Teil A

A, 2. Entgeltordnung

A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner
§ 1 Eingruppierung

(1) Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – sind in Entgeltgruppe 4 eingruppiert.

(2) Beschäftigte an Stellen, die eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.

(3) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie an Kathedralkirchen, Basiliken und bedeutenden Kirchen mit besonderen Aufgaben betraut sind, sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

Anmerkung zu Absatz 3:
1Bedeutende Kirchen sind insbesondere jene mit ausgeprägtem Wallfahrtswesen und/oder mit überörtlicher Bedeutung, weil sie sich durch ihre gottesdienstlichen Feiern und/oder Angebote herausheben. 2Besondere Aufgaben der Beschäftigten sind insbesondere erhöhte Anforderungen an liturgische und organisatorische Tätigkeiten, die nicht alltägliche liturgische Feiern und/oder erhöhtes Besucherinteresse (auch touristischer Art) mit sich bringen, und die Anleitung und Koordination von anderen Mesnerinnen und Mesnern und/ oder Ordnungspersonal.

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

 
(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.