Teil A

A, 1. Allgemeiner Teil

Abschnitt VIII: Anhänge und Anlagen
Anhang zu § 5

Zusätzliche Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit in Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes

1In Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes stehen innerhalb der Einrichtung den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke gemeinsamer Vorbereitung und Qualifizierung zur Verfügung. 2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Gesamtstunden werden zu gleichen Zeitanteilen auf die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst aufgeteilt. 4Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger, zu welchen Zwecken im Rahmen des Satzes 1 die zur Verfügung stehenden Stunden verwendet werden und mit welchen Arbeits- und Bildungsmethoden die Zwecke erreicht werden sollen.

Anhang zu § 9

Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister

1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

Anhang zu § 16

(gestrichen)

Überleitungsregelungen zur Änderung des Anhangs zu § 16 ABD Teil A, 1. und zur Änderung der Anlage 4 des ABD Teil A, 3. am 1. März 2018

(1) 1Für am 28. Februar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten entsprechend Teil A, 2.2.1. Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) des ABD Teil A, 2. – Entgeltordnung wird die bis zum 28. Februar 2018 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 5 angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 2 bis 6 ABD Teil A, 3. gelten entsprechend.

(2) 1Für am 28. Februar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a mit Tätigkeiten entsprechend Teil A, 2.2.1. Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) des ABD Teil A, 2. – Entgeltordnung wird die bis zum 28. Februar 2018 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 4 angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 5 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten in der Stufe 5 einer individuellen Zwischenstufe bzw. erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 3 Sätze 2 bis 6 ABD Teil A, 3. gelten entsprechend.

(3) Für am 28. Februar 2018 vorhandene Beschäftigte in Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a mit Tätigkeiten entsprechend Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) wird die bis zum 28. Februar 2018 in Stufe 3 zurückgelegte Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 3 angerechnet.

Anlage A: Entgelttabelle

  

                 
  Entgelttabelle  
  gültig ab 1. März 2024  
  (monatlich in Euro)  
  Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen  
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6  
  15 5.504,00 5.863,92 6.265,40 6.813,49 7.377,29 7.748,20  
  14 5.003,84 5.329,75 5.755,37 6.227,68 6.754,16  7.132,13  
  13 4.628,76 4.985,95 5.392,57 5.834,04 6.353,53 6.635,44  
  12 4.170,32 4.581,34 5.061,67 5.594,63 6.220,01 6.516,74  
  11  4.032,38  4.410,41 4.765,62 5.151,01 5.678,44 5.975,19  
  10 3.895,33 4.191,53 4.528,25 4.893,44 5.300,10 5.433,63  
  9c  3.787,84  4.052,08 4.339,43 4.649,06 4.981,91 5.220,52  
  9b 3.566,89 3.814,56 3.969,97 4.429,89 4.702,42 5.018,11  
  9a 3.448,96 3.662,32 3.869,96 4.331,88 4.436,88 4.703,23  
  8 3.281,44 3.486,59 3.628,68 3.770,54 3.922,69 3.995,85  
  7  3.095,23  3.331,58 3.472,38 3.614,47 3.748,49 3.820,45  
  6 3.042,04 3.236,55 3.372,94 3.507,92 3.640,49 3.708,02  
  5  2.928,99 3.117,67 3.245,11 3.380,06 3.505,47 3.570,28  
  4 2.802,62  2.993,55  3.153,75 3.253,48 3.353,20 3.411,60  
  3  2.762,69 2.968,02 3.017,99 3.132,21 3.217,92 3.296,43  
  2  2.582,16 2.784,28 2.834,67 2.906,58 3.064,63 3.229,97  
  1 -  2.355,52 2.388,86 2.430,55 2.469,42 2.569,47  
                 

Anlage B: Bereitschaftsdienstentgelt

Anlage B: Bereitschaftsdienstentgelt

Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung richtet

Vergütungsgruppe

Beträge in Euro

ab 1.3.2016

I

35,50 €

Ia

32,54 €

Ib

29,94 €

II

27,43 €

III

24,77 €

IVa

22,78 €

IVb

20,97 €

Vb

20,23 €

Vc

19,24 €

VIb

17,87 €

VII

16,75 €

VIII

15,75 €

IXa

15,16 €

IX

14,87 €

X

14,11 €

 

Anlage C: Stundenentgelte

                   Anlage C: Stundenentgelte
                      (gültig ab 1. April 2022) 

         
  Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*  
   
  15 5.738,77 33,84  
  14 5.255,33 30,99  
  13 4.911,44 28,96  
  12 4.597,79 27,11  
  11 4.317,18 25,46  
  10 4.092,18 24,13  
  9c 3.913,20 23,08  
  9b 3.563,00 21,01  
  9a 3.468,21 20,45  
  8 3.239,51 19,10  
  7 3.091,36 18,23  
  6 2.997,10 17,67  
  5 2.875,93 16,96  
  4 2.789,34 16,45  
  3 2.660,65 15,69  
  2 2.486,89 14,67  
  1 2.048,86 12,08  
  *errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit  
         

 

                   Anlage C: Stundenentgelte
                      (gültig ab 1. März 2024) 

         
  Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*  
   
  15  6.265,40  36,95  
  14  5.755,37  33,94  
  13 5.392,57 31,80  
  12  5.061,67  29,85  
  11  4.765,62  28,10  
  10  4.528,25  26,70  
  9c  4.339,43  25,59  
  9b 3.969,97 23,41  
  9a  3.869,96  22,82  
  8  3.628,68  21,40  
  7  3.472,38  20,48  
  6 3.372,94 19,89  
  5 3.245,11 19,14  
  4  3.153,75  18,60  
  3  3.017,99  17,80  
  2  2.834,67  16,72  
  1 2.388,86 14,09  
  *errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit  
         

Anlage D: Auszahlungsvolumen des Leistungsentgelts gemäß ABD

1. Als Entgeltbestandteile des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 zählen:

- Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und ohne dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge und Beihilfe
- die in Monatsbeträgen festgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zulagen, z.B.
- ständige Wechselschicht-/Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1
- monatliche Erschwerniszuschläge
- pauschalierte Entgeltbestandteile gemäß § 24 Abs. 6
- Zulage wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit gemäß § 14
- Zulage als Unterschiedsbetrag zur nächst höheren Entgeltgruppe
- persönliche Zulagen
- Zulage im Pastoralen Bereich
- Zulage bei Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst
- die in Monatsbeträgen festgelegten Besitzstandszulagen, z.B.
- Besitzstand betreffend kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 und § 17 a Teil A, 3.
- Besitzstand betreffend Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 Teil A, 3.
- Besitzstand betreffend vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeiten gemäß § 10 Teil A, 3.
- Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist,
- Entgelt bei Urlaub gemäß § 21, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

2. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen:

- Abfindungen
- Aufwandsentschädigungen
- Einmalzahlungen
- Jahressonderzahlungen
- Leistungsentgelte
- Strukturausgleiche
- unständige Entgeltbestandteile
- nicht ständige Wechselschicht-/Schichtzulage
- spitz abgerechnete Entgeltbestandteile
- Entgelte der außertariflich Beschäftigten

3. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind auch zu berücksichtigen:

- Arbeitgeberzuschuss zur vermögenswirksamen Leistung
- Aufschläge gemäß § 21*
- Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeitarbeit
- Ballungsraumzulage
- Entgelt von dauerhaft geringfügig Beschäftigten
- Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres in Elternzeit gegangen sind
- Entgelt von Beschäftigten, die wegen langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Vorjahres aus dem Krankengeldzuschuss heraus gefallen sind
- Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres im Rahmen der Altersteilzeit in die Freizeitphase wechseln
- Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres ausgeschieden sind
- Krankengeldzuschuss
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Monatsentgelte von vertretungsweisen Aushilfen, soweit nicht kurzfristig beschäftigt
*§ 21 stellt lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, aber Entgelt im Krankheitsfall fließt im vollen Umfang mit ein.

4. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind ferner nicht zu berücksichtigen:

- Entgelt von kurzfristig Beschäftigten
- Fahrtkostenzuschuss

Anlage E: Einführung, Leistungsfeststellung und Auszahlung des Leistungsentgelts

(Derzeit nicht belegt. Bis zur Ausfüllung der Anlage E gilt § 18a.)

Anlage F: Tabellenentgelte zu Abschnitt VII

 

                 
  Tabelle Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst  
  gültig vom 1. März 2024 bis 30. September 2024  
  (monatlich in Euro)  
  Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen  
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6  
  S 18  4.458,20 4.571,79 5.134,51 5.556,51 6.189,53 6.576,36  
  S 17 4.110,52   4.395,96 4.853,14 5.134,51 5.697,17 6.027,75  
  S 16 4.026,38  4.304,54 4.614,00 4.993,81 5.415,82 5.669,04  
  S 15  3.884,14 4.149,76 4.431,15 4.754,68 5.275,17 5.500,22  
  S 14  3.847,03 4.109,38 4.422,05 4.740,10 5.091,81 5.337,97  
  S 13  3.756,97 4.012,60 4.360,80 4.642,12 4.993,81 5.169,65  
  S 12  3.747,09 4.002,01 4.335,64 4.631,04 4.996,80 5.151,53  
  S 11b  3.697,55 3.948,84 4.125,39 4.575,55 4.927,22 5.138,23  
  S 11a 3.631,49  3.877,94 4.053,00 4.501,47 4.853,14 5.064,15  
  S 10 [nicht besetzt]  
  S 9  3.371,39 3.589,79 3.864,55 4.253,22 4.620,71 4.902,44  
  S 8b  3.371,39 3.598,79 3.864,55 4.253,22 4.620,71 4.902,44  
  S 8a  3.303,85 3.526,31 3.755,83 3.973,29 4.185,86 4.409,39  
  S 7  3.223,59 3.440,19 3.655,70 3.871,17 4.032,82 4.276,40  
  S 6 [nicht besetzt]  
  S 5 [nicht besetzt]  
  S 4 3.091,81  3.298,76 3.487,33 3.615,30 3.736,51 3.925,36  
  S 3 2.948,89  3.119,62 3.300,78 3.467,12 3.543,23 3.634,14  
  S 2 2.719,14 2.838,41 2.926,64 3.022,45 3.130,19 3.237,95  
                 

  

                 
  Tabelle Beschäftigte in der Pflege  
  gültig ab 1. März 2024  
  (monatlich in Euro)  
  Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen  
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6  
  P 16  -  4.948,85 5.114,94 5.651,24 6.276,41 6.552,17  
  P 15 - 4.847,09  4.999,09 5.379,10 5.833,89 6.007,57  
  P 14 -  4.734,92 4.883,26 5.254,07 5.757,88 5.849,82  
  P 13 -  4.622,78 4.767,43 5.129,03 5.390,13 5.457,55  
  P 12 -  4.398,42 4.535,73 4.878,96  5.089,81 5.187,87  
  P 11 -  4.174,11 4.304,05 4.628,90 4.844,63 4.942,71  
  P 10 -  3.951,87 4.072,74 4.415,60 4.581,08 4.685,28  
  P 9 -  3.770,53 3.951,87 4.072,74 4.305,27 4.403,33  
  P 8 - 3.490,40  3.647,59 3.849,10 4.011,86 4.239,52  
  P 7 -  3.304,69 3.490,40 3.776,15 3.919,00 4.066,15  
  P 6  2.820,44 2.990,59 3.161,86 3.526,14 3.619,00 3.790,39  
  P 5  2.718,00 2.950,63 3.019,01 3.133,28 3.219,01 3.420,40  
                 

 

                 
  Tabelle Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst  
  gültig ab 1. Oktober 2024  
  (monatlich in Euro)  
  Entgelt-gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen  
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6  
  S 18  4.458,20 4.571,79 5.134,51 5.556,51 6.189,53 6.576,36  
  S 17 4.110,52   4.395,96 4.853,14 5.134,51 5.697,17 6.027,75  
  S 16 4.026,38  4.304,54 4.614,00 4.993,81 5.415,82 5.669,04  
  S 15  3.884,14 4.149,76 4.431,15 4.754,68 5.275,17 5.500,22  
  S 14  3.847,03 4.109,38 4.422,05 4.740,10 5.091,81 5.337,97  
  S 13  3.756,97 4.012,60 4.360,80 4.642,12 4.993,81 5.169,65  
  S 12  3.747,09 4.002,01 4.335,64 4.631,04 4.996,80 5.151,53  
  S 11b  3.697,55 3.948,84 4.125,39 4.575,55 4.927,22 5.138,23  
  S 11a 3.631,49  3.877,94 4.053,00 4.501,47 4.853,14 5.064,15  
  S 10 [nicht besetzt]  
  S 9 3.439,30 3.671,40 3.935,15 4.325,50 4.694,75 4.979,60  
  S 8b  3.371,39 3.598,79 3.864,55 4.253,22 4.620,71 4.902,44  
  S 8a  3.303,85 3.526,31 3.755,83 3.973,29 4.185,86 4.409,39  
  S 7  3.223,59 3.440,19 3.655,70 3.871,17 4.032,82 4.276,40  
  S 6 [nicht besetzt]  
  S 5 [nicht besetzt]  
  S 4 3.091,81  3.298,76 3.487,33 3.615,30 3.736,51 3.925,36  
  S 3 2.948,89  3.119,62 3.300,78 3.467,12 3.543,23 3.634,14  
  S 2 2.719,14 2.838,41 2.926,64 3.022,45 3.130,19 3.237,95  
                 

Anlage G: Anlage zu Nr. 3 Absatz 4 der Anlage zu § 45 (Bereitschaftsdienstentgelt)

 Anlage G zu Nr. 3 Absatz 4 der Anlage zu § 45 (Bereitschaftsdienstentgelt)

 (ausgenommen Beschäftigte nach nachfolgenden Ziffern I. und II.)

  

           
  Entgelt-gruppe Stundenentgelt Stundenentgelt Stundenentgelt  
  gültig vom gültig vom gültig ab  
  1. April 2019 bis zum 1. März 2020 bis zum 1. März 2024  
  29. Februar 2020 29. Februar 2024  
  15 35,30 €  35,65 € 41,03 €  
   
  14  32,56 € 32,90 € 37,87 €  
   
  13   29,85 €   30,17 € 34,72 €  
   
  12  29,28 € 29,58 € 34,04 €  
   
  11   28,88 €  29,19 € 33,59 €  
   
  10  26,23 € 26,50 € 30,50 €  
   
  9c  22,98 € 23,25 € 26,76 €  
   
  9b  22,46 € 22,70 € 26,12 €  
   
  9a  21,91 € 22,12 € 25,46 €  
   
  8  20,89 € 21,10 € 24,30 €  
   
  7   20,13 €   20,33 € 23,39 €  
   
  6  19,43 € 19,63 € 22,59 €  
   
  5  18,22 € 18,41 € 21,20 €  
   
  4  17,65 € 17,83 € 20,53 €  
   
  3  17,14 € 17,32 € 19,94 €  
   
  2   16,60 €  16,79 € 19,33 €  
   
  1  13,37 € 13,56 € 15,61 €  
   
           

 

 I. Beschäftigte, die nach dem Teil A, 2.3. Nummern 17.1 und 17.2 eingruppiert sind

 

           
  Entgelt-gruppe Stundenentgelt Stundenentgelt Stundenentgelt  
  gültig vom gültig vom gültig ab  
  1. März 2019 bis zum 1. März 2020 bis zum 1. März 2024  
  29. Februar 2020 29. Februar 2024  
  P 16  31,45 € 31,78 € 36,57 €  
   
  P 15  29,13 € 29,43 € 33,87 €  
   
  P 14   27,45 €  27,74 € 31,93 €  
   
  P 13   25,82 €  26,09 € 30,04 €  
   
  P 12  24,58 € 24,84€ 28,59 €  
   
  P 11  23,92 € 24,17 € 27,82 €  
   
  P 10   22,70 €  22,94 €  26,40 €  
   
  P 9   22,21 €  22,44 € 25,82 €  
   
  P 8  21,75 € 21,98 € 25,30 €  
   
  P 7   20,93 €  21,15 € 24,35 €  
   
  P 6   19,15 €  19,35 € 22,27 €  
   
  P 5  17,63 € 17,82 € 20,52 €  
   
           

 

II. Beschäftigte, die nach dem Teil A, 2.2.1. Nummer 2 eingruppiert oder nach der Anlage 4 Teil A, 3. den Entgeltgruppen der Anlage A zum Teil A, 1. zugeordnet sind

 

           
  Entgelt-gruppe Stundenentgelt Stundenentgelt Stundenentgelt  
  gültig vom gültig vom gültig ab  
  1. April 2019 bis zum 1. März 2020 bis zum 1. März 2024  
  29. Februar 2020 29. Februar 2024  
  9a  22,45 € 22,67 € 26,09 €  
   
  8  21,63 € 21,85 € 25,15 €  
   
  7  20,67 € 20,88 € 24,03 €  
   
  6  19,86 €   20,07 € 23,10 €  
   
  5  18,99 € 19,19 € 22,09 €  
   
  4  18,13 € 18,31 € 21,07 €  
   
  3   17,40 €   17,58 €   20,24 €   
   
   16,67 € 16,85 € 19,40 €  
   
  2  16,22 € 16,40 € 18,88 €  
   
           

  

Anlage H: Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung für Beschäftigte zur persönlichen Eignung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen gemäß § 3 Absatz 9

(aufgehoben)

Anlage I: Stundenentgelte zum Abschnitt VII

 

                 Sozial- und Erziehungsdienst
                     (gültig ab 1. April 2022)

         
  Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*  
   
  S 18 4.666,83 27,52  
  S 17 4.400,13 25,95  
  S 16 4.173,46 24,61  
  S 15 4.000,14 23,59  
  S 14 3.991,52 23,54  
  S 13 3.933,46 23,20  
  S 12 3.909,61 23,06  
  S 11b 3.710,32 21,88  
  S 11a 3.641,71 21,48  
  S 10 [nicht besetzt] [nicht besetzt]   
  S 9 3.463,08 20,42  
  S 8b 3.463,08 20,42  
  S 8a 3.360,03 19,81  
  S 7 3.265,12 19,26  
  S 6 [nicht besetzt] [nicht besetzt]   
  S 5 [nicht besetzt] [nicht besetzt]   
  S 4 3.105,33 18,31  
  S 3 2.928,70 17,27  
  S 2 2.574,07 15,17  
  *errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit  
         

             

                            Pflegedienst
                     (gültig ab 1. April 2022)

         
  Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*  
   
  P 16 4.648,28 27,41  
  P 15 4.538,47 26,76  
  P 14 4.428,68 26,11  
  P 13 4.318,89 25,47  
  P 12 4.099,27 24,17  
  P 11 3.879,67 22,88  
  P 10 3.660,42 21,59  
  P 9 3.545,85 20,91  
  P 8 3.257,43 19,21  
  P 7 3.108,44 18,33  
  P 6 2.797,02 16,49  
  P 5 2.661,62 15,70  
  *errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit  
         

 

              Sozial- und Erziehungsdienst
                     gültig ab 1. März 2024
                              (in Euro)

Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*
S 18  5.134,51  30,28
S 17 4.853,14 28,62
S 16 4.614,00 27,21
S 15 4.431,15 26,13
S 14 4.422,05 26,08
S 13 4.360,80 25,72
S 12 4.335,64 25,57
S 11b 4.125,39 24,33
S 11a 4.053,00 23,90
S 10 [nicht besetzt] [nicht besetzt]
S 9 3.864,55 22,79
S 8b 3.864,55 22,79
S 8a 3.755,83 22,15
S 7 3.655,70 21,56
S 6 [nicht besetzt] [nicht besetzt]
S 5 [nicht besetzt] [nicht besetzt] 
S 4  3.487,33  20,57
S 3 3.300,78 19,47
S 2 2.926,64 17,26
*errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit

                            Pflegedienst
                     gültig ab 1. März 2024
                               (in Euro)

Entgeltgruppe Stufe 3 Stundenentgelt*
P 16 5.114,94 30,16
P 15 4.999,09 29,48
P 14 4.883,26 28,80
P 13 4.767,43 28,11
P 12 4.535,73 26,75
P 11 4.304,05 25,38
P 10 4.072,74 24,02
P 9 3.951,87 23,31
P 8 3.647,59 21,51 
P 7 3.490,40 20,58
P 6 3.161,86 18,65
P 5 3.019,01 17,80
*errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit

Anlage J: Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Dienstvereinbarung
zur Einführung von Kurzarbeit
gemäß §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)

 

zwischen

 

der …
– [EXAKTE BEZEICHNUNG DES DIENSTGEBERS] –
mit dem Sitz in …
- vertreten durch den … –

 

und

 

der Mitarbeitervertretung
- vertreten durch deren Vorsitzende/-n

 

wird folgende Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit und Gestaltung der Arbeitszeit mit dem Ziel vereinbart, weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen, insbesondere betriebsbedingte Kündigungen, zu vermeiden.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 3 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese … (MAVO), die in … (vgl. Anhang zu dieser Dienstvereinbarung) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind. 2Die … schließt mit leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht dem Geltungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung unterfallen, eine inhaltsgleiche Regelung ab.

(2) Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung:
a) Auszubildende und die mit deren Ausbildung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern die Auszubildenden in der Einrichtung anwesend sind;
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages;
c) Praktikantinnen und Praktikanten und Umschülerinnen und Umschüler;
d) Schwangere und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen oder nehmen werden, und bei denen sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG auswirken würde;
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV, wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht; Sollte eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin / ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig sein (z.B. bei Miet- oder Kapitaleinnahmen), ist sie / er gesetzlich oder tariflich nicht von Kurzarbeit ausgenommen.
f) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen;
g) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Förderung nach § 16 i SGB II (Leistungen zur Eingliederung) erhalten;
h) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. der Freizeitphase der Sabbatjahrregelung; Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. der Ansparphase der Sabbatjahrregelung kann § 10 FlexAZR (ABD Teil D, 6a.) sinngemäß angewandt werden.
i) Mitglieder der Mitarbeitervertretung und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Weiterarbeit in der Einrichtung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

§ 2 Einführung, Beginn und Dauer der Kurzarbeit

(1) 1Die Kurzarbeit wird in … zunächst für den Zeitraum vom … bis längstens 31. Dezember 2022 eingeführt. 2Die … und die Mitarbeitervertretung können jederzeit einvernehmlich eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Dauer der Kurzarbeit vereinbaren. 3Besteht der vorübergehende unvermeidbare Arbeitsausfall, der zur Einführung der Kurzarbeit geführt hat, nicht mehr, ist die Dienstvereinbarung für die … mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündbar.

(2) Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Einführung von Kurzarbeit wird nur unter der Bedingung erteilt, dass die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zahlt.

(3) 1Die … verpflichtet sich, vorab zu prüfen, ob wegen behördlicher Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG oder anderweitiger gesetzlicher Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Lohnfortzahlung oder eine sonstige Erstattung in voller oder teilweiser Höhe zusteht, und diese an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in voller Höhe weiterzugeben. 2Die … verpflichtet sich, diese Erstattungen zu beantragen und die Mitarbeitervertretung laufend über den aktuellen Sachstand zu informieren.

(4) 1Der Umfang der erforderlichen Kurzarbeit beträgt maximal 100%. 2In die Kurzarbeit sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig einzubeziehen, sofern nicht besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unterschiedliche Behandlung erforderlich machen. 3Die Mitarbeitervertretung ist über die Auswahlgründe zu informieren.

(5) 1Die Lage und der Umfang der Arbeitszeit werden nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen geregelt. 2Die für die einzelne Mitarbeiterin bzw. den einzelnen Mitarbeiter während der Kurzarbeit geltenden Arbeitszeiten werden dieser / diesem mit einer Ankündi-gungsfrist von sieben Tagen schriftlich mitgeteilt. 3Die Einhaltung der Ankündigungsfrist ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit. 4Der Arbeitsausfall wird in ganzen Tagen zusammengefasst. 5Die Mitarbeitervertretung ist über die aktuelle Entwicklung laufend zu informieren.

(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können statt Kurzarbeit Urlaub in Anspruch nehmen.

 

§ 3 Geschützte Arbeitszeitguthaben

Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) zur Verwendung im Rahmen des § 7c Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB IV, die die gesetzlich geregelten bzw. vertraglich vereinbarten vollständigen oder teilweisen Freistellungen von der Arbeitsleistung (Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical etc.), aber auch für Zeiten vor einer Rente wegen Alters sowie für solche der Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen abdecken, sind geschützt und führen nicht zu einer Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles.

 

§ 4 Anzeige bei der Agentur für Arbeit – Information, Beratung und Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung

(1) Die … stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.

(2) Die Mitarbeitervertretung nimmt mit mindestens einem ihrer Mitglieder an allen Gesprächen der … mit der Agentur für Arbeit teil.

(3) Der Mitarbeitervertretung sind insbesondere folgende Informationen anhand von schriftlichen Unterlagen auszuhändigen:
a) der Personenkreis, der von Kurzarbeit betroffen ist;
b) Umfang der Kurzarbeit, aufgeschlüsselt nach dem jeweils aktuellen Organigramm der Einrichtung;
c) Vorschlag über die Gestaltung der Arbeitszeit der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) Der Mitarbeitervertretung wird für die Dauer der Kurzarbeit ermöglicht, ab dem Monat … [MONAT, DER AUF DEN BEGINN DER KURZARBEIT FOLGT] die im jeweiligen Vormonat geleisteten Arbeitszeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich Auszubildenden einzusehen.

(5) Die … übernimmt erforderliche Meldepflichten gemäß der Satzung der BVK Zusatzversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

§ 5 Zahlung des Kurzarbeitergeldes

1Das Kurzarbeitergeld, die sonstigen Entgeltansprüche (§ 6) und die Aufstockungszahlung (§ 8) werden mit dem üblichen Entgeltzahlungstermin ausgezahlt. 2Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit. 3Die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten monatlich das der verkürzten Arbeitszeit entsprechende Entgelt. 4Soweit ,Kurzarbeit Null‘ besteht, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschließlich Kurzarbeitergeld, soweit nicht unter § 6 und § 8 etwas Abweichendes geregelt ist. 

 

§ 6 Sonstige Entgeltansprüche

(1) Die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von der … monatlich das der verkürzten Arbeitszeit entsprechende Entgelt.

(2) Während der Kurzarbeit wird bei den folgenden Tatbeständen der Anspruch so berechnet, als würde nicht kurzgearbeitet:
a) Urlaubsentgelt;
b) Entgelt für gesetzliche Feiertage;
c) Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit, die vor dem Zeitraum der Kurzarbeit erarbeitet wurden und während der Kurzarbeit ausgeglichen werden sollen: Hier ist der Stundenwert der Überstunde/Mehrarbeitsstunde anzusetzen, der vor der Kurzarbeit bestanden hat. Vorrangig gilt aber: Vor der Einführung von Kurzarbeit sind sonstige Zeitguthaben abzubauen.
d) vermögenswirksame Leistungen;
e) Sonderzahlungen nach ABD (z.B. Jahressonderzahlung, besondere Einmalzahlung);
f) sonstige Sonderzahlungen.

(3) Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit die Höhe der Leistungen (z.B. Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

 

§ 7 Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

(1) Bei der Lohn- und Entgeltabrechnung werden Entgelt und Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.

(2) 1In Härtefällen bei von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die … im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine beiderseits verträgliche Lösung entwickeln. 2Keine Mitarbeiterin / Kein Mitarbeiter darf aufgrund des Kurzarbeitergeldes unter den jeweils geltenden Mindestlohn, bezogen auf ihren / seinen Beschäftigungsumfang, fallen.

 

§ 8 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1Die … stockt das Kurzarbeitergeld (60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem bisherigen Einkommen und dem Einkommen während der Kurzarbeit) für die Zeit der Kurzarbeit - vom … bis längstens 31. Dezember 2022 - in den Entgeltgruppen 1 bis 10 auf 95 Prozent des bisherigen Nettoentgelts, ab Entgeltgruppe 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts auf. 2Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sofern die Kasse, bei der die zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, dies zulässt, leistet der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 Zahlungen zur Zusatzversorgung, wie wenn keine Kurzarbeit vorläge.

 

§ 9 Kündigung

Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gegenüber Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern in der Einrichtung … nicht zulässig.

 

§ 10 Inkrafttreten der Dienstvereinbarung und Schlussbestimmungen

(1) 1Diese Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft und endet am … ohne Nachwirkung. 2Über eine Verlängerung der Dienstvereinbarung wird von den Parteien rechtzeitig vor ihrem Ablauf verhandelt.

(2) 1Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. 2Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in der Vereinbarung.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie in einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Urkunde enthalten sind.

(4) Gesetzliche und arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, die die Kurzarbeit betreffen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

(5) Die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungs-ordnung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Feststellungs- bzw. Redaktionsbeschluss

Tarifliche Korrekturen

Korrekturen der Tarifvertragsparteien zum TVöD und den ihn begleitenden Tarifverträgen vom 13.09.2005 sind Bestandteil des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung, soweit die Bayerische Regional-KODA keine abweichenden Beschlüsse fasst.

KODA-Korrekturen

Korrekturen des ABD in der Fassung vom 01.10.2005 im Zusammenhang mit der Überführung des TVöD und den ihn begleitenden Tarifverträgen vom 13.09.2005 werden Bestandteil des ABD.

In der Frage, ob es sich bei der vorgesehenen Änderung um eine Korrektur handelt, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden.