E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Letzte Änderung am: 01.08.2020,
Beschluss vom: 25.11.2020

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

Samstag, November 9, 2024

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

Samstag, November 9, 2024

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

Samstag, November 9, 2024

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

Samstag, November 9, 2024

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

Dienstag, Oktober 8, 2024

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.