Teil A

A, 2. Entgeltordnung

A, 2.10. Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene
§ 1 Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene

Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit überwiegend pädagogisch und mit dem Auftrag tätig sind, kirchliche Bildungsarbeit im gesamten kirchlichen Bereich (z. B. Pfarrei, Dekanat, Diözese, Verband, Bildungseinrichtung) anzuregen, vorzubereiten und auch selbst durchzuführen.

 

§ 2 Eingruppierung

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie für Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung) und Beschäftigte mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung.

Entgeltgruppe 10

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (z.B. Studium der Sozialen Arbeit).

2. Beschäftigte mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie für Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung) und Beschäftigte mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung nach siebenjähriger Beschäftigungszeit in der Entgeltgruppe 9b.

Protokollnotiz zu § 2:
Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene, die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Teil A, 2.2.1.) entsprechen und der Entgeltgruppe 11 oder höher zuzuordnen sind, fallen nicht unter die Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und Erwachsene.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Vergütungsordnung tritt zum 01.09.1994 in Kraft.