Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 1. Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

vgl. diözesane Regelungen

C, 2. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen Diözesen

 

I. Allgemeiner Teil

(siehe Anhang II)

II. Arbeitsrechtlicher Teil

(zuletzt geändert am 13.07.2017 zum 01.08.2017)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung Teil II gilt für die Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von der von der Freisinger Bischofskonferenz am 19. 09. 2001 beschlossenen Dienstordnung Teil I  erfasst sind; für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten gilt sie sinngemäß.

§ 2 Anstellungsträger und Vorgesetzte

(1) Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese.

(2) Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof und die von ihm Beauftragten.

(3) 1Die Stellenzuweisung erfolgt durch den Generalvikar bzw. den Zuständigen des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates. 2In der Anweisung werden der Dienstsitz, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(4) Mit der Stellenzuweisung ist zu klären, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Arbeitsvertrag

(1) Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Berufseinführung dauert in der Regel bei Vollzeitbeschäftigung zwei Jahre; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend.

(2) In dem Jahr, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird, endet das Arbeitsverhältnis zum 31.August.

(3) Bei der Anstellung  wird ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Anstellung setzt eine Bewerbung voraus. Ein Anspruch auf Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht.

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Beschäftigten sind vor einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung oder Abordnung zu hören. Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei dienstlich veranlassten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

(4) Eine mit der Versetzung angewiesene Dienstwohnung ist zu beziehen.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen. Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten; bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird. Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Abs. 5 AZKR) oder über die Bezüge.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 6 Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub kann in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden.

§ 8 Religionsunterricht

(1) Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrer i. K.

(3) Bei der Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrer jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 9 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) An dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 a Buchst. d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Abs. 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien bzw. Einkehrtage den Beschäftigten insgesamt zehn Tage pro Jahr zur Verfügung. Die Einzelheiten werden von den (Erz-)Diözesen geregelt.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Fortbildungsregelungen bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

1Diese Regelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

Beachte Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen.

§ 1 Begriff

(1) Religionslehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte katholischen Religionsunterricht an Volksschulen und Förderschulen im Bereich der (Erz-)Diözesen erteilen, soweit sich die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(2) 1Religionslehrer, die auch an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen Religionsunterricht erteilen, fallen unter diese Ordnung, solange sie in der Regel mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäß § 8 Religionsunterricht an Volks- und Förderschulen erteilen. 2Das gilt auch, wenn die Tätigkeit eines Religionslehrers nach dieser Ordnung sowie nach der Sonderregelung zu dieser Ordnung jeweils mindestens die Hälfte des Umfangs eines Vollbeschäftigten erreicht.

(3) Religionslehrer nach Abs. 2, die weder im Bereich der beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen noch im Bereich der Volks- und Förderschulen mindestens die Hälfte des jeweiligen Wochenstundenmaßes für die Vollbeschäftigten erreichen, sind Religionslehrer im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Führung der Berufsbezeichnung „Religionslehrer im Kirchendienst“ setzt eine eigene Ernennung voraus.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Dienstordnung schließt die (Erz-) Diözese einen Arbeitsvertrag mit dem Religionslehrer ab.

(2) Für das Arbeitsverhältnis der Religionslehrer i. K. im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der Bayer. Regional-KODA beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.

(3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GO) ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 3 Missio Canonica

Anstellungsvoraussetzungen sind:

1. Studium der Religionspädagogik an einer Fachhochschule (Dipl. FH) oder
2. theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Dipl.Theol.) oder
3. mindestens ein sonstiges religionspädagogisches Studium bzw. eine religionspädagogische Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt.

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige Unterrichtserlaubnis“ voraus.

§ 5 Einsatz

(1) 1Der unbefristeten Anstellung als Religionslehrer geht in der Regel ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die (Erz-)Diözese entscheidet über eine Aufnahme des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) 1Nach erfolgreicher Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird der Religionslehrer zur kirchlichen Dienstprüfung zugelassen. 2Während der Teilnahme am Vorbereitungsdienst besteht ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis).

(3) 1Das befristete Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung endet mit dem 31.August des Jahres, in dem die kirchliche Dienstprüfung abgelegt wird. 2Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof, der Schulreferent und die von ihnen Beauftragten.

§ 7 Pflichten

Pflichten der Religionslehrer sind:

1. Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes unter Berücksichtigung der didaktisch-methodischen Kenntnisse, wie sie sich aus der Situation des von der Kath. Kirche verantworteten Religionsunterrichtes als ordentlichem Lehrfach an der Schule ergeben.

2. Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule, den Eltern und den für die Schule vom
(Erz-)Bischof Beauftragten.

3. Vorbereitung und Mitgestaltung von Schulgottesdiensten, insbesondere zu Beginn und Ende eines Schuljahres.

4. Hinführung der Schüler zu Erstbeichte und Bußgottesdiensten, zu Erstkommunion und Firmung im Rahmen von Schule und Gemeinde nach Absprache mit den zuständigen Geistlichen oder anderen vom (Erz-)Bischof Beauftragten.

5. Aktive Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben, nach Möglichkeit am Dienstort, ansonsten in seiner Wohngemeinde.

§ 8 Arbeitszeit, Unterrichtspflichtzeit

(1) Vollbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig 26 Wochenstunden erteilen.

(2) Teilzeitbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig weniger als 26 Wochenstunden erteilen.

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) 1Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird die Unterrichtsverpflichtung bei vollbeschäftigten Religionslehrern derzeit um fünf, im zweiten Jahr derzeit um drei Wochenstunden ermäßigt. 2Bei teilzeitbeschäftigten Religionslehrern erfolgt die Ermäßigung anteilig.

(2) Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrer an öffentlichen Volksschulen in Bayern analog.3

(3) Bei Einsatz an drei oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird auf Antrag unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ermäßigt.

1 Protokollnotiz:
Aus gesundheitlichen Gründen kann unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung des Regelstundenmaßes vorgenommen werden.

2 Protokollnotiz:
§§ 15, 16 und 16 a ABD Teil A, 1. finden keine Anwendung.

3 Stundenermäßigung für Religionslehrer i. K.

1. wegen Alters

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2. wegen Schwerbehinderung

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3. Fälligkeit der Altersermäßigung:

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.

§ 10 Gemeindearbeit

Für die Vergütung sowie für sonstige Leistungen des Arbeitgebers gilt, soweit in der Vergütungsordnung nicht anders geregelt, das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in der jeweiligen Fassung.

§ 11 Arbeitsunfähigkeit

(1) Zusätzliche Arbeit (siehe § 5 Abs. 2 VO) darf in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden betragen; sie muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(2) Stundenermäßigungen nach § 9 Abs. 2 sollen nicht zu Mehrarbeit oder zusätzlicher Arbeit führen.

(3) § 17 ABD Teil A, 1. findet keine Anwendung.

§ 12 Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitsverträge mit Religionslehrern werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern die Beschäftigung nicht nach § 5 erfolgt.

(2) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erhalt einer beantragten Altersrente endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Religionslehrer das für die Gewährung der Altersrente erforderliche Mindestalter vollendet hat. 2Abweichend von § 60 Abs. 1 ABD Teil A gilt diese Regelung auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird.

(3) Auf Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist.

(4) Für die Kündigung gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung.

§ 13 Arbeitsbefreiung

(1) 1Religionslehrer, die das vertraglich vereinbarte Wochenstundenmaß im Einzelfall nicht erreichen, können jeweils für ein Schuljahr zur Mitarbeit in der Gemeinde angewiesen werden. 2Als Richtmaß für eine Wochenstunde gelten 1,5 Stunden (= 90 Minuten) Mitarbeit in der Gemeinde.

(2) Soweit ein Religionslehrer auch in der Gemeindearbeit eingesetzt ist, gilt für diesen Beschäftigungsumfang die Dienstordnung für Gemeindereferenten entsprechend.

§ 14 Versetzung

(1) 1Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Schulreferat, der Schulleitung sowie dem vom (Erz-)Bischof Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Schulreferat eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Religionslehrer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auch dann, wenn die Dauer für Krankenbezüge abgelaufen ist.

(3) 1Wird der Religionslehrer während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 2Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 ABD Teil A, 1. beginnen mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit. 3Der Religionslehrer hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber ein Arbeitsfähigkeitsgutachten einholen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 37 a ABD Teil A, 1.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 48 ABD Teil A, 1.

(2) Der Urlaubsanspruch der Religionslehrer ist durch die schuljährliche Ferienregelung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Bayern abgegolten.

(3) Fallen in die Beschäftigungszeit eines Religionslehrers keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Beschäftigungszeit, so wird der Resturlaub gem. ABD Teil A, 1. gewährt.

(4) Religionslehrer, die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben den Urlaub nach Abs. 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.

C, 4. Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

(zuletzt geändert am 12./13.12.2006 zum 01.01.2007)

Präambel

Der Dienst der Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen und in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen und persönliches Profil

Die Beschäftigten müssen die ihrem Dienst entsprechende Eignung besitzen. Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen. Vor Dienstantritt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst erwünscht. Die Beschäftigten sollen einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Beschäftigten bestehen unbeschadet der arbeitsvertraglichen Stellenbeschreibung

1. in der Vorbereitung und Hilfe für alle gottesdienstlichen Handlungen, insbesondere

a) in der Bereitstellung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, in der Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder,
b) im Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen/Ministranten,

2. in der Pflege, im Aufbewahren und Sichern der Paramente, der kirchlichen Geräte und des sonstigen Inventars der Sakristei und der Kirche,

3. in der Sorge für das ewige Licht, das Weihwasser, den Schmuck des Altars und der Kirche, das Aufstellen der Krippe, das Schmücken des Heiligen Grabes, das Betreuen des Schriftenstandes, der Schaukästen, des Opferkerzenständers etc., je nach ortsüblicher Gegebenheit,

4. im Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume,

5. im Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche, im Bedienen und Warten der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Uhr- und Läutwerk, Lautsprecheranlagen, Alarmanlagen etc.),

6. in der Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den Nebenräumen,

7. im Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche gehörenden Wege und Straßen sowie der Zugänge zur Kirche gemäß den ortspolizeilichen Vorschriften und in der Pflege der Außenanlagen.

§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

Unmittelbarer Vorgesetzter der Beschäftigten ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, der im Rahmen dieser Dienstordnung Weisungen erteilen kann; wer Dienstvorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Anstellungsträger der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die (Erz-)Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) Der „Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen/Mesner – Berechnung der Arbeitszeit“ ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Bild1

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Bild3

Bild4

 

 

 

 

 

 

C, 6. Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

(zuletzt geändert am 12./13.12.2006 zum 01.01.2007)

C, 8. Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro

Außer Kraft getreten durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 29./30.06.2011, mit Wirkung vom 1. September 2011, und ersetzt durch die "Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro" veröffentlicht in den Anlagen zu den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD – Nr. 96"