Teil B: Sonderregelungen
B, 1. Beschäftigte im forstlichen Außendienst
Nr. 2
Zu § 6 Teil A, 1. - Arbeitszeit -
(1) 1Der wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Absatz 7 Teil A, 1. sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Absatz 1 Satz 3 Teil A, 1 findet keine Anwendung, auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung geführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.