voraus.

§ 6 Stellenwechsel

(1) 1Die Beschäftigten sind vor einem vom Arbeitgeber beabsichtigten Stellenwechsel zu hören. 2Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ein Stellenwechsel kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei einem dienstlich veranlassten Stellenwechsel erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

§ 7 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) 1Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleich bleibenden Dienstplänen festlegen. 2Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. 3Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten. 4Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird; von der festgelegten Verteilung kann einvernehmlich abgewichen werden. 5Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Absatz 5 AZKR) oder über das Entgelt.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 8 Arbeitsunfähigkeit

1Die/der Beschäftigte hat eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber und den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Beschäftigte spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist dem Arbeitgeber unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

§ 9 Erholungsurlaub

Beschäftigte, die Religionsunterricht erteilen, können Erholungsurlaub in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit einbringen.

§ 10 Religionsunterricht

(1) Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst.

(3) Bei Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrer jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 11 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) 1An dienstlich angeordneten Qualifizierungsmaßnahmen besteht Teilnahmepflicht. 2Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

(3) 1Abweichend von § 5a Absatz 1 Teil A, 1. und § 29 Absatz 1a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage bzw. Wallfahrten den Beschäftigten insgesamt zwölf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. 2Die Einzelheiten werden von den Diözesen geregelt.

Protokollnotiz zu § 11 Absatz 3:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Regelungen bleiben unberührt.