Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 1. Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

(siehe Anhang II Nummer 10)

II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 1 Geltungsbereich

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.

§ 2 Arbeitgeber, Stellenzuweisung, Dienstanweisung

(1) Arbeitgeber ist die Diözese.

(2) 1Die jeweilige Einsatzstelle der Beschäftigten wird durch eine schriftliche Stellenzuweisung bestimmt. 2In der Stellenzuweisung werden der Dienstort, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(3) Außer dem Diözesanbischof und dem Generalvikar sind auch die vom Diözesanbischof Beauftragten und der unmittelbare Dienstvorgesetzte zu Dienstanweisungen berechtigt.

§ 3 Räumliche Mittel und Sachmittel, Dienstwohnung

(1) Vor Dienstantritt ist sicher zu stellen, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Der/dem Beschäftigten kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Belange es erfordern. 2Auf Antrag der/des Beschäftigten kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden oder sie/er von der Bezugspflicht entbunden werden, wenn die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der/des Beschäftigten hingenommen werden kann. 3Sofern mit einer Stelle die Verpflichtung verbunden ist, eine Dienstwohnung zu beziehen, ist in der Stellenausschreibung bzw. im Rahmen eines Anhörungsgespräches nach § 6 Absatz 1 darauf hinzuweisen.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft der/des Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. 2Die dienstlichen Verhältnisse erfordern die Zuweisung einer Dienstwohnung, wenn die Anwesenheit der/des Beschäftigten an der Einsatzstelle/Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und sie/er daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss.

§ 4 Berufseinführung als Pastoralassistent/Pastoralassistentin

(1) 1Die Aufnahme in die Berufseinführung und die Durchführung der Berufseinführung erfolgen nach den jeweiligen diözesanen Bestimmungen. 2Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 3Während der Berufseinführung führen die Beschäftigten die Berufsbezeichnung Pastoralassistentin/Pastoralassistent.

(2) Das befristete Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 endet mit Ablauf des auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweiten Dienstprüfung folgenden 31. August.

§ 5 Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent

1Ein Anspruch auf Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht. 2Die Einstellung als Pastoralreferentin/Pastoralreferent setzt eine Bewerbung voraus.

§ 6 Stellenwechsel

(1) 1Die Beschäftigten sind vor einem vom Arbeitgeber beabsichtigten Stellenwechsel zu hören. 2Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ein Stellenwechsel kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei einem dienstlich veranlassten Stellenwechsel erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

§ 7 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) 1Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleich bleibenden Dienstplänen festlegen. 2Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. 3Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten. 4Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird; von der festgelegten Verteilung kann einvernehmlich abgewichen werden. 5Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Absatz 5 AZKR) oder über das Entgelt.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 8 Arbeitsunfähigkeit

1Die/der Beschäftigte hat eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber und den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Beschäftigte spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist dem Arbeitgeber unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

§ 9 Erholungsurlaub

Beschäftigte, die Religionsunterricht erteilen, können Erholungsurlaub in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit einbringen.

§ 10 Religionsunterricht

(1) Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst.

(3) Bei Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrer jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 11 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) 1An dienstlich angeordneten Qualifizierungsmaßnahmen besteht Teilnahmepflicht. 2Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

(3) 1Abweichend von § 5a Absatz 1 Teil A, 1. und § 29 Absatz 1a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage bzw. Wallfahrten den Beschäftigten insgesamt zwölf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. 2Die Einzelheiten werden von den Diözesen geregelt.

Protokollnotiz zu § 11 Absatz 3:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Regelungen bleiben unberührt. 

C, 2. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen Diözesen

I. Allgemeiner Teil

(siehe Anhang II)

II. Arbeitsrechtlicher Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung Teil II gilt für die Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von der von der Freisinger Bischofskonferenz am 19. 09. 2001 beschlossenen Dienstordnung Teil I (siehe Anhang II) erfasst sind; für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten gilt sie sinngemäß.

§ 2 Anstellungsträger und Vorgesetzte

(1) Anstellungsträger ist die Diözese.

(2) Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Bischof und die von ihm Beauftragten.

(3) 1Die Stellenzuweisung erfolgt durch den Generalvikar bzw. den Zuständigen des Bischöflichen Ordinariates. 2In der Anweisung werden der Dienstsitz, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(4) Mit der Stellenzuweisung ist zu klären, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Arbeitsvertrag

(1) 1Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Berufseinführung dauert in der Regel bei Vollzeitbeschäftigung zwei Jahre; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1:
Für die Erzdiözese München und Freising kann die Dauer der Berufseinführung in einer diözesanen Ordnung (zur Berufseinführung; Zweiten Dienstprüfung) auf maximal drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung festgelegt werden.

(2) In dem Jahr, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird, endet das Arbeitsverhältnis zum 31. August.

(3) 1Bei der Anstellung wird ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. 2Die Anstellung setzt eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht.

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) 1Die Beschäftigten sind vor einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung oder Abordnung zu hören. 2Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei dienstlich veranlassten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

(4) Eine mit der Versetzung angewiesene Dienstwohnung ist zu beziehen.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) 1Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen. 2Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. 3Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten; bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird. 4Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Absatz 5 AZKR) oder über die Bezüge.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 6 Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub kann in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden.

§ 8 Religionsunterricht

(1) 1Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen. 2Der Umfang des in der Regel zu erteilenden Religionsunterrichts wird von der Diözese festgelegt.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst.

(3) Bei der Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 9 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) 1An dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. 2Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(3) 1Abweichend von § 29 Absatz 1 a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Absatz 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage bzw. Wallfahrten den Beschäftigten insgesamt zwölf Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. 2Die Einzelheiten werden von den Diözesen geregelt.

Protokollnotiz zu § 9 Absatz 3:
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Fortbildungsregelungen bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

1Diese Regelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

§ 1 Begriff

(1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) – nachfolgend Religionslehrkräfte genannt – im Sinne dieser Ordnung sind alle Beschäftigten, die katholischen Religionsunterricht an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen im Bereich der Diözesen erteilen, soweit sich die Unterrichtsverpflichtung nicht aus anderen Regelungen ergibt.

Anmerkung: 
Die Regelungen gelten weiterhin auch für Religionslehrkräfte, die an Schulen eingesetzt sind, die gem. Art. 127a BayEUG ab 1. August 2012 die bisherige Bezeichnung „Volksschule“ bzw. „Hauptschule" weiter verwenden bzw. als solche fortgeführt werden.

(2) Religionslehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind auch alle Beschäftigten, die katholischen Religionsunterricht an anderen als den in Absatz 1 genannten Schularten erteilen, soweit sich die Unterrichtsverpflichtung nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(3) Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Religionslehrerin im Kirchendienst“ bzw. „Religionslehrer im Kirchendienst“ wird vom Diözesanbischof oder von seiner/seinem Beauftragten verliehen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Fachliche Einstellungsvoraussetzungen sind:
a) Für Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 1 abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik (katholisch) an einer Hochschule (Bachelor); darüber hinaus können auch ein sonstiges abgeschlossenes religionspädagogisches Studium bzw. eine sonstige gleichwertige oder als gleichwertig anerkannte abgeschlossene Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt im Fach katholische Religionslehre an der jeweiligen Schulart sowie ein abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Magister Artium) anerkannt werden.
b) Für Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 2 abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Magister Artium); darüber hinaus kann eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung/ein als gleichwertig anerkanntes Studium mit der Befähigung zum Lehramt im Fach katholische Religionslehre an der jeweiligen Schulart sowie ein unter Nummer 1 Halbsatz 1 genannter Abschluss (sofern eine staatliche Genehmigung vorliegt) anerkannt werden.

§ 3 Missio Canonica

Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis“ voraus.

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

(1) 1Einer unbefristeten Einstellung geht ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die Diözese entscheidet gemäß den diözesanen Vorgaben über eine Aufnahme der Bewerberin/des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Während des Vorbereitungsdienstes lautet die Bezeichnung „Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (RL i. k. V.).“ 4Religionslehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst führen die Bezeichnung „Religionslehrerin/Religionslehrer zur Vertretung (RL z. V.)“. 5Für die Religionslehrkräfte im kirchlichen Vorbereitungsdienst und für Religionslehrkräfte zur Vertretung gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

(2) 1Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet. 2Dieses endet mit dem 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. 3Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung wird in der jeweiligen diözesanen Ordnung geregelt. 4Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis nach erfolgreich abgelegter Zweiter Dienstprüfung setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 5Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 5 Einsatz

(1) Religionslehrkräfte werden an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen eingesetzt.

(2) 1Religionslehrkräfte können befristet oder unbefristet an anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Schularten eingesetzt werden. 2Endet der Einsatz gemäß Satz 1 durch Kündigung oder Fristablauf einer Abstellung, erfolgt ein Einsatz als Religionslehrkraft an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen.

Protokollnotiz zu § 5 Absatz 2: 
1Religionslehrkräfte, die seit 30.09.2005 ununterbrochen katholischen Religionsunterricht ausschließlich an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen erteilen, sollen in der gleichen oder einer entsprechenden Schulart weiter beschäftigt werden, soweit eine entsprechende Einsatzmöglichkeit besteht. 2Satz 1 gilt auch für Religionslehrkräfte, die seit dem 30.09.2005 ununterbrochen katholischen Religionsunterricht an Grund-, Mittel- oder Förderschulen und an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen erteilen, und bei denen der Anteil des Religionsunterrichts an Grund-, Mittel- oder Förderschulen weniger als 13 Wochenstunden beträgt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn einzelvertraglich bis 31.12.2008 etwas anderes vereinbart worden ist oder sich die Unterrichtsverpflichtung aus anderen Regelungen ergibt.

(3) Werden Religionslehrkräfte zum Zwecke einer befristeten Abstellung im Sinne des Absatzes 2 eingestellt, wird für die Dauer des Abstellungsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet.

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Arbeitgeber ist die Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Diözesanbischof und die von ihm Beauftragten.

§ 7 Pflichten

(1) 1Pflichten der Religionslehrkräfte sind:
1. Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes unter Berücksichtigung der didaktisch-methodischen Kenntnisse, wie sie sich aus der Situation des von der katholischen Kirche verantworteten Religionsunterrichtes als ordentlichem Lehrfach an der Schule ergeben,
2. Zusammenarbeit mit den anderen Lehrkräften der jeweiligen Schule, den Eltern, den Geistlichen und den Beschäftigten im pastoralen Dienst und den für die Schule vom Diözesanbischof Beauftragten,
3. Vorbereitung und Mitgestaltung von Schulgottesdiensten und weiteren religiösen Angeboten an den Schulen,
4. 1Zusammenarbeit mit den Pfarreien insbesondere bei der gemeindekatechetischen Hinführung der jungen Menschen zu Erstbeichte, zu Erstkommunion und Firmung (Verzahnung von Religionsunterricht und Gemeindekatechese). 2Deren Ausgestaltung ist in regelmäßigen Dienstgesprächen mit dem jeweils zuständigen Geistlichen oder dem sonst hierfür Verantwortlichen zu vereinbaren. 2Neben den oben genannten Dienstpflichten nach Satz 1 wird die aktive Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben, nach Möglichkeit am Dienstort, ansonsten in der Wohngemeinde, erwartet.

(2) Weitere Pflichten ergeben sich aus der staatlichen Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. der Kirchlichen Lehrerdienstordnung (KLDO) und aus weiteren staatlichen Vorgaben, soweit sie einschlägig sind.

(3) Verpflichtend ist auch die Teilnahme an den vom Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats angeordneten Fortbildungsveranstaltungen.

 

§ 8 Arbeitszeit, Unterrichtspflichtzeit

(1) 1Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 Absatz 1 Teil A, 12Die Unterrichtspflichtzeit bezeichnet die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vollbeschäftigte wöchentlich regelmäßig zu erteilen haben; sie ist Teil der Arbeitszeit. 3Die Unterrichtspflichtzeit verringert sich bei Religionslehrkräften, denen aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Ermäßigung gewährt wird. 4Anrechnungen hingegen werden in die Unterrichtspflichtzeit einbezogen. 5Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrkräfte an öffentlichen Grund- und Mittelschulen in Bayern entsprechend.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 1 Satz 5:
1. Stundenermäßigungen für Religionslehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen richten sich nach Anlage 1. Bei gleichzeitigem Einsatz an verschiedenen Schularten (Mischeinsatz) ist diejenige Tabelle zugrunde zu legen, die für die Schulart gilt, in der die meisten Wochenstunden erteilt werden.
2. Fälligkeit der Altersermäßigung:

– Religionslehrkräfte, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.
– Religionslehrkräfte, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.
3. Religionslehrkräfte in Altersteilzeit erhalten die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.
4. 1Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Vorlage des Bescheides über die Anerkennung als Schwerbehinderter zu gewähren. 2Die Ermäßigungen enden mit dem Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft selbst endet.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 1:
1Zum Zwecke der Entgeltberechnung werden Ermäßigungsstunden wie Anrechnungsstunden behandelt. 2Bei der Berechnung der Ermäßigungsstunden wegen Alters oder Schwerbehinderung ist die Arbeitszeit für den Einsatz in der Gemeindearbeit gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 wie entsprechende Unterrichtsstunden zu bewerten. 3Dies gilt nicht in den Diözesen Eichstätt und Passau, wenn im Arbeitsvertrag sowohl die Tätigkeit als Religionslehrkraft als auch als Gemeindereferentin/Gemeindereferent vereinbart ist.

(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit von Religionslehrkräften gemäß § 1 Absatz 1 beträgt bei Vollbeschäftigten derzeit 25 Wochenstunden. 2Bei dieser Festsetzung sind insbesondere die in § 7 Absatz 1 Nummer 4 genannten Pflichten berücksichtigt.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 2 Satz 1:
1. Aus gesundheitlichen Gründen kann nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit vorgenommen werden.
2. § 7 Absatz 1 Teil A, 1 finden keine Anwendung.

Erläuterung zu § 8 Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „derzeit“ wird klargestellt, dass das von der Bayerischen Regional-KODA bei allen Beschlüssen zur Festlegung der Unterrichtspflichtzeit gewahrte „Abstandsgebot“ zum Stundendeputat für entsprechende Lehrer des Freistaates Bayern nach oben oder unten eingehalten wird.

(3) 1Die Unterrichtspflichtzeit von Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 2 richtet sich nach der jeweiligen staatlichen Unterrichtspflichtzeit. 2Für Ermäßigungen wegen Alters und Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für die öffentlichen Schulen entsprechend; dabei ist jeweils diejenige Tabelle zugrunde zu legen, die für die Schulart gilt, in der die meisten Wochenstunden erteilt werden.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 3:
1. Beschäftige in Altersteilzeit erhalten die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.
2. An Waldorfschulen und an ihnen gleichgestellten Schulen gilt die Unterrichtspflichtzeit von § 8 Absatz 2.
3. Die Abgeltung von halben Stunden bzw. von Stundenbruchteilen soll vorrangig über ein Arbeitszeitkonto gem. § 6 Absatz 4 Teil D, 4. erfolgen.

Hinweis zu § 8 Absatz 3:
Die staatliche Unterrichtspflichtzeit wird jeweils in der Anlage 2 bekannt gemacht.

(4) Bei Einsatz an mehreren Schularten ist die für die jeweilige Schulart festgelegte Unterrichtspflichtzeit maßgeblich.

(5) Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes werden fünf, im zweiten Jahr drei Anrechnungsstunden gewährt.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 5:
Ist für die Erzdiözese München und Freising in einer diözesanen Ordnung ein dreijähriger Vorbereitungsdienst/eine dreijährige Berufseinführung festgelegt, ist im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes kein eigenverantwortlicher Unterricht zu erteilen; im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes werden mindestens fünf und im dritten Jahr mindestens drei Anrechnungsstunden gewährt. In einer diözesanen Ordnung (zum Vorbereitungsdienst für RL i.K.) können weitergehende Regelungen zur Gewährung von Anrechnungsstunden festgelegt werden.

(6) 1Bei Einsatz an drei oder vier örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird eine Anrechnungsstunde gewährt. 2Bei einem Einsatz an fünf oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. 3Für die fünfte und jede weitere Einsatzstelle entfällt das Kriterium der Mindestentfernung.

(7) Für zusätzliche Aufgaben können weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 7:
Anrechnungsstunden werden der entsprechenden Schulart zugeordnet.

(8) 1Über die Unterrichtspflichtzeit hinaus sollen in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden erteilt werden. 2Dies muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(9) § 7 Absatz 7 Teil A, 1. findet keine Anwendung.

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a Teil A, 1. mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Religionslehrkraft das für den Erhalt einer abschlagsfreien Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollendet hat. 2§ 33 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bis 5 Teil A, 1. bleiben unberührt.

§ 10 Gemeindearbeit

(1) 1Religionslehrkräfte, die das vertraglich vereinbarte Wochenstundenmaß im Einzelfall nicht erreichen, können bei entsprechender Qualifikation jeweils für ein Schuljahr zur Mitarbeit in der Gemeinde abgeordnet werden. 2Als Richtmaß für eine Wochenstunde gelten 1,5 Stunden (= 90 Minuten) Mitarbeit in der Gemeinde.

(2) 1Im Rahmen der pastoralen Erfordernisse können Religionslehrkräfte unabhängig von Absatz 1 bei entsprechender Qualifikation mit bis zu 25 % der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur Mitarbeit in der Gemeinde für jeweils ein Jahr abgeordnet werden (gemäß § 4 Teil A, 1.). 2Arbeitsvertraglich kann eine höhere Anzahl von Stunden für die Gemeindearbeit vereinbart werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Protokollnotiz zu § 10 Absatz 2:
1Wird die Religionslehrkraft gemäß Absatz 2 an eine Seelsorgeeinheit abgeordnet, findet § 8 Absatz 6 auf die Abordnung an die Gemeinde entsprechende Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn sich eine der Schulen bzw. ein Teil einer Schule, an denen die Religionslehrkraft eingesetzt ist, im Gebiet der Seelsorgeeinheit befindet.

Protokollnotiz zu § 10 Absatz 1 und 2:
Absatz 1 und 2 finden in den Diözesen Eichstätt und Passau keine Anwendung, wenn im Arbeitsvertrag sowohl die Tätigkeit als Religionslehrkraft als auch als Gemeindereferentin/Gemeindereferent vereinbart ist.

(3) Soweit Religionslehrkräfte auch in der Gemeindearbeit eingesetzt sind, gilt für diese Beschäftigung die „Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen“ entsprechend.

§ 11 Arbeitsunfähigkeit

(1) 1Religionslehrkräfte haben eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Religionslehrkräfte spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 3Die Vorlage der der ärztlichen Bescheinigung kann früher verlangt werden. 4Die Religionslehrkräfte haben die Schulleitung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren.

(2) 1Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, haben Religionslehrkräfte dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Werden Religionslehrkräfte während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so haben sie dies dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fristen des § 22 Absatz 1 und 2 Teil A, 1. beginnen mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen. 3Die Religionslehrkräfte haben sich nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Erholungsurlaub

(1) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 26 Teil A, 1. 2Der Urlaubsanspruch der Religionslehrkräfte ist durch die in der staatlichen Ferienordnung für die öffentlichen Schulen im Freistaat Bayern festgelegten Ferien abgegolten.

(2) Fallen in die Zeit der Beschäftigung keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Zeit der Beschäftigung, so wird der Resturlaub gem. § 26 Teil A, 1. gewährt.

(3) Religionslehrkräfte die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben grundsätzlich den Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.

§ 13 Arbeitsbefreiung

Bei Arbeitsbefreiung ist auch die staatliche Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. die Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO) in der jeweiligen Fassung zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu § 13:
Wegen der Rückbindung an die staatlichen Vorgaben (Lehrerdienstordnung) können Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 1 in der Regel an freiwilligen beruflichen Fortbildungen (vgl. § 5a Absatz 1 Teil A, 1.) nur teilnehmen, wenn dadurch kein Religionsunterricht ausfällt.

§ 14 Versetzung

1Bei einer Versetzung nach § 4 Teil A, 1. ist das Schulreferat bzw. die für Schulen zuständige Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats bestrebt, Härten zu vermeiden. 2Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden. 3Bei aus dienstlichen Gründen angeordneten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist bei der Wohnungssuche behilflich.

Protokollnotiz zu § 14:
Bei einem Stellenwechsel ist wie bei einer Versetzung zu verfahren.

§ 15 Inkrafttreten

1Diese Dienstordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volks- und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996 (ABD Teil C, 3.) und die Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen vom 01.09.1998 (ABD Teil C, 4.) außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1

In den bayerischen Diözesen gilt in Umsetzung des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA vom 16. Juli 2009 zur Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst ab dem Schuljahr 2013/2014 folgende Tabelle der Stundenermäßigung bei Teilzeit:    

Wegen Alters   

 

UZ/27*1 = ab vollendetem 58. Lebensjahr

25 = 0,93 = 1

24 = 0,89 = 1

23 = 0,85 = 1

22 = 0,81 = 1

21 = 0,78 = 1

20 = 0,74 = 1

19 = 0,70 = 1

18 = 0,67 = 1

17 = 0,63 = 1

16 = 0,59 = 1

15 = 0,56 = 1

14 = 0,52 = 1

13 = 0,48 = 0

12 = 0,44 = 0

11 = 0,41 = 0

10 = 0,37 = 0

  9 = 0,33 = 0

  8 = 0,30 = 0

  7 = 0,26 = 0

  6 = 0,22 = 0

  5 = 0,19 = 0

  4 = 0,15 = 0

  3 = 0,11 = 0

  2 = 0,07 = 0

  1 = 0,04 = 0

UZ/27*2 = ab vollendetem 60. Lebensjahr

25 = 1,85 = 2

24 = 1,78 = 2

23 = 1,70 = 2

22 = 1,63 = 2

21 = 1,56 = 2

20 = 1,48 = 1

19 = 1,41 = 1

18 = 1,33 = 1

17 = 1,26 = 1

16 = 1,19 = 1

15 = 1,11 = 1

14 = 1,04 = 1

13 = 0,96 = 1

12 = 0,89 = 1

11 = 0,81 = 1

10 = 0,74 = 1

  9 = 0,67 = 1

  8 = 0,59 = 1

  7 = 0,52 = 1

  6 = 0,44 = 0

  5 = 0,37 = 0

  4 = 0,30 = 0

  3 = 0,22 = 0

  2 = 0,15 = 0

  1 = 0,07 = 0

UZ/27*3 = ab vollendetem 62. Lebensjahr

25 = 2,78 = 3

24 = 2,67 = 3

23 = 2,56 = 3

22 = 2,44 = 2

21 = 2,33 = 2

20 = 2,22 = 2

19 = 2,11 = 2

18 = 2,00 = 2

17 = 1,89 = 2

16 = 1,78 = 2

15 = 1,67 = 2

14 = 1,56 = 2

13 = 1,44 = 1

12 = 1,33 = 1

11 = 1,22 = 1

10 = 1,11 = 1

  9 = 1,00 = 1

  8 = 0,89 = 1

  7 = 0,78 = 1

  6 = 0,67 = 1

  5 = 0,56 = 1

  4 = 0,44 = 0

  3 = 0,33 = 0

  2 = 0,22 = 0

  1 = 0,11 = 0

 

 

 

 

 

 

 

 

Wegen Schwerbehinderung

UZ/27*2 = bei mindestens 50 v.H.

25 = 1,85 = 2

24 = 1,78 = 2

23 = 1,70 = 2

22 = 1,63 = 2

21 = 1,56 = 2

20 = 1,48 = 1

19 = 1,41 = 1

18 = 1,33 = 1

17 = 1,26 = 1

16 = 1,19 = 1

15 = 1,11 = 1

14 = 1,04 = 1

13 = 0,96 = 1

12 = 0,89 = 1

11 = 0,81 = 1

10 = 0,74 = 1

  9 = 0,67 = 1

  8 = 0,59 = 1

  7 = 0,52 = 1

  6 = 0,44 = 0

  5 = 0,37 = 0

  4 = 0,30 = 0

  3 = 0,22 = 0

  2 = 0,15 = 0

  1 = 0,07 = 0

UZ/27*3 = bei mindestens 70 v.H.

25 = 2,78 = 3

24 = 2,67 = 3

23 = 2,56 = 3

22 = 2,44 = 2

21 = 2,33 = 2

20 = 2,22 = 2

19 = 2,11 = 2

18 = 2,00 = 2

17 = 1,89 = 2

16 = 1,78 = 2

15 = 1,67 = 2

14= 1,56 = 2

13 = 1,44 = 1

12 = 1,33 = 1

11 = 1,22 = 1

10 = 1,11 = 1

  9 = 1,00 = 1

  8 = 0,89 = 1

  7 = 0,78 = 1

  6 = 0,67 = 1

  5 = 0,56 = 1

  4 = 0,44 = 0

  3 = 0,33 = 0

  2 = 0,22 = 0

  1 = 0,11 = 0

UZ/27*4 = bei mindestens 90 v.H.

25 = 3,70 = 4

24 = 3,56 = 4

23 = 3,41 = 3

22 = 3,26 = 3

21 = 3,11 = 3

20 = 2,96 = 3

19 = 2,81 = 3

18 = 2,67 = 3

17 = 2,52 = 3

16 = 2,37 = 2

15 = 2,22 = 2

14 = 2,07 = 2

13 = 1,93 = 2

12 = 1,78 = 2

11 = 1,63 = 2

10 = 1,48 = 1

  9 = 1,33 = 1

  8 = 1,19 = 1

  7 = 1,04 = 1

  6 = 0,89 = 1

  5 = 0,74 = 1

  4 = 0,59 = 1

  3 = 0,44 = 0

  2 = 0,30 = 0

  1 = 0,15 = 0

Anlage 2

Bekanntmachung der Unterrichtspflichtzeiten von Religionslehrkräften an staatlichen Schulen (Stand: August 2013)

 

   

Gym
-nasien

 

Waldorf-schulen

Schulart

Realschulen / sonstige berufliche Schulen

Berufsober-schulen/ Fachober-schulen

     

 UPZ

 24

23

23

25

     

Altersermäßigung

ab 58. Lbj.: 1 Untst.

Siehe Anlage 1

 

ab 60. Lbj.: 2 Untst.

 
 

ab 62. Lbj.: 3 Untst.

 
     
   

Ermäßigungs-
stunden wegen

bei einem Grad der Behinderung

Schwerbehinderung

ab 50           2 Untst.

 

ab 70           3 Untst.

 

ab 90           4 Untst.

   

 

Abkürzungen: UPZ: Unterrichtspflichtzeit(en) pro Woche; Lbj.: Lebensjahr; Untst.: Unterrichtsstunde pro Woche (Dauer: 45 Minuten).

C, 4. Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen

1Außer Kraft getreten durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 16. Juli 2009, mit Wirkung vom 1. September 2009, und ersetzt durch die „Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst“ veröffentlicht in der Anlage zu den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD – Nr. 89“

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Präambel

Der Dienst der Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen und in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen und persönliches Profil

1Die Beschäftigten müssen insbesondere durch die hohe Nähe des Dienstes zur Liturgie eine entsprechende persönliche Eignung besitzen. 2Dazu gehört auch die Bereitschaft, die eigenen Kompetenzen laufend den Anforderungen anzupassen und sich entsprechend zu qualifizieren. 3Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen.

§ 2 Aufgaben

1Zu den Aufgaben der Beschäftigten gehören insbesondere:
1. die Vorbereitung und Bereitstellung der zu gottesdienstlichen Handlungen benötigten Paramente und Gegenstände,
2. die Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder,
3. weitere Handreichungen vor, während und nach Gottesdiensten, Prozessionen und kirchlichen Begräbnissen, und anderes,
4. die Assistenz bei kirchlichen Feiern, Segnungen und Sakramenten-spendungen, soweit nicht andere Personen damit beauftragt sind,
5. das Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen und der Ministranten,
6. die Aufbewahrung, Pflege und Sicherung der Paramente, der kirchlichen Geräte und des sonstigen Inventars der Kirche und der Sakristei,
7. die Sorge für das ewige Licht, das Weihwasser, den Schmuck der Kirche, die Gestaltung des Kirchenraums besonders zu kirchlichen Festtagen, das Betreuen des Schriftenstandes, der Schaukästen, des Opferkerzenständers etc.,
8. das Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume,
9. das Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche,
10. das Bedienen der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Uhr- und Läutewerk, Lautsprecheranlagen, Alarmanlagen etc.),
11. die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den dazugehörigen Räumlichkeiten,
12. das Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie der Zugänge zur Kirche gemäß den örtlichen Vorschriften und die Pflege der Außenanlagen,
13. die Anleitung, Einarbeitung und Begleitung des Reinigungspersonals, der Hilfs- und Vertretungskräfte und der Handwerkerinnen und Handwerker,
14. die Zusammenarbeit mit den Gremien, dem Pfarrbüro und sonstigen Beschäftigten.
2Die einzelnen Aufgaben werden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Gegebenheiten im „Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner – Berechnung der Arbeitszeit“, festgelegt. Dieser Anhang ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

(1) Arbeitgeber der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) 1Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 2Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

(3) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder der/die von ihm Beauftragte, der/die im Rahmen der Dienstordnung Weisungen erteilen kann.

 

§ 4 Arbeitszeit

(1) 1Die Berechnung der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt nach „Diensteinheiten“ (eine Diensteinheit = 60 Minuten), die in einem Beschäftigungsplan festgelegt sind (Anhang). 2Davon unberührt bleibt das Direktionsrecht; insbesondere hat der/die unmittelbare Vorgesetzte das Recht, unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit, andere Dienste des Beschäftigungsplans zuzuweisen. 3Bei der Zuweisung ist insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

(2) 1Der Dienst der Beschäftigten erfordert grundsätzlich die Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit an sechs Tagen in der Woche. 2Der Sonntag ist grundsätzlich Arbeitstag. 3Davon abweichende Vereinbarungen sind im Arbeitsvertrag festzuhalten.

(3) 1Der wöchentlich arbeitsfreie Tag ist in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten dauerhaft auf einen bestimmten Wochentag festzulegen. 2Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise an diesem Tag Arbeit angeordnet, ist ein anderer arbeitsfreier Tag innerhalb einer Woche zu gewähren. 3Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden. 

4) Die Verteilung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten.

(5) 1Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anhang dem Arbeitsvertrag beizufügen und auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. auf Antrag der Beschäftigten zu überprüfen ist, gelten unter Bezug auf § 3 (Aufgaben) die Richtlinien des Anhangs.

(6) 1Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. 2Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten das Entgelt zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

§ 6 Freizeitausgleich

(1) 1Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst wird den Beschäftigten zusätzlich zu ihrem festgelegten freien Tag jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. 2Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(2) 1Die an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen. 2Wenn die jeweils angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Beschäftigten über einen ganzen freien Tag verfügen können.

(3) Fällt bei einer Tätigkeit bei einer 6-Tage-Woche ein gesetzlicher Feiertag oder ein betriebsüblicher arbeitsfreier Tag auf den festgelegten freien Arbeitstag und werden Beschäftigte zur Arbeit herangezogen, erhalten diese dafür unabhängig von den an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden einen ganzen freien Tag, möglichst innerhalb einer Woche.

(4) 1Den Beschäftigten ist pro Vierteljahr anstelle eines freien Wochenarbeitstages ein arbeitsfreier Sonntag zu gewähren. 2Dabei sollen Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, Ausgleichsstunden gemäß Absatz 2 so zu legen, dass sie dadurch einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag haben, wenn dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Davon kann einvernehmlich abgewichen werden. 

(5) Für Beschäftigte, die arbeitsvertraglich ausschließlich zum Sonn- und Feiertagsdienst herangezogen werden, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

§ 7 Fortbildung

1Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. 2Die überhälftig Beschäftigten sollen nach bestandener Probezeit einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen. 3Näheres regeln die diözesanen Fortbildungsordnungen.

Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Für die Pfarrei:

     

 

Stelleninhaber/-in:

       

Herr/Frau

       
           

1.

Liturgischer Dienst

       
     

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.1.

Regelmäßiger Sonntagsdienst

       

1.1.1.

Eucharistiefeiern Pfarr- oder Hauptgottesdienst

 

2 D

 

D

1.1.2.

weitere Eucharistiefeiern / Vorabendgottesdienst am Samstag

 

je 1,5 D

 

D

1.1.3.

Andachten, Rosenkränze etc.

 

je 0,75 D

 

D

   

1. Zwischensumme

 

D

           

1.2.

Regelmäßiger Werktagsdienst

       

1.2.1.

Eucharistiefeiern, Werktagsmessen

 

je 1 D

 

D

1.2.2.

Andachten, Rosenkränze etc.

 

je 0,75 D

 

D

   

1.2. Zwischensumme:

 

D

   

1.1. + 1.2. = Gesamtsumme:

 

D

 

   

D

(Su 1.1. + 1.2.) x (52) = Jahressumme I

   

D

     

Jahressumme I:

 

D

           
           

Berechnung:

         
           

 

   

Zusätzliche Fest- und Feiertagsdienste sind in der Liste anzuführen und eigens zu begründen

           

1.3.

Fest- und Feiertagsdienst

 

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.3.1.

Neujahr

 

1,5 D

=

D

1.3.2.

Erscheinung des Herrn (Hl. Dreikönige)

4,5 D

=

D

1.3.3.

Lichtmess und Blasius

 

2,5 D

=

D

1.3.4.

Aschermittwoch

 

2,5 D

=

D

1.3.5.

Palmsonntag

 

2,5 D

=

D

1.3.6.

Gründonnerstag

 

5 D

=

D

1.3.7.

Karfreitag

 

5 D

=

D

1.3.8.

Karsamstag mit Osternacht

 

6 D

=

D

1.3.9.

Ostermontag

 

2,5 D

=

D

1.3.10.

Erstkommunion

 

3 D

=

D

1.3.11.

Bittgänge (ohne Bittmesse)

 

3 D

=

D

1.3.12.

Christi Himmelfahrt

 

2 D

=

D

1.3.13.

Pfingstmontag

 

2 D

=

D

1.3.14.

Fronleichnam (mit Prozession)

 

6 D

=

D

1.3.15.

Mariä Himmelfahrt

 

2 D

=

D

1.3.16.

Kirchweihfest

 

2,5 D

=

D

1.3.17.

Allerheiligen

 

2 D

=

D

1.3.18.

Allerheiligen (Friedhofgang)

 

1 D

=

D

1.3.19.

Allerseelen

 

1 D

=

D

1.3.20.

Kindermette

 

2,5 D

=

D

1.3.21.

Christmette

 

5 D

=

D

1.3.22.

Weihnachten

 

2,5 D

=

D

1.3.23.

Hl. Stephanus (2. Weihnachtsfeiertag)

 

2 D

=

D

1.3.24.

Hl. Silvester (Jahresschluss)

 

2 D

=

D

1.3.25.

Ewige Anbetung

 

1,5 D

=

D

1.3.26

Patrozinium

 

2 D

=

D

1.3.27.

     

=

D

1.3.28.

     

=

D

1.3.29.

     

=

D

1.3.30.

     

=

D

           
 

 

   Gesamtsumme:

=

D

       
       
 Summe: 1.3.1. bis 1.3.30. = Jahressumme II

 

  
     

Jahressumme II:

 

D

           
           

Berechnung:

       

Berechnungsgrundlage in der einzelnen Pfarrei ist der Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre.

Die Anzahl der Sondergottesdienste x anrechenbarer Dienst = tatsächlicher Dienst.

Zusätzliche Sondergottesdienste sind in der Liste anzuführen und eigens zu begründen.

           
           

1.4.

Sondergottesdienste

 

anrechenbare Diensteinheit

 

tatsächliche Diensteinheiten

1.4.1.

Kreuzwegandachten

 

X 1 D

=

D

1.4.2.

Maiandachten

 

X 1 D

=

D

1.4.3.

Oktoberrosenkränze

 

X 1 D

=

D

1.4.4.

Fatimarosenkränze

 

X 1 D

=

D

1.4.5.

Hl. Stunden (vor Herz-Jesu-Freitag)

12 X 1,0 D

=

D

1.4.6.

Schulgottesdienste

 

X 1,5 D

=

D

1.4.7.

Gottesdienste außerhalb der regelmäßigen   Gottesdienstordnung

 

X 1,5

=

D

1.4.8.

Hochzeiten mit Eucharistiefeier

X 1,5 D

=

D

1.4.9.

Hochzeiten ohne Eucharistiefeier

X 1,5 D

=

D

1.4.10.

Tauffeiern

X 1 D

=

D

1.4.11.

Beerdigung mit Eucharistiefeier

 

X 1 D

=

D

1.4.12.

Beerdigungen

X 2 D

=

D

1.4.13.

Wallfahrten

 

X 1 D

=

D

1.4.14.

Weitere Andachten und Rosenkränze

 

X

=

D

1.4.15.

 
 
 

X 0,75 D

=

D

1.4.16.

   

X

=

D

1.4.17.

   

X

=

D

1.4.18.

   

X

=

D

1.4.19.

   

X

=

D

1.4.20.

   

X

=

D

     

Gesamtsumme:

 

D

Summe: 1.4.1. bis 1.4.20. = Jahressumme III

     
     

Jahressumme III:

 

D

           

 

 

       

2.

Außerliturgischer Dienst

       

2.1.

Regelmäßige Dienste (Das Überschreiten bzw. Unterschreiten - z.B. bei nicht vollständiger Übertragung einer Aufgabe - der Mindestdienste ist im Einzelfall zu begründen)

wöchentl. Mindestdiensteinheit

 

wöchentl. tatsächliche Diensteinheiten

2.1.1.

Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen/ Ministranten

1 D

 

D

2.1.2.

Aufbewahren und Pflege des Inventars, der Kirche und Sakristei, Sicherung der Kostbarkeiten

1 D

 

D

2.1.3.

Sorge für das Ewige Licht, Weihwasser, Schmuck des Altars und der Kirche

1 D

 

D

2.1.4.

Betreuung des Schriftenstandes, der Schaukästen und
des Opferkerzenständer

1 D

 

D

2.1.5.

Öffnen und Schließen der Kirche und der Nebenräume

1 D

 

D

2.1.6.

Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche, Bedienen und Warten technischer Anlagen

1 D

 

D

2.1.7.

Dienstgänge soweit sie zur Erledigung der Aufgaben notwendig sind

1 D

 

D

2.1.8.

Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche (Beaufsichtigen des Reinigungspersonals)

1,5 D

 

D

2.1.9.

Sorge für Kirchenwäsche

   
                                           1 D 
 

D

2.1.10.

Wegezeiten (bei mindestens zwei regelmäßig zu betreuenden Kirchen )

   

                                           1 D
 

D

2.1.11.

 
 Kirchenführungen
     

D

2.1.12.

 
 Sonstiges
     

D

2.1.13.

       

D

2.1.14.

       

D

2.1.15.

       

D

 

2.1.1. bis 2.1.15. =   Gesamtsumme:

 

D

Summe (2.1.) x (52) = Jahressumme IV

   
     

Jahressumme IV:

 

D

           
           

3.

Hausmeisterdienste

       
 

Der Umfang der Tätigkeit ist im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen.

3.1.

Reinigen der Kirche

       

3.2.

Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche
gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie
der Zugänge zur Kirche gemäß den örtlichen
Vorschriften und die Pflege der Außenanlagen.

     

Jahressumme V:

 

D

           
           

4.

Feststellung der Gesamtdienstzeit

     

D

 

Jahressumme I:

     

D

 

Jahressumme II:

     

D

 

Jahressumme III:

     

D

 

Jahressumme IV:

     

D

 

Jahressumme V:

     

D

   

Gesamtjahressumme (JS):

 

D

           

Die gesamte Jahressumme der Diensteinheiten (JS) ist gleich die Jahressumme der Arbeitsstunden

Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit (WA):

     

JS

52

= WA

 
       
           
   

wöchentliche Arbeitszeit:

D

                       

C, 6. Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

 

§ 1 Grundlagen und Aufgaben

(1) 1Der Dienst der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers – nachfolgend Beschäftigte genannt – ist ein liturgischer Dienst im Auftrag der Kirche. 2Die Beschäftigten haben diesen Dienst im kirchlichen Geist, nach den kirchenmusikalisch liturgischen Normen und in künstlerischer Verantwortung zu erfüllen.

(2) Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach den Weisungen der Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie, nach den einschlägigen Richtlinien der Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst sowie der deutschen Bischöfe.

(3) 1Den Beschäftigten obliegt nach Weisung des Kirchenrektors oder dessen Vertreter insbesondere

1. die musikalische Gestaltung der Liturgie (insbesondere Messfeier, Stundengebet, Sakramentenspendung, Wortgottesdienst, Andacht) und der außerliturgischen Veranstaltungen wie geistliche Abendmusik, Kirchenkonzert, Gregorianischer Gesang, ältere und zeitgenössische lateinische wie deutsche Kirchenmusik sollen gepflegt und gefördert werden,

2.  - die Förderung des Gemeindegesangs (Liedbegleitung, Einübung von Liedern mit der Gemeinde und ihren Gruppen),
- die Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von  Kantorinnen/Kantoren, - die Pflege des einstimmigen und mehrstimmigen Chorgesangs,  (Erwachsenenchor, Jugendchor, Kinderchor, Schola),
- die Pflege des gottesdienstlichen Orgelspiels in Improvisation und  Musik-Literatur,
- die Förderung der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik.

2Bei der Auswahl der liturgischen und geistlichen Musik und ihrer Verwirklichung richten sich die Beschäftigten nach den liturgischen, pastoralen und künstlerischen Erfordernissen. 3Dabei beachten sie die Leistungsfähigkeit der Ausführenden.

3. 1Die Beschäftigten bereiten ihren Dienst sorgfältig vor. 2Dazu gehören je nach Aufgabenstellung: Übungen im Orgelspiel, Studium der Chorliteratur, methodische Planung der Chorproben. 3Sie sind bemüht, ihr Repertoire an Orgelwerken und ihre Kenntnisse der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern.

4. 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Instrumente pfleglich zu behandeln und unter Verschluss zu halten. 2Bei Mängeln ist der Kirchenverwaltungsvorstand zu verständigen. 3Den Beschäftigten obliegt die sorgsame Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials.

5. Die Beschäftigten haben sich um das Vorhandensein, den Bestand des Kirchenchores sowie um seine kontinuierliche und ausreichende Ergänzung durch Nachwuchskräfte intensiv zu bemühen und ebenso um dessen regelmäßige Schulung und Fortbildung.

(4) Werden Beschäftigten nur einzelne der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben übertragen, soll dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

(5) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Beschäftigten die kircheneigenen Instrumente zu ihrer Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung. 2Die Erteilung von Unterricht an der Orgel und deren Überlassung zu Übungszwecken an Schüler bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung, die auch über eine etwaige Erstattung entstehender Kosten entscheidet. 3Für die Ausbildung von Nachwuchsorganistinnen/Nachwuchsorganisten soll die Orgel in der Regel kostenlos zur Verfügung stehen. 4Die Benutzung der Orgel durch Dritte kann nur in Absprache mit Pfarrer und Beschäftigten erfolgen. 5Sollen fremde Organistinnen/Organisten, Chöre oder Instrumentalkreise zu Gottesdiensten (auch Trauungen) und Veranstaltungen der Pfarrei herangezogen werden, so setzt sich der Pfarrer mit den Beschäftigten ins Benehmen.

§ 2 Beschäftigte mit besonderen bzw. regionalen Aufgaben

(1) Im Arbeitsvertrag können Beschäftigten besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) 1Beschäftigte mit regionalen Aufgaben (z.B. Regionalkantorinnen/Regionalkantoren, Dekanatskirchenmusikerinnen/Dekanatskirchenmusiker u. a.) werden mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten zur besonderen Förderung und Pflege der Kirchenmusik in einer bestimmten Region der Diözese eingesetzt. 2Zu ihren Aufgaben zählen in der Regel:

a) Aus- und Weiterbildung von Organistinnen/Organisten: Unterricht im Orgelspiel (liturgisch, Literatur), Kurse in Harmonielehre,
b) Aus- und Weiterbildung von Chorleiterinnen/Chorleitern: Unterricht in Partitur-Lesen und -Spielen, Schlagtechnik, chorische Stimmbildung, Chor-Erziehung, Literatur,
c) die Beratung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in ihren kirchenmusikalischen Aufgaben,
d) die Durchführung von Dekanatsmusiktagen,
e) Kantorenschulung, Lektorenschulung,
f) die Vorbereitung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker auf die C- oder D-Prüfung,
g) … (z. B. Orgelsachverständige/Orgelsachverständiger).

§ 3 Arbeitgeber, Vorgesetzter

(1) 1Arbeitgeber ist eine kirchliche Stiftung oder die Diözese bzw. ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger. 2Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, für Beschäftigte im Diözesandienst der Generalvikar oder dessen Beauftragter.

(3) Den Beschäftigten soll Gelegenheit gegeben werden, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer die kirchenmusikalische Arbeit in der Pfarrei, insbesondere die Gestaltung der Gottesdienste, auf längere Sicht zu planen und festzulegen.

§ 4 Arbeitszeit

(1) 1Die Berechnung der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt nach „Diensteinheiten“ (eine Diensteinheit = 60 Minuten), die in einem Beschäftigungsplan festgelegt sind. 2Davon unberührt bleibt das Direktionsrecht, insbesondere hat der Dienstgeber das Recht, unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit andere Dienste zuzuweisen. 3Bei der Zuweisung ist insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

(2) 1Der Dienst der Beschäftigten erfordert grundsätzlich die Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit an sechs Tagen in der Woche. 2Der Sonntag ist grundsätzlich Arbeitstag.

(3) 1Der wöchentlich arbeitsfreie Tag ist in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten dauerhaft auf einen bestimmten Wochentag festzulegen. 2Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise an diesem Tag Arbeit angeordnet, ist ein anderer arbeitsfreier Tag innerhalb derselben Woche zu gewähren. 3Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(4) Die Verteilung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten.

(5) Bei den Beschäftigten umfasst die wöchentliche Arbeitszeit 7/10 unmittelbare Dienste (Gottesdienste, Proben, Unterricht und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und 3/10 mittelbare Dienste (Vorbereitung, Orgelpflege, Besprechung mit dem Pfarrer).

§ 5 Erholungsurlaub/Freizeitausgleich

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst werden wird den Beschäftigten zusätzlich zu ihrem festgelegten freien Tag jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. 2Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(3) 1Die an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen. 2Wenn die jeweils angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Beschäftigten über einen ganzen freien Tag verfügen können.

(4) Fällt bei einer Tätigkeit bei einer 6-Tage-Woche ein gesetzlicher Feiertag oder ein betriebsüblicher arbeitsfreier Tag auf den festgelegten freien Arbeitstag und werden die Beschäftigten zur Arbeit herangezogen, erhalten diese dafür unabhängig von den an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden einen ganzen freien Tag, möglichst innerhalb der selben Woche.

(5) 1Den Beschäftigten ist pro Vierteljahr anstelle eines freien Wochenarbeitstages ein arbeitsfreier Sonntag zu gewähren. 2Davon kann einvernehmlich abgewichen werden.

(6) Für Beschäftigte, die arbeitsvertraglich ausschließlich zum Sonn- und Feiertagsdienst herangezogen werden, finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung.

§ 6 Vertretungsfälle

(1) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs und bei Dienstbefreiung sowie in den Fällen des § 4 Absatz 3 und des § 7 und in sonstigen Vertretungsfällen schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. 2Die Bestellung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

(2) 1Wird den Beschäftigten auf eigenen Antrag in Ausnahmefällen Dienstbefreiung gewährt für Aufgaben, die nicht zu ihrem Dienst gehören (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. Ä.), stellen sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine qualifizierte Vertretung. 2Die Kosten gehen in diesem Fall zu ihren Lasten.

§ 7 Fortbildung

1Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. 2Sie nehmen nach Möglichkeit an den vom Amt für Kirchenmusik einberufenen Fachtagungen und sonstigen Einrichtungen zur Weiterbildung teil. 3Im Übrigen gelten die in der Diözese üblichen Fortbildungsrichtlinien.

Anhang zu §§ 1, 3 und 4 der Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Beschäftigungsplan
Die bestehenden diözesanen Beschäftigungspläne gelten weiter.

C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen

Präambel

1Die katholischen Kindertageseinrichtungen in den bayerischen Diözesen ergänzen und unterstützen Familien bzw. Eltern in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe; Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. 2Damit erfüllen die Kindertageseinrichtungen einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. 3Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Welt- und Menschenbild, das die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont, eine Ausgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale ablehnt und die Beteiligung ermöglicht. 4Im Ideal der Inklusion hat die Unterscheidung „behindert und nichtbehindert“ keine Relevanz mehr. 5Alle Kinder lernen ungeachtet ihrer individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten, ihrer Talente, ihrer Herkunft, ihrer Behinderungen und Beeinträchtigungen miteinander, und werden jeweils individuell gefördert. 6Inklusion beschreibt ein gesellschaftliches Miteinander, dessen wesentliches Prinzip die Wertschätzung und Anerkennung von Unterschiedlichkeit in Bildung und Erziehung ist. 7Die Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, durch ihre eigene christliche Grundhaltung die auf diesem Weltbild aufbauende Erziehung im konkreten Handeln zu verdeutlichen. 8Die katholischen Kindertageseinrichtungen in den bayerischen Diözesen sind Teil der Gemeindepastoral und müssen somit in die kirchliche Gemeindearbeit einbezogen werden. 9Die pädagogische und die religiöse Arbeit in einer katholischen Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger. 10Die durch das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und die ergänzenden Bestimmungen festgelegten Anforderungen an die Erziehungs- und Bildungsziele sind der pädagogischen Arbeit in den katholischen Kindertageseinrichtungen zugrunde zu legen.

§ 1 Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses

1Die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2Für das Arbeitsverhältnis des pädagogischen Personals in den katholischen Kindertageseinrichtungen gelten die von der Bayerischen Regional-KODA beschlossenen und vom Diözesanbischof für die Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. 3Darüber hinaus gelten das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (AVBayKiBiG) sowie die übrigen staatlichen Gesetze, in denen einschlägige Bestimmungen über die Arbeit in Kindertageseinrichtungen getroffen werden.

§ 2 Aufgaben der Leitung

(1) 1Die Leitung hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der vom Träger ausdrücklich bestellten ständigen Vertretung der Leitung, den weiteren pädagogischen Fachkräften, den pädagogischen Ergänzungskräften und dem Elternbeirat den Träger nach dessen Maßgabe bei der Erstellung und der Fortschreibung einer den Verhältnissen angepassten Konzeption der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit zu unterstützen. 2Sie orientiert sich dabei an der Situation ihrer Einrichtung, den Sozialräumen und am Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). 3Für die Planung und Durchführung der gesamten Arbeit in der katholischen Kindertageseinrichtung ist sie dem Träger verantwortlich; die vom Träger ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung ist zu informieren. 4Die Leitung hat an regelmäßigen Konferenzen für Leitungen bzw. Dienstgesprächen teilzunehmen.

(2) Die Leitung hat insbesondere folgende Leitungsaufgaben:

1. Personalführung
In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Leitung weisungs- und delegationsberechtigt insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Koordination der pädagogischen Arbeit und religiösen Erziehung durch pädagogisches Personal (Fach- und Ergänzungskräfte),
b. Leitung der regelmäßig durchzuführenden Teambesprechung,
c. fachliche Beratung der Beschäftigten, Einführung von neuem Personal,
d. Qualitätsmanagement im Rahmen der Teamentwicklung,
e. Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal,
f. Krisenmanagement,
g. Qualitätssicherung (z. B. Teamfortbildung gemäß § 7 Absatz 4, Qualifizierungsgespräch gemäß § 5 Absatz 4 Teil A, 1.),
h. Information der Beschäftigten über Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Mitwirkung bei der Fortbildungsplanung, Absprache der Fortbildungsteilnahme,
i. Information, Weitergabe von Rundschreiben und Informationsmaterial,
j. Verantwortung für die Praktikantenanleitung,
k. Organisation der hauswirtschaftlichen und technischen Dienste.

2. Betriebsführung
a. Ausübung des Hausrechts,
b. Führung der Aufnahmegespräche mit den Eltern. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Leitung im Einvernehmen mit dem Träger im Rahmen der festgelegten Aufnahmekriterien,
c. Aufstellung von Dienstplänen für alle Beschäftigten der Einrichtung in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten und in Absprache mit dem Träger,
d. Regelung der Vertretung, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Fortbildung, und bei Zeitausgleich für Mehrarbeit und Überstunden,
e. Erfassung von Mehrarbeit, Überstunden;
Erstellung von Arbeitszeitübersichten und gegebenenfalls Arbeitszeitkonten im Rahmen der Dienstplangestaltung,
f. Beratung des Trägers bei der Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der pädagogischen Konzeption,
g. zweckentsprechende Verwendung, Verwaltung und Abrechnung der vom Träger zur Verfügung gestellten Gelder,
h. Erhebung und Erfassung der Daten nach dem BayKiBiG und Kontrolle der Buchungszeiten,
i. Unterstützung des Trägers bei der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Ordnung, Instandhaltung und Hygiene,
j. Abfassung von Unfallanzeigen für die Unfallversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und die Dienststelle für Diözesanhaftpflicht- und Unfallversicherung beim Bischöflichen Ordinariat.

3. Zusammenarbeit
a. mit dem Träger
aa. Absprache der Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit, auch im Hinblick auf die Einbeziehung in das pfarrliche Leben (pädagogische Konzeption),
bb. Abgabe von Stellungnahmen und ggf. von Vorschlägen gegenüber dem Träger, insbesondere zu Bedarfsplanung, Baumaßnahmen, Ausstattung, Öffnungs- und Schließzeiten der Kindertageseinrichtung,
cc. gegenseitige Information bei Personalfragen und dienstrechtlich relevanten Sachverhalten, insbesondere bei Einstellungsverfahren und arbeitsrechtlichen Maßnahmen,
dd. rechtzeitige Information über Veränderungen der Buchungszeiten,
ee. Information über die praktische Umsetzung der pädagogischen Konzeption und von Projekten,
ff. Meldung von Schäden und Mängeln an Inventar, Gebäude und Grundstück, besonders auch im Außenbereich sowie Information über erforderliche Instandhaltungsarbeiten; bei Gefahr im Verzug ist die Leitung verpflichtet, eine erforderliche Sofortmaßnahme zur Vermeidung von Gefährdungen einzuleiten und mit dem Träger Absprache zur umgehenden Schadensbehebung zu treffen,
gg. Meldung von Unfällen und Weitergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Beschäftigten an die zuständige Stelle,
hh. Mitarbeit bei der Erstellung und der inhaltlichen Auswertung von Elternbefragungen;

b. mit Eltern und Elternbeirat
aa. Vorstellung und Erklärung der pädagogischen Konzeption,
bb. Hinweise auf familienbezogene Beratungs- und Hilfsangebote,
cc. Teilnahme an Elternbeiratssitzungen;

c. mit Behörden, Ausschüssen und anderen Institutionen
aa. Aufsichtsbehörden,
bb. Gesundheitsamt,
cc. Beratungsstellen (z. B. Erziehungs-, Suchtberatungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen),
dd. Grundschulen des Einzugsbereiches,
ee. anderen Einrichtungen und Diensten im Einzugsbereich (z.B. Frühfördereinrichtungen, heilpädagogische Tagesstätten, schulvorbereitende Einrichtungen für Behinderte, Förderschulen und sonderpädagogische Förderzentren, Insoweit Erfahrene Fachkraft (Isofak), Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi));

d. mit dem Diözesancaritasverband/Fachberatung Referat Kindertageseinrichtungen und Fortbildungsträgern;

e. mit der/dem Beauftragten des Trägers für die in der Kindertageseinrichtung anfallenden Verwaltungsarbeiten1)

1) Hinweis: Der/dem für die in der Kindertageseinrichtung anfallenden Verwaltungsarbeiten zuständigen Beauftragten sollen diejenigen Verwaltungsaufgaben übertragen werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur pädagogischen Arbeit stehen. Hierzu zählen insbesondere Einzug, Überprüfung und Mahnung von Elternbeiträgen, die Beantragung der kinderbezogenen Zuschüsse, Aufstellung des Haushaltsplanes, Erstellen der Jahresrechnung, Stellenausschreibungen, buchhalterischen Aufgaben, Erstellen von Statistiken und Materialbestellungen.

§ 3 Ständige Vertretung der Leitung

(1) Die vom Träger ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung hat Aufgaben und Tätigkeiten aus dem Bereich des § 2, die ihr vom Träger in Absprache mit der Leitung übertragen werden, wahrzunehmen.

(2) Die vom Träger ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung vertritt die Leitung bei deren Abwesenheit in allen Angelegenheiten.

§ 4 Aufgaben der pädagogischen Fachkraft

(1) 1Die pädagogische Fachkraft ist der Leitung und/oder der vom Träger ausdrücklich bestellten ständigen Vertretung der Leitung sowie dem Träger gegenüber für die pädagogische Arbeit, die religiöse Erziehung und die organisatorische Arbeit verantwortlich. 2Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Arbeit müssen der pädagogischen Konzeption der Einrichtung entsprechen.

(2) Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft gehören insbesondere:
a. Koordination der pädagogischen und organisatorischen Arbeiten im Team,
b. Verantwortung für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit und religiösen Erziehung am Kind,
c. Dokumentation der pädagogischen Arbeiten,
d. die Leitung einer Gruppe, sofern eine entsprechende Beauftragung erteilt worden ist, und die Anleitung der jeweils zugewiesenen pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte,
e. Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung,
f. Aufbau und Gestaltung der Erziehungspartnerschaft mit Eltern,
g. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen für Eltern und / oder Kinder,
h. verantwortliche Verwendung und Abrechnung der zur Verfügung gestellten Gelder,
i. Überprüfung von wöchentlicher Buchungszeit und tatsächlicher Anwesenheit,
j. verantwortliche Anleitung von Praktikantinnen/Praktikanten nach Delegation durch die Leitung,
k. Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern in Absprache mit der Leitung,
l. Information der Leitung über Vorgänge mit Kindern und Eltern.

§ 5 Aufgaben der pädagogischen Ergänzungskraft

(1) Die pädagogische Ergänzungskraft trägt unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft Mitverantwortung für die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder.

(2) Zu den Aufgaben der pädagogischen Ergänzungskraft insbesondere:
a. Beteiligung an der Planung, Vorbereitung; Durchführung und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit und der religiösen Erziehung am Kind,
b. aushilfsweise Vertretung einer pädagogischen Fachkraft,
c. Ausführung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Pflege und der Erziehung der Kinder stehen,
d. Mitwirkung an Veranstaltungen für Eltern und/oder Kinder,
e. partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern,
f. Teilnahme an Sitzungen des Elternbeirats soweit angeordnet.

§ 6 Besondere Dienstpflichten aller Beschäftigter

Die Beschäftigten haben insbesondere darauf zu achten, dass
a. Kinder alters- und entwicklungsgemäß beaufsichtigt werden, unter Beachtung der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG),
b. Kinder nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern die Einrichtung allein verlassen dürfen,
c. für die Teilnahme an Ausflügen, Veranstaltungen und Projekten die schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegt und genügend Betreuungspersonen anwesend sind,
d. betriebsfremde Personen nur zu vereinbarten Zeiten die Einrichtung betreten,
e. sie nur in Absprache mit der Leitung bzw. dem Träger während der Arbeitszeit von der Kindertageseinrichtung abwesend sein können, 
f. die Eingangstüre geschlossen ist, 
g. die Vorgaben zum Datenschutz beachtet werden,
h. die Vorgaben zum Kinderschutz nach § 8a SGB VIII eingehalten werden.

§ 7 Regelung der Arbeitszeit, mittelbare Tätigkeit und Fortbildung

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des pädagogischen Personals in der Kindertageseinrichtung verteilt sich auf unmittelbare Tätigkeit (pädagogische und religiöse Arbeit mit den Kindern) und mittelbare Tätigkeit*.
*Hinweis: bis 30. August 2013 „Verfügungszeit“.

(2)
a) 1Unter mittelbare Tätigkeit für das pädagogische Personal fallen insbesondere Vor- und Nachbereitung der Arbeit, Dienstbesprechungen, Elternarbeit, Netzwerkarbeit/Gemeinwesenarbeit sowie Leitungsaufgaben. 2Auf Wunsch der/des Beschäftigten soll im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung ermöglicht werden, dass ein Teil der mittelbaren Arbeit außerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in Form von mobilem Arbeiten, erbracht wird.
b) 1Die für die mittelbare Tätigkeit zur Verfügung stehende Arbeitszeit in einer Kindertageseinrichtung darf 15 v. H. der gesamten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des in dieser Kindertageseinrichtung tätigen pädagogischen Personals (Gesamtzeit für mittelbare Tätigkeit) nicht unterschreiten. 2Die Verteilung und die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für mittelbare Tätigkeit der einzelnen pädagogischen Beschäftigten erfolgt im Rahmen der Dienstplangestaltung durch die Leitung nach billigem Ermessen. 3Die Leitung erhält auch über die Gesamtzeit für mittelbare Tätigkeiten hinaus im notwendigen Umfang Zeit für Leitungsaufgaben.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
1Die im Rahmen billigen Ermessens nach Satz 2 durch die Leitung vorzunehmende anteilsmäßige Zuteilung von Arbeitszeit für mittelbare Tätigkeit trägt auch der Belastungssituation unmittelbarer Tätigkeit für ältere Beschäftigte Rechnung. 2Dies gilt auch für schwerbehinderte und gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte, soweit die Schwerbehinderung oder die gesundheitliche Einschränkung zu einer besonderen Belastung führt.

(3)
a) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. 2An Fortbildungsmaßnahmen, zu denen sie vom Träger verpflichtet werden, haben sie teilzunehmen. 3Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
b) 1Die Beschäftigten erhalten, wenn sie im Einverständnis mit dem Arbeitgeber freiwillig an einer fachlichen Veranstaltung teilnehmen, Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. 2 50% der Kosten sowie die Fahrkosten entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen werden vom Arbeitgeber erstattet.
c) Besinnungstage und Exerzitien, die im Interesse des Arbeitgebers angeboten werden, werden nicht auf die freiwillige Fortbildung angerechnet.
d) Die Teilnahme an Arbeitskreisen und Arbeitskonferenzen, zu denen Beschäftigte vom Träger entsandt werden, stehen dem Dienst gleich.

(4) 1Darüber hinaus stehen innerhalb der Einrichtung für jede pädagogische Fach- und Ergänzungskraft – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 30 Stunden für Zwecke gemeinsamer zusätzlicher Vorbereitung und Qualifizierung zur Verfügung. 2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Gesamtstunden werden zu gleichen Zeitanteilen auf die pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte aufgeteilt. 4Die Leiterin/der Leiter der Kindertageseinrichtung entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger, zu welchen Zwecken im Rahmen des Satzes 1 die zur Verfügung stehenden Stunden verwendet werden und mit welchen Arbeits- und Bildungsmethoden die Zwecke erreicht werden sollen.

C, 8. Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro

1Die Tätigkeit der Beschäftigten im Pfarrbüro* stellt einen Verwaltungsdienst in der Kirche dar, der für die Arbeit der pastoralen Dienste in der Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. 2In vielen Fällen haben die Beschäftigten im Pfarrbüro ersten oder alleinigen Kontakt mit Personen, die das Pfarrbüro aufsuchen und somit hat ihre Tätigkeit in der Regel auch eine pastorale Zielrichtung.
*Der Begriff Pfarrbüro umfasst auch Verwaltungsbüros von über eine Pfarrei hinausgehenden Zusammenschlüssen von Pfarreien, Verwaltungsbüros von Dekanaten oder Zusammenschlüssen von Dekanaten

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

1Fachliche Voraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich bzw. im Verwaltungsbereich oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. 2Persönliche Voraussetzungen sind insbesondere menschliche Reife, Kontaktfähigkeit, Bereitschaft zur Teamarbeit, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Einfühlungsvermögen, Taktgefühl und Diskretion.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Zusammenarbeit
1Die Beschäftigten im Pfarrbüro tragen mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer guten Zusammenarbeit unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mit den ehrenamtlich Tätigen der Pfarrei bei. 2Sie haben ein Anrecht auf Information in allen sie betreffenden Fragen. 3Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige werden von ihnen umfassend informiert. 4Soweit Fragen aus dem Aufgabenbereich der Beschäftigten im Pfarrbüro in Dienstgesprächen besprochen werden, werden sie hinzugezogen.

2. Schweigepflicht
1Die Beschäftigten im Pfarrbüro haben über Angelegenheiten Verschwiegenheit und Diskretion zu bewahren, von denen sie infolge ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben. 2Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

3. Datenschutz
Die Beschäftigten im Pfarrbüro sind verpflichtet, die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

§ 3 Aufgaben

1Das Berufsbild der Beschäftigten im Pfarrbüro umfasst die im Pfarrbüro anfallenden Verwaltungsaufgaben, die von einfacheren Arbeiten bis hin zu geschäftsführenden Aufgaben reichen können. 2Die im Pfarrbüro anfallenden Verwaltungsarbeiten sind insbesondere:


1.    Parteiverkehr

1.1.    Kontaktaufnahme und Erstkontakt bei seelsorglichen Anliegen,
1.2.    Vermittlung von Besuchern und Hilfe suchenden Personen,
1.3.    Erteilen von Auskünften.

2.    Allgemeine Sekretariatsarbeiten

2.1.     Telefondienst,
2.2.     Schriftverkehr,
2.3.     Bearbeiten des Postein- und -ausgangs,
2.4.     Führen des Terminkalenders:
2.4.1.  Terminabsprachen und Weitergabe von Terminen,
2.4.2.  Erinnerung an Geburtstage und Jubiläen,
2.5.    Führen der Urlaubs- und Krankheitsdatei und Weiterleitung an die übergeordneten kirchlichen Stellen,
2.6.     Einkaufen von Bürobedarf und Geschenken zu besonderen Anlässen im Rahmen der Bevollmächtigung,
2.7.     Botengänge,
2.8.     Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen, auch über pfarrliche Vorgänge und Veranstaltungen,
2.9.     Unterstützen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Verwaltungsaufgaben.

3.    Besondere Sekretariatsarbeiten

3.1.     Pfarrbücher/Matrikelbücher:
3.1.1.  Führen der Pfarrbücher/Matrikelbücher einschließlich des damit verbundenen Schriftverkehrs,
3.1.2.  Vorbereiten von Urkunden und Stammbucheintragungen,
3. 2.    Kirchliches Meldewesen:
3.2.1.  Führen und Pflegen der Pfarrkartei/Pfarrdatei im Rahmen des kirchlichen Meldewesens,
3.2.2.  Auswerten der Meldedaten für pfarrliche Zwecke,
3.3.     Registratur:
3.3.1.  Ablage nach vorgegebenem Aktenplan,
3.3.2.  Mitarbeit bei der Archivierung,
3.3.3.  Erstellung von Statistiken,
3.3.4.  Erstellen und Führen der Inventarverzeichnisse,
3.4.     Informationsdienst:
3.4.1.  Mitarbeit beim Erstellen des Kirchenanzeigers,
3.4.2.  Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit.

4.    Finanzangelegenheiten nach Maßgabe der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) und nach Anordnung der zuständigen Kirchenverwaltung und unter Aufsicht des Kirchenpflegers

4.1.     Kassen- und Rechnungsführung,
4.2.   Führen der Buchhaltung der Kirchenstiftung(en) und der Kindertageseinrichtungen einschließlich des Belegwesens, Führen evtl. Sonderrechnungen, Mitarbeit bei der Erstellung und Überwachung des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung,
4.3.     Unterstützung der Zuständigen bei Baumaßnahmen in den Pfarrkirchenstiftungen,
4.4.    Entgegennahme, Verwaltung und Abrechnung von Messstipendien und Stolarien, Kirchgeld, Kollekten, Spenden und Sammlungen.

5.    Pfarrliche Einrichtungen und Gremien

5.1. Mitarbeit bei der Verwaltung von Einrichtungen der Kirchenstiftungen: z.B. Pfarrzentrum und Jugendheim (Terminvereinbarung, Belegungsplan, Schlüsselverwaltung und -vergabe, Vergabe von Räumen), Kindertageseinrichtung, Pfarrbücherei und Friedhof,
5.2.    Mitarbeit nach Absprache und soweit notwendig bei
5.2.1. Kirchenverwaltung,
5.2.2. Pfarrgemeinderat,
5.2.3. Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrei.

6.    Weitergehende Verwaltungsarbeiten

Neben den in den Ziffern 1. bis 5. genannten Aufgaben können weitergehende Verwaltungsaufgaben in folgenden Bereichen übertragen werden:
6.1.    Personalwesen,
6.2.    Kindertageseinrichtungen,
6.3.    Organisation von Revisionen und Visitationen,
6.4.    Friedhofsverwaltung,
6.5.    Liegenschaftsverwaltung.

Protokollnotiz:
Auf Antrag der/des Beschäftigten findet eine individuelle Bewertung der jeweils auszuübenden Tätigkeit statt.

§ 4 Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber ist die Kirchenstiftung oder die Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) Dienstvorgesetzter mit Weisungsbefugnis ist der Pfarrer, bzw. (Gesamt-)Kirchenverwaltungsvorstand oder der stellvertretende Kirchenverwaltungsvorstand oder eine entsprechend beauftragte Person.

§ 5 Qualifizierung

1An den von der Diözese angeordneten Qualifizierungsmaßnahmen ist teilzunehmen. 2Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 6 Eingruppierung Vergütung

Die Eingruppierung richtet sich nach der Entgeltordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro.