Teil B: Sonderregelungen
B, 2. Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für kurzfristig Beschäftigte
Nr. 2
Zu § 2 Teil A, 1. - Arbeitsvertrag -
Der Inhalt des Arbeitsvertrages unterliegt der freien Vereinbarkeit, soweit nicht durch Gesetz oder nachfolgend etwas anderes geregelt ist.